rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Parkplatz als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein als Parkplatz genutztes Grundstück kann notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein.
  2. Notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens können regelmäßig auch Wirtschaftsgüter sein, die keine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft darstellen, sofern ihre Überlassung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen steht. Ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens in Betracht kommt, hängt von der Nutzung des Wirtschaftsgutes in der Betriebsgesellschaft ab.
  3. Ergänzen die mitverpachteten – nicht wesentlichen – Betriebsgrundlagen die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen dadurch, dass die Betriebsgesellschaft die nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen betrieblich nutzt, hat das zu Folge, dass die mitverpachteten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen X R 58/04)

BFH (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen X R 58/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein als Parkplatz genutztes Grundstück notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darstellt.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide Eheleute waren im Streitjahr nicht selbständig tätig. Die Klägerin erzielte zudem gewerbliche Einkünfte als Inhaberin des Einzelunternehmens XY, dessen Gegenstand die Verpachtung eines Geschäftsgrundstückes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist.

Bis einschließlich 1986 lag eine Betriebsaufspaltung zwischen der XY KG als Besitzunternehmen und der XY GmbH & Co. KG als Betriebsunternehmen vor. Das Besitzunternehmen verpachtete gemäß Pachtvertrag vom ....1978 das bisher geführte Einzelhandelsgeschäft einschließlich der Betriebsgrundstücke und der Grundstückseinrichtungen an das Betriebsunternehmen. Nach dem Tod des Herrn XY am .... wurde aus der XY KG das Einzelunternehmen.

Mit Wirkung ab 01.01.1990 führte die XY GmbH (im Folgenden: GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist, das Geschäft der XY GmbH & Co. KG fort. Der ursprünglich abgeschlossene Pachtvertrag vom ......1978 zwischen dem Einzelunternehmen XY und der GmbH & Co. KG wurde mit der GmbH fortgesetzt.

Das Grundstück .....(Parkplatz), war in den Bilanzen des Einzelunternehmens zum 31.12.1987 und 31.12.1988 als notwendiges Betriebsvermögen ausgewiesen. Mit Vertrag vom .....1988 veräußerte die Klägerin dieses Grundstück an die Z-AG zu einem Preis von ...... DM. Für den in 1989 entstandenen Veräußerungsgewinn wurde eine Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet, die auf getätigte Investitionen übertragen wurde. Das Grundstück wurde dem Betriebsunternehmen (GmbH) von der Z-AG als Kundenparkplatz verpachtet.

Mit Wirkung zum ......1991 kaufte die Klägerin das Grundstück…zum selben Kaufpreis zurück, da die Z-AG ihr Bauvorhaben auf dem Grundstück nicht hat verwirklichen können.

Der auf dem Grundstück ..... befindliche Parkplatz liegt in fußläufiger Entfernung von dem auf dem Grundstück A-Strasse befindlichen Einzelhandelsgeschäft (Betriebsgesellschaft). Nach dem Rückerwerb des Grundstücks ..... vermietete die Klägerin das Grundstück gemäß Mietvertrag vom ......1992 ab 01.01.1992 für monatlich ....... DM auf unbestimmte Zeit an die GmbH. Das Mietverhältnis war von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat kündbar. In § 2 des Mietvertrages ist vermerkt, dass die Klägerin das Grundstück zur Schaffung von Park- bzw. Einstellplätzen veräußern wolle, um durch Rückerwerb bzw. -miete möglichst dauerhaft Parkmöglichkeiten für die GmbH zu haben. Die GmbH nutzte das Grundstück als Kundenparkplatz. Sie stellte ihren Kunden bei einem Einkauf in dem Einzelhandelsgeschäft einen Gutschein über 2 DM aus, der mit den Parkgebühren verrechnet wurde. Fremdparkern war die Benutzung des Parkplatzes gegen volle Gebühr gestattet. Die Bewirtschaftung des Parkplatzes (Buchführung, Personal, Unterhaltung) wurde insgesamt von der GmbH vorgenommen.

Mit notariellem Vertrag vom........1994 veräußerte die Klägerin das Grundstück ........für einen Kaufpreis in Höhe von ....... DM an die Bauunternehmen B und C. Die Klägerin behandelte das Parkplatzgrundstück für die Zeit nach dem Rückkauf als Privatvermögen und die Parkplatzmiete als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstückes gab sie in ihrer Einkommensteuererklärung nicht an.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, das Parkplatzgrundstück sei nach dem Rückkauf durch die Klägerin notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen ihres Besitzunternehmens geworden. Er rechnete die a...

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