vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Aktien als Teil einer Gegenleistung beim Unternehmenskauf nach den Grundsätzen des Doppelkaufs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Als Veräußerungspreis i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist grundsätzlich der tatsächlich erzielte Preis zu verstehen.
  2. Die zivilrechtliche Vereinbarung eines sog. Doppelkaufvertrages, in dem sich beide Seiten zum Kauf bzw. Verkauf verpflichten und die vereinbarten Kaufpreise miteinander verrechnet werden, ist grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2 S. 1; BewG § 11 Abs. 1-2

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen IV R 3/07)

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für…vom … und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom …. Die Kläger sind die ehemaligen Gesellschafter der Fa. X KG, zum Teil deren Rechtsnachfolger. Sie streiten mit dem beklagten Finanzamt um den Wert von Aktien, die die Kläger neben einer Barzahlung als Veräußerungserlös für die Geschäftsanteile der X KG erhalten haben und deren Bewertung den bei der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn der Kläger beeinflusst.

Mit Vertrag vom…veräußerten die Kläger sämtliche Geschäftsanteile an der X KG an die Fa. Y GmbH. In dem Vertrag heißt es u.a.:

§ 2 Verkaufsabrede

1. Die Verkäufer … verkaufen jeweils ihren in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Kommanditanteil bzw. ihre Festeinlage mit allen Rechten und Pflichten an die Käuferin und übertragen diese jeweils mit dinglicher Wirkung im Wege der Sonderrechtsnachfolge zum 1. Januar …, 0.00 h (Übertragungsstichtag) auf die Käuferin.

2.…

3.…

§ 3 Kaufpreis

1. Der Kaufpreis für 100 % der Anteile beträgt DM … Mio. Er wird in bar und in Y-Aktien geleistet. Umfang und Anrechnung der Aktien auf den Kaufpreis sowie die Verfügungsbefugnis erfolgen gemäß Anlage 1a

Der Barkaufpreis ist fällig am 3. Januar…und zahlbar, wenn die Nichtuntersagung dieses Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt in Berlin feststeht, und zwar an einen von den Verkäufern bevollmächtigten Dritten. Die Aufteilung des Kaufpreises übernehmen die Verkäufer. Ab 3. Januar … erfolgt eine Verzinsung von 7 % p.a. des Barkaufpreises, also des Kaufpreises gekürzt um den Wert der Y-Aktien.

Die Käuferin verschafft die Y-Aktien am 15. Mai …, frühestens aber, sobald die Nichtuntersagung des Zusammenschlußvorhabens durch das Bundeskartellamt in Berlin feststeht.

2. Die Verkäufer zu 1. bis 5. garantieren zum 1. Januar … ein Eigenkapital in der Gruppenbilanz von DM … Mio. …

Weicht das so berechnete und gemäß § 4 Abs. 4 geprüfte Eigenkapital von DM … Mio vom garantierten Eigenkapital ab, so hat eine Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe durch die betroffene Partei binnen 30 Tagen zu erfolgen.

§ 12 Bedingungen und Wirksamwerden des Vertrages

1. Dieser Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Bundeskartellamt den Erwerb der Anteile an der X KG kartellrechtlich für unbedenklich erklärt, indem es entweder den Zusammenschluss innerhalb der Frist gem. § 24 a Abs. 2 GWB nicht untersagt oder vorab erklärt, die Untersagung nicht vornehmen zu wollen.

In Anlage 1a zu dem Vertrag vom…heißt es:

Anrechnung auf den Kaufpreis von Aktien der Y AG

Y übergibt an Zahlungs Statt gemäß § 3 Abs. 1

…Namensaktien…Inhaberaktien

Die Anrechnung erfolgt zu den durchschnittlich im Dezember (bis 23.12.…) bezahlten Börsenkursen, umgerechnet zum durchschnittlichen Devisenmittelkurs (bis 23.12.…).

Der auf diese Weise ermittelte Wert wird sodann um 5 % sowie zusätzlich um … in DM-Äquivalent reduziert, um auf den Anrechnungswert zu kommen.

Bindungsfristen: Inhaberaktien Die erste Hälfte frei verfügbar, die zweite Hälfte

frei verfügbar nach einem Jahr.

Namensaktien Im ersten Jahr nicht veräußerbar, danach jährlich … Stück.

Diese Aktien sind erstmals für das Jahr … dividenden- und stimmberechtigt.

Der Vertrag wurde wie vereinbart vollzogen. Das Bundeskartellamt stimmte der Übertragung am 25. März … zu. Die an der … Börse notierten Aktien der Y AG gingen am 15. Mai … auf die Kläger über. Das Aktienpaket vermittelte den Klägern keinen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Y AG.

Mit ihrer Feststellungserklärung für…ermittelten die Kläger den Veräußerungsgewinn wie folgt:

vereinnahmter Veräußerungspreis./. Veräußerungskosten./. Kapital + Auflösung Rücklage nach § 6b EStG

Veräußerungsgewinn

Die Abweichung des Veräußerungspreises von dem vertraglich vereinbarten Entgelt von insgesamt … Mio. DM ergab sich durch eine entsprechende Abweichung beim Eigenkapital der Gesellschaft im Übertragungszeitpunkt (§ 3 Abs. 2 des Vertrages).

Die Erklärung ging am … bei dem Beklagten ein. Der Beklagte erließ am … einen der Erklärung gemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für …. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfun...

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