rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld und Promotion

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG gehört auch die Vorbereitung auf die Promotion.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen VIII R 65/03)

BFH (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen VIII R 65/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Kindergeld.

Die Tochter Enke der Klägerin wurde am 19.12.1974 geboren. Bis Juli 2000 absolvierte diese ein Pharmaziestudium, in dessen Rahmen sie sich in der Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 in einer praktischen Ausbildung zur Apothekerin befand. Ab 01.01.2000 erhielt sie hierfür eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.428 DM brutto. Mit der Erteilung der Approbation als Apothekerin mit Wirkung vom 11.07.2000 beendete sie ihre Ausbildung. Anschließend war sie seit dem 01.09.2000 als wissenschaftliche Angestellte bei der Medizinischen Hochschule Hannover beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.09.2001 befristet, wurde aber zunächst für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 30.09.2002 verlängert. Nach § 1 des Arbeitsvertrages war ihr neben ihrer Arbeitsverpflichtung die Gelegenheit zur Promotion eingeräumt worden, die sie in der Folgezeit auch betrieb. Ihre Vergütung richtete sich nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 50 v.H. der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen.

Der Beklagte war bei der Gewährung des Kindergeldes zunächst davon ausgegangen, dass den Einnahmen der Tochter Enke in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2000 in Höhe von 8.568 DM (1428 DM x 6 Monate) Werbungskosten aufgrund von Fahrtkosten in Höhe von 2.730 DM (130 Tage x 30 km x 0,70 DM) gegenüberstünden, so dass kindergeldunschädliche eigene Einkünfte der Tochter in Höhe von 5.838 DM (8.568 DM - 2.730 DM) verblieben. Nachdem er Kenntnis von den Einnahmen aus dem ab 01.09.2000 bestehenden Beschäftigungsverhältnis erlangt hatte, hob er die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind Enke mit Bescheid vom 29.11.2001 ab Januar 2000 gem. § 175 Abs.1 Nr.2 Abgabenordnung - AO - auf und forderte das überzahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Aufhebungsbescheid für die Kindergeldzahlung Januar bis Juni 2000 sei rechtswidrig. Sie sei nicht verpflichtet, das für diesen Zeitraum für ihre Tochter Enke erhaltene Kindergeld an den Beklagten zurückzuzahlen. Entgegen dessen Darstellung hätten die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter Enke den für das Kalenderjahr 2000 angegebenen Grenzbetrag in Höhe von 13.500 DM nicht überschritten. Enke habe sich nicht im gesamten Streitjahr 2000 in Ausbildung befunden. Das Studium der Pharmazie und die Ausbildung ihrer Tochter zur Apothekerin sei mit der Erteilung der Approbation als Apothekerin mit Wirkung vom 11.07.2000 beendet gewesen. Eine weitere Berufsausbildung habe ihre Tochter nicht angestrebt. Die Promotion habe sie lediglich aus persönlichen Statusgründen betrieben. Das ab Beendigung der Ausbildung erzielte Einkommen dürfe daher kindergeldrechtlich nicht bei der Ermittlung des Einkommens der Tochter berücksichtigt werden. Die Entscheidung des BFH vom 09.06.1999 (BStBl II 1999, 708) sei nicht anwendbar, da ihr ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde liege.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2001 bezüglich der Anordnung der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter Enke für den Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Juni 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung darauf hin, dass es sich bei der Vorbereitung auf die Promotion regelmäßig um eine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG handle, wenn diese im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt werde. Dies sei bei der Tochter der Klägerin der Fall gewesen, so dass diese sich im gesamten Streitjahr in Ausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG befunden habe und die von der Tochter Enke in dieser Zeit erzielten eigenen Einkünfte zu berücksichtigen seien.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte und dem Gericht vorgelegten Kindergeldakten (Bd. I und II) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, nur, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und die eigenen Einkünfte ...

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