rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob eine Selbstnutzung einer Ferienwohnung vorgelegen hat

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ob eine Ferienwohnung auch selbst genutzt wird oder die Wohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauern zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebotenen Überzeugung zu entscheiden.
  2. Insoweit haben die Stpfl. die Feststellungslast zu tragen.
  3. Ergibt sich aus den äußeren Umständen und aus einer Zeugenvernehmung, dass sich die Stpfl. nicht nur kurzfristig, z. B. anlässlich eines Mieterwechsels oder zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, in der Wohnung aufgehalten haben, kann die – im Übrigen eingeräumte – Selbstnutzung nicht widerlegt werden.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998

 

Tatbestand

Streitig ist die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer Ferienwohnung.

In den Streitjahren 1995 bis 1998 wurde bei der Klägerin eine Einzelveranlagung durchgeführt. Seit 1999 ist sie verheiratet, und seitdem wird sie mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt.

Die Klägerin erwarb am 15. Dezember 1995 eine Ferienwohnung, in W. zu einem Kaufpreis von 325.000 DM. Es handelte sich um eine 6 Zimmer-Dachgeschosswohnung mit zwei Schlafzimmern und Balkon im Haus 1 (Ferienwohnung Nr. 4). Die Wohnung war ab Mai 1997 bezugsfertig. Ab Juni 1997 erfolgte die Vermietung an Feriengäste. In Höhe von 280.000 DM erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises über zwei Darlehensverträge mit der Kreissparkasse O, die am 28. Februar 2008 zurückzuzahlen waren. Für die Rückzahlung wurde eine Lebensversicherung bei der B abgeschlossen. Die Ferienwohnung wurde am 15. Januar 2007 zu einem Kaufpreis von 105.000 € wieder verkauft.

In den Streitjahren 1995 und 1996 erklärte die Klägerin aufgrund der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Höhe. Nach Berücksichtigung einer Änderung der Sonderabschreibungsbeträge durch eine Betriebsprüfung verblieb danach für das Jahr 1995 eine Sonderabschreibung in Höhe von 126.856 DM und 1996 in Höhe von 19.462 DM.

Ab 1997 erfolgte die Vermietung an wechselnde Feriengäste. Hierfür sowie für die Verwaltung des Objektes wurde ein Generalvermieter beauftragt. Nach § 2 des abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages war das beauftragte Bewirtschaftungsunternehmen u.a. neben der Vermietung im Namen und für Rechnung der Klägerin für folgende Aufgaben zuständig:

Instandhaltung; Überwachung des Zustandes der Ferienwohnung und des Inventars; Koordination und Überwachung der Reinigungsarbeiten der Ferienwohnung und des Inventars; Organisation der Wartung aller technischen Anlagen durch zu beauftragende Serviceunternehmen (Heizungs- und Gasanlage, Meßeinrichtungen, Feuerlöscher etc.); Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und behördlichen Aufgaben; Vergabe, Überwachung und Abnahme der zur Erhaltung und Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Vermietungsbereitschaft der Wohnung notwendigen Reparaturmaßnahmen und Ersatzbeschaffungen bis zu einem Wert von 400 DM zzgl. MwSt. je Einzelfall; Prüfung und Bezahlung der Handwerker- und Lieferantenrechnungen.

Die Ferienwohnung wurde 1997 an 56 Tagen, 1998 an 75 Tagen, 1999 an 113 Tagen, 2000 an 104 Tagen, 2001 an 84 Tagen und 2002 an 165 Tagen vermietet. Die durchschnittliche Auslastung (bei gewerblicher Vermietung und bei Einrichtungen ab 8 Betten) für W. betrug nach den Angaben des Statistischen Amtes C 1997 30,0 %, 1998 25,2 %, 1999 25,3 %, 2000 31,2 %, 2001 30,8 % und 2002 36,0 %.

In den Jahren 1997 bis 2006 erklärte die Klägerin aus der Vermietung der Ferienwohnung folgende Einkünfte:

Jahr

Einnahmen

Werbungskosten

Überschuss der Einnahmen bzw. Werbungskosten

1997

4.484 €

15.687 €

./. 11.203 €

1998

5.058 €

16.342 €

./. 11.284 €

1999

7.504 €

17.105 €

./. 9.601 €

2000

7.993

17.102 €

./. 9.109 €

2001

5.577 €

17.083 €

./. 11.506 €

2002

9.219 €

15.676 €

./. 6.457 €

2003

6.991 €

17.150 €

./. 10.159 €

2004

6.744 €

15.079 €

./. 8.335 €

2005

4.441 €

11.989 €

./. 7.548 €

2006

6.253 €

12.721 €

./. 6.468 €

In den Erklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 erklärte die Klägerin wegen Privatnutzung Werbungskosten nur in Höhe von 90 % der Aufwendungen (2002 bis 2003), in Höhe von 86 % (2004) und in Höhe von 95 % (2005 bis 2006). In den Anlagen zu der Anlage V heißt es: „Die Eigentumswohnung wird zum Teil privat genutzt … Gesamte Nutzung 183 Tage, davon 18 Privat  … 10 %” (2002) „Die Eigentumswohnung wird zum Teil privat genutzt … Gesamte Nutzung 183 Tage, davon 18 Privat  … 10 %” (2003); „Die Eigentumswohnung wird zum Teil privat genutzt … Gesamte Nutzung 128 Tage, davon 18 Privat  … 14 %” (2004); „Die Eigentumswohnung wird zum Teil privat genutzt … Gesamte Nutzung 63 Tage, davon 3 Privat  … 5 %” (2005). In einem Schreiben der Klägerin an die S Wohnungsmanagement GmbH vom 6. September 2006 heißt es u.a.: „Des weiteren habe ich meine ...

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