Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstbewohntes Einfamilienhaus kein Zählobjekt bei Anwendung der Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein selbstbewohntes Einfamilienhaus ist kein Zählobjekt bei Anwendung der 3-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels, denn die Eigennutzung durch die Familie spricht gegen eine gewerbliche und für eine private Betätigung.
  2. Ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass ein Einfamilienhaus zumindest im Zeitpunkt des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks selbstgenutzt werden soll, spricht das gegen eine auch nur bedingte Veräußerungsabsicht.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen XI R 22/02)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen XI R 22/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Immobilienaktivitäten der beiden Kläger in den Streitjahren jeweils steuerlich als Gewerbebetrieb oder private Vermögensverwaltung zu beurteilen sind.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist gelernter Konditormeister, die Klägerin gelernte Konditoreifachverkäuferin. Der Kläger erzielte als....-Arbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog in den Streitjahren in 1993 als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger erwarben zusammen mit der Mutter der Klägerin im Jahre 1991 ein unbebautes Grundstück und bebauten dieses mit zwei Doppelhaushälften (Wohnflächen jeweils ca. 120 qm). Während in der einen Doppelhaushälfte die Mutter der Klägerin wohnte, bezogen die Kläger die andere Hälfte. Der Anschluss für End- und Versorgung befand sich für beide Doppelhaushälften zunächst in der von den Klägern selbst genutzten Doppelhaushälfte. Erst später, als die Veräußerungsüberlegungen in ein konkretes Stadium traten, wurden Anschlüsse auch in der Doppelhaushälfte der Mutter der Klägerin gelegt. Nachdem zuvor ein Teilungsantrag gestellt worden war, veräußerten die Kläger zusammen mit der Mutter der Klägerin die beiden Grundstückshälften durch Vertrag vom 29. Dezember 1995. Die Selbstnutzung der Kläger dauerte noch bis zum 26. Oktober 1996 fort. Danach zogen die Kläger in ihr neu errichtetes Wohnhaus in..........(Wohnfläche mehr als 200 qm).

Zusätzlich zu dem vorstehenden Doppelhaushälften-Objekt........erwarben beide Kläger in den Jahren 1993 und 1994 noch jeweils drei Immobilien, die sie nach Bebauung in den Jahren 1993 und 1994 wieder veräußerten. Im einzelnen handelte es sich um die vom Beklagten (das Finanzamt - FA -) wie folgt beschriebenen und von den Klägern nicht bestrittenen Grundstücksgeschäfte:

1. Kläger

Objekt

Anschaffung am

a)Bebauung b) Baubeginn

Veräußerungen am a) Vertrag b) Übergang

für DM

Selbstnutzung

... ½ Doppelhaushälfte

unbebautes Grundstück 14.03.1991

a) ja

a) 29.12.95 b) 30.09.96

½ v. 340.000

vom 30.12.91 bis 26.10.96

... 2 Doppel-haushälften

unbebautes Grundstück 23.03.1993

a) ja b) 1), 2)

a) 04.06.93 + 30.04.93 b) 28.02.94 28.02.94

267.500,-- 270.000,--

nein nein

... 1 Doppelhaushälfte

unbebautes Grundstück 25.01.1994

a) ja b) 1), 2)

a) 07.02.94 b) 31.10.94

287.000,--

nein

2. Klägerin

Objekt

Anschaffung am

a)Bebauung b) Baubeginn

Veräußerungen am a) Vertrag b) Übergang

für DM

Selbstnutzung

... ½ Doppelhaushälfte

unbebautes Grundstück 14.03.1991

a) ja

a) 29.12.95 b) 30.09.96

½ v. 340.000,--

vom 30.12.91 bis 26.10.96

... 6/2 Wohneinheiten nach Teilung 3/1 Wohneinheiten

unbebautes Grundstück 15.02.1994

a)      a) ja b)Wohnung Nr. 1) = 1), 3), 3) = 1), 3), 5 = nach Errichtung 3)

a)(1)25.07.94 (3) 25.07.94 (5)22.12.94 b)(1)22.12.94 (3)22.12.94 (5)27.12.94

208.400,-- 199.700,-- 225.800,--

nein

1) nach Vertragsabschluss

2) Veräußerungsvertrag enthält detaillierte Bau- und Ausstattungsbeschreibung

3) Veräußerungsvertrag enthält detaillierte Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis

Durch Gesellschaftsvertrag vom 29. November 1996 errichteten die beiden Kläger die „......GmbH”. Gegenstand des Unternehmens war die Ausführung von Bauleistungen als Bauträger und die Erstellung von Gebäuden, weiterhin der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie alle mit diesem Unternehmensgegenstand mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Am Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM beteiligten sich die beiden Kläger jeweils zur Hälfte. Alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft war die Klägerin.

Das FA vertrat bei der Einkommensteuerveranlagung 1996 die Auffassung, dass es sich bei den Grundstücksgeschäften der beiden Kläger jeweils um eine über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Als Beginn des gewerblichen Grundstückshandels sah es den Erwerb des Grundstücks.......an. Dementsprechend änderte das FA auch die noch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1993 und 1994. Da die Kläger keine vollständigen Gewinnermittlungen...

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