vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Studium, Vorweggenommene Werbungskosten – Abziehbarkeit von Unterkunftskosten am Studienort, die die Eltern getragen haben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  2. Drittaufwand kann grds. nicht als WK Berücksichtigung finden.
  3. Zum Begriff des Aufwands i.R. eines abgekürzten Zahlungsweges.
  4. Die Aufwendungen im Fall eines abgekürzten Vertragsweges werden dem Stpfl. ebenso zugerechnet wie im Fall des abgekürzten Zahlungsweges.
  5. Ein Mietverhältnis mit einer Stundungsabrede ist nicht zu vergleichen mit einem Verhältnis, in dem Eltern ihren Kindern Gelder im Wege eines Darlehens zuwenden und die Kinder dann ihrerseits die Darlehen zur Mietzahlung verwenden.
  6. Leistet ein Vater im Interesse seiner Tochter Mietzahlungen und stundet ihr diese Mietzahlungen mit der Abrede, die Tochter habe die Aufwendungen später zurückzuzahlen, so führen die Zahlungen des Vaters in den Streitjahren nicht zu WK bei der Tochter.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur Einkommensteuer 2012.

Die Klägerin (A) absolvierte zunächst eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin. Im Streitjahr nahm sie ein Medizinstudium in Frankfurt auf.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2012 machte die Klägerin wegen des Studiums umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend, darunter die streitigen Aufwendungen für eine Maklerprovision in Höhe von 1.100 € für die Anmietung einer Wohnung in Frankfurt sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung und eine Garage in Höhe von insgesamt 3.580 €.

Die Wohnung in Frankfurt wurde zum 1. September 2012 angemietet, die Garage zum 1. Oktober 2012. Die Klägerin ist nicht Vertragspartnerin der Mietverträge. Diese bestehen zwischen der Vermieterin der Wohnung und dem Vater der Klägerin (B).

Zum Wohnrecht heißt es auf Seite 1 des Mietvertrages über die Wohnung:

Die Wohnung wird genutzt von A.

Die Rechnung des Immobilienmaklers ist ebenfalls an den Vater der Klägerin gerichtet.

In einer Bescheinigung der Vermieterin an den Vater der Klägerin wird ausgeführt:

Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir bei Mietvertragsabschluss von oben genannter Wohnung nur Sie als Vertragspartner akzeptiert haben, da Ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Einkünfte verfügte.

Ferner legte die Klägerin eine Vereinbarung mit ihrem Vater vor. Darin heißt es:

1. A wird die heute angemietete Wohnung in Frankfurt bewohnen.

2. Die Mietzahlungen werden aufgrund fehlender Einkünfte von A von B übernommen.

3. A schuldet B diese Miete. Die Rückzahlung wird gestundet bis A ihr Studium abgeschlossen hat und laufende Einkünfte bezieht.

Der Beklagte lehnte den Abzug der Werbungskosten zunächst in Gänze ab. Stattdessen berücksichtigte er die Aufwendungen für ein Erststudium mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 6.000 € als Sonderausgaben. Im Einspruchsverfahren erkannte der Beklagte das Vorliegen vorweggenommener Werbungskosten grundsätzlich an, da die Klägerin bereits vor Studienbeginn eine Ausbildung abgeschlossen hatte und der Beklagte einen hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang der Werbungskosten mit späteren Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit als Ärztin annahm.

Die Kosten für die Maklerprovision und die Mietzahlungen für die Wohnung in Frankfurt ließ der Beklagte weiterhin nicht zum Abzug zu. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt dazu vor, dass es für ihr Studium in Frankfurt zwingend erforderlich gewesen sei, eine Unterkunft am Studienort zu haben. Sie habe den Mietvertrag nicht selbst abschließen können, da der Vermieter nur einen Mieter mit laufenden Einkünften als Mieter akzeptiert habe. Deshalb sei der Mietvertrag mit ihrem Vater als Mieter geschlossen worden. Auch die Mietzahlungen seien auf Anforderung des Vermieters von ihrem Vater erfolgt.

Dieser Praxis habe die Klägerin aufgrund der schwierigen Wohnungssituation im Ballungsraum Frankfurt nicht entgehen können. Sie sei wirtschaftlich selbst mit den Mietzahlungen belastet. Im Rechtssinne habe sie die Mietaufwendungen selbst getragen, da sie aufgrund der mit ihrem Vater getroffenen Vereinbarung verpflichtet sei, im Innenverhältnis die Aufwendungen zu tragen und ihrem Vater nach dem Eintritt ins Berufsleben in Raten zurückzuzahlen. Die Vereinbarung mit ihrem Vater sei wie ein Darlehensvertrag zu behandeln. Die darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel seien bereits mit den Mietzahlungen verausgabt und deshalb zu dem Zeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Vermieterin habe es abgelehnt, die Wohnung direkt an sie zu vermieten und eine zusätzliche Bürgschaft ihrer Eltern anzunehmen. Die Wohnungssuche in Frankfurt habe sich für sie besonders schwierig gestaltet. Sie halte einen Hund, zu dem sie eine ganz besondere Beziehung pflege. Sie habe daher in Frankfurt eine Zwei-Zimmer-W...

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