vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 21/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streckengeschäfte: Verdeckte Preisnachlässe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die USt gehört dabei nicht zum Entgelt.
  2. Bei einem sog. Streckengeschäft im Gebrauchtwagenhandel kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Unternehmers an seine Kunden im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe um die Verluste, die später mit der Weiterveräußerung der in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge entstanden sind, nicht in Betracht.
 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 2 Sätze 2-3; MwStSystRL Art. 73

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen XI R 21/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sogenannten Streckengeschäften im Jahr 2013.

Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter im Streitjahr H und J zu jeweils 50 v. H. waren. Gesellschaftszweck ist die Verpachtung von gewerblichen Anlagen, die sonstige Verwaltung und die Führung von Unternehmen und Betrieben. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der G GmbH und der J und H GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer die Herren J und H sind. Zwischen den beiden GmbHs und der Klägerin besteht umsatzsteuerliche Organschaft, weil die Klägerin die Betriebsgelände mit Anlagen an die beiden Gesellschaften verpachtet. Gegenstand der beiden GmbHs ist der Handel mit Kraftfahrzeugen.

Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für April 2013 berichtigte Umsätze in Höhe von ./. 14.000 €. Grundlage hierfür waren verdeckte Preisnachlässe aus sogenannten Streckengeschäften. Der Beklagte führte im November 2013 eine Umsatzsteuersonderprüfung für diesen Monat durch. Dabei stellte der Sonderprüfer fest, dass die Klägerin bei Neuwagenverkäufen jeweils ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen hatte und beim Verkauf dieses Gebrauchtfahrzeugs erneut ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen hatte. Die Verluste aus den Folgegeschäften führten nach Auffassung der Klägerin zur Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Lieferung des Neufahrzeugs.

Der Sonderprüfer vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der weitere verdeckte Preisnachlass die Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Neuwagenverkaufs nicht mindere. Der gemeine Wert des beim Neuwagenverkauf von der Klägerin in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens lasse sich nicht über die späteren Gebrauchtwagenverkäufe weiterer Fahrzeuge bestimmen. Entscheidend für die Bemessungsgrundlage des gelieferten Neuwagens sei nur der gemeine Wert des bei diesem Geschäft unmittelbar in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens. Die Minderung der Umsätze sei daher rückgängig zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Beklagten vom xx. November 2013 über die Umsatzsteuersonderprüfung zur StNr. xxx; AD-Nr. xxx verwiesen.

Der Beklagte folge der Rechtsansicht seines Außenprüfers und erließ am xx. November 2013 einen Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für April 2013. Gegen diesen Verwaltungsakt erhob die Klägerin am xx. November 2013 Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom xx. September 2014 zurückwies. Am xx. Oktober 2014 ging beim Beklagten die Umsatzsteuererklärung der Klägerin für 2013 ein, in der wiederum berichtigte Umsätze in Höhe von ./. 14.000 € erklärt wurden. Das gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom xx. November 2013 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xx. September 2014 geführte Klageverfahren 16 K xxx/14 erklärten die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, weil die mit der Umsatzsteuererklärung erfolgte aktuelle Steuerfestsetzung dem Begehren der Klägerin entsprach. Das Gericht legte der Klägerin mit Beschluss vom xx. Juni 2015 die Kosten des Klageverfahrens 16 K xxx/14 nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt habe.

In den Monaten April bis Juni 2015 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung O im Auftrag des Beklagten bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2010 bis 2013 umfasste. Dabei griff der Außenprüfer den Sachverhalt um die verdeckten Preisnachlässe bei der Inzahlungnahme der Gebrauchtwagenfahrzeuge auf. Dabei stellte der Außenprüfer fest, dass die G GmbH am xx. April 2013 insgesamt neun Kunden angeschrieben hatte, die jeweils im Juni 2010 Fahrzeuge bei ihr erworben hatten. Den Kunden wurde mitgeteilt, dass die in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeuge der Kunden den in der Rechnung über die Lieferung des Neufahrzeugs angegebenen Inzahlungsnahmepreise nicht erzielt hätten. Aus steuerlichen Gründen müsse die GmbH ihnen daher mitteilen, dass sich eine Entgeltminderung mit einem Weniger an Umsatzsteuer in Höhe bestimmter Be...

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