vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 86/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmeraufwendungen bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst (5 Wochen im Jahr) sind Kosten des Arbeitszimmers nur zeitanteilig abziehbar.
  2. Entfällt auf die Bereitschaftswochen ein Nutzungsanteil von rund 10 % des vom Stpfl. mitbenutzten Arbeitszimmers, sind WK auch nur in diesem Umfang abziehbar. Bei einem ganzjährig zu leistenden Bereitschaftsdienst könnte die Situation anders zu beurteilen sein.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen VI R 86/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger für die Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers Werbungskosten in Abzug bringen kann.

Der Kläger ist Mitarbeiter eines Landkreises und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seiner primären Aufgabe beim Landkreis nimmt er (freiwillig) im Rahmen von Bereitschaftsdiensten für den Landkreis Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) war und erhält dafür Überstundenvergütungen und Reisekostenentschädigungen.

Das Personal des Landkreises, das diese Bereitschaftsdienste übernimmt, wird mehrfach im Jahr für jeweils eine zusammenhängende Woche für den Bereitschaftsdienst eingeteilt. Der Bereitschaftsdienst ist außerhalb der Diensträume zu versehen. Der Dienstherr stellt die Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes über ein dem Diensttuenden ausgehändigtes Mobiltelefon sicher. Dieser Bereitschaftsdienst dauert jeweils vom regulären Dienstende beim Landkreis bis zum nächsten regulären Dienstbeginn um 8 Uhr. Im Einzelnen:

Montag – Donnerstag

16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des Folgetages

Freitag

13.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Samstag

ganztägig

Sonntag

ganztägig bis Montag 08.00 Uhr.

Der Arbeitgeber rechnete mit dem Kläger im Streitjahr (2007), soweit der Kläger dies nachgewiesen hat, für jede Dienstwoche jeweils rund 30 Überstunden ab (Juli: 33 Std., November: 26 Std. und Dezember: 31 Std.). Der Kläger leistete im Streitjahr fünf Wochen Bereitschaftsdienst. Der Kläger hat bei dem Bereitschaftsdienst u.a. auf Anfrage vorläufige Einweisungen in die Psychiatrie zu verfügen, dazu handschriftlich Eintragungen in Vordrucke vorzunehmen und ggf. den Betroffenen bzw. die psychiatrische Klinik aufzusuchen. Wegen der Einzelheit wird auf die Regelungen für die Rufbereitschaft und das vom Kläger vorgelegte Ablaufschema verwiesen (ges. Heftung „Bereitschaftsdienst).

Der Kläger bewohnt seine Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Diese nutzen das einzige Arbeitszimmer gemeinsam. In vorangegangenen Klageverfahren ist Einig¬keit darüber erzielt worden, dass der Nutzungsanteil des Klägers 25% beträgt. Der Kläger und das FA haben sich in diesem Verfahren auf diese Einigung bezogen und der Kläger hat angegeben, dass sich der Umfang der Nutzung nicht verändert habe.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger pauschal Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € geltend. Das FA lehnte den Abzug ab. Da der Kläger den Einspruch nicht begründete, wies das FA diesen zurück. Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, der volle Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer (1.250 €) – mindestens aber 25% der von ihm nachgewiesenen Kosten (25% von 2.064,15 €) – sei als Werbungskosten abziehbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. Mai 2012 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 16. August 2012 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 € zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und hält daran fest, dass für das einzige in der Wohnung vorhandene Arbeitszimmer objektbezogen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775) maximal der Höchstbetrag von 1.250 € abziehbar sei. Dieser Höchstbetrag reduziere sich bereits durch den unstreitigen Nutzungsanteil des Klägers (25%) auf 312,50 €.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

1. Der Kläger kann die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer, das er für den Bereitschaftsdienst nutzt, zeitanteilig (ca. 10% des Jahres) als Werbungskosten in Abzug bringen, da ihm für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Als Werbungskosten abziehbar sind danach 10% von 312,50 € oder 31,25 €. Der Anteil von 10% ergibt sich als gerundeter aus dem Verhältnis zwischen der Länge des Bereitschaftsdienstes im Streitjahr (5 Wochen) und dem Kalenderjahr (52 Wochen).

Im Streitfall sind danach die Kosten in mehrfachen Schritten aufzuteilen gewesen.

Im ersten Schritt sind die Kosten für die Mitbenutzung des einzigen in der Wohnung des Klägers und seiner Lebensgefähr...

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