vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 43/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung von Rechnungen; Überhöhter Steuerausweis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Ferner muss dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugehen.
  2. Die Berichtigung der Rechnung muss dem Leistungsempfänger tatsächlich zugehen.
  3. Die Berichtigung bedarf der Schriftform, denn wenn der gesonderte Ausweis der Steuer nur in dieser Form erfolgen kann, so muss für die Aufhebung seiner Wirkung dasselbe gelten.
  4. Die Rechnungsberichtigung hat nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben.
 

Normenkette

UStG § 14c Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2016; Aktenzeichen XI R 43/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2012 wirksame Rechnungsberichtigungen vorgenommen hat.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen von Großbritannien aus. In den Jahren 2007 bis 2009 hat sie im Inland als Durchführungsgesellschaft im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Standflächen vermietet, die sie zuvor von den Veranstaltern der Messen bzw. Ausstellungen angemietet hatte. Die Klägerin hat diese Leistungen gegenüber 48 im Inland ansässigen Leistungsempfängern und einer in den Niederlanden ansässigen Firma erbracht. Abgerechnet wurden die Leistungen unter Ausweis der deutschen Umsatzsteuer.

Im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuererklärung 2009 wurde im Jahr 2011 festgestellt, dass nicht die Klägerin sondern die im Inland ansässigen Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG (a. F.) für die Leistungen schulden. Die Klägerin schuldet die Umsatzsteuer wegen der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge allerdings weiterhin nach § 14 c Abs. 1 Satz 1 UStG.

Der Beklagte informierte die für die Umsatzbesteuerung der Leistungsempfänger zuständigen Finanzämter (soweit diese zu ermitteln waren) über den zu Unrecht aus den Ausgangsrechnungen in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug bzw. über die Verpflichtung, als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abzuführen.

Die Klägerin reichte am 13.06.2012 eine Umsatzsteuererklärung 2012 ein, in welcher sie eine Umsatzsteuererstattung i. H. v. 180.187,64 € aus Rechnungsberichtigungen geltend machte. In den berichtigen Rechnungen waren die Leistungen der Klägerin nunmehr zutreffend ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.

Zuvor hatte die Klägerin – auf einem Datenträger gespeichert – eine Auflistung von jeweils am 31.01.2012 durchgeführten Rechnungsberichtigungen gegenüber den 48 inländischen und der in den Niederlanden ansässigen Firma für Rechnungen betreffend die Jahre 2007-2009 übersandt. Kopien der Rechnungsberichtigungen vom 31.01.2012 wurden ebenfalls der Beklagten übersandt.

Der Beklagte hat anlässlich einer stichprobenartigen Überprüfung der Rechnungsberichtigungen für 21 Leistungsempfänger moniert, dass weder ein Zugang der Rechnungsberichtigungen bei den Leistungsempfängern noch eine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer nachgewiesen worden sei. Er hat der Klägerin in der Folge aufgegeben, den Zugang der berichtigten Rechnungen bei den Leistungsempfängern nochmals nachzuweisen (z. B. durch Vorlage eines Postausgangsbuchs). Nachdem keine entsprechenden Nachweise von der Klägerin erbracht wurden, setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2012 von der Erklärung abweichend auf 0,-- € fest.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass sie bereits die Kopien der berichtigten Rechnungen vom 31.01.2012 sowie den Datenträger mit den berichtigten Rechnungen übersandt habe. Die Zweifel des Finanzamts am Zugang der Rechnungsberichtigungen könnten von ihr nicht nachvollzogen werden.

Daraufhin hat das Finanzamt von der Klägerin nochmals folgende Unterlagen angefordert:

Nachweise darüber, dass die Rechnungsberichtigungen vom 31.01.2012 noch in 2012 sämtlichen Leistungsempfängern zugegangen sind und

Zahlungsbelege über eine Rückzahlung der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuern an die Leistungsempfänger in 2012 (mit Angabe von Zahlungsdatum,

-empfänger, -betrag und Verwendungszweck der Zahlung).

Daraufhin übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 10.10.2012 Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und ihren Leistungsempfänger aus dem Jahr 2012, woraus sich der Zugang der berichtigten Rechnungen ergeben sollte.

Bei der Auswertung dieses E-Mail-Verkehrs gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass nur hinsichtlich eines Teils der Rechnungen (Nrn. 2, 4, 6, 8-14 und 16 der als Anlage 1 zum Schreiben des Finanzamts vom 17.01.2013 beigefügten Aufstellung) der Zugang der berichtigten Rechnungen von den Empfängern bestätigt worden sei.

Die Rückzahlung der Steuern sei ...

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