vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 44/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung des Abzugs für doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei erstmaliger Einrichtung der eigenen Wohnung im elterlichen Haus trotz kostenfreien Wohnrechts und mündlichen Mietvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein allein stehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in der bisherigen Wohnung seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält.
  2. Je länger eine Beschäftigung dauert, desto mehr spricht bei unverheirateten Arbeitnehmern dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befindet und die weitere Wohnung lediglich für Besuchs- und Ferienzwecke vorgehalten wird.
  3. Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand nur, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt. Die Nutzung aus eigenem Recht kann auch gegeben sein, wenn er mit seinen Eltern einen mündlichen Mietvertrag schließt.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen VI R 44-45/06)

BFH (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen VI R 44/06)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob im Streitjahr Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung des Klägers bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2002 als Ingenieur bei der GmbH in B. beschäftigt. Er stammt aus H. und hat dort im Keller des Wohnhauses seiner Eltern zwei Zimmer sowie ein Bad und Kochgelegenheit zur Verfügung gehabt. Er hatte einen separaten Eingang. In B. hat er in der G.straße vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 eine Dachgeschosswohnung rechts zu einem Mietpreis von 730 DM warm gemietet. Ab dem 1. November 2001 bis zum 30. November 2002 ist er im selben Haus in die Dachgeschosswohnung links gezogen. Für diese Wohnung war eine Monatsmiete in Höhe von 281,21 € zu entrichten. Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung fünfundvierzig Familienheimfahrten bei einer Entfernung von 150 km geltend gemacht. Der Betrag von 5.400 DM wurde durch den Beklagten berücksichtigt. Dieser hat jedoch statt der geltend gemachten Miete für das gesamte Jahr in Höhe von 8.760 DM nur die Miete für den Monat Januar in Höhe von 730 DM berücksichtigt. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden nur in Höhe von 772 DM zugrunde gelegt. Weiterhin wurde die Anschaffung eines Herdes berücksichtigt. Insgesamt wurden somit 7.102 DM als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt.

Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 16. Januar 2003 wurde mit Einspruchsbescheid vom 2. Dezember 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger macht geltend, dass die Mietaufwendungen für das gesamte Streitjahr zu berücksichtigen seien. Er habe seinen Lebensmittelpunkt auch nach Aufnahme der Berufstätigkeit in B. in H. beibehalten. Er sei im Streitjahr noch im Ruderverein aktiv gewesen. Deshalb sei er an den Wochenenden sowie gelegentlich Dienstags oder Mittwochs nach H. gefahren. Ihm stünde auch eine eigene Wohnung im Haus der Eltern zur Verfügung. Er habe im Streitjahr eine Freundin gehabt, die zwar in G. studiert habe, mit der er sich jedoch am Wochenende in H. getroffen habe. Zudem habe er seinen Freundeskreis in H. beibehalten. Er sei auch von Anfang an davon ausgegangen, dass die Beschäftigung in B. nur vorübergehender Art sei. Eigentlich habe das Unternehmen erfahrene Ingenieure gesucht und gebraucht. Er sei jedoch Berufsanfänger gewesen. Seinen Hausstand in H. habe er weitgehend selbst bestritten. Gekocht und gewaschen habe jedoch seine Mutter.

Die zusätzlichen Fahrten unter der Woche habe er in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht, da diese neben den Unterkunftskosten nicht absetzbar seien. Sofern jedoch die Miete nicht anerkannt werde, beantrage er die Berücksichtigung weiterer Fahrten während der Woche.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 16. Januar 2003 in er Gestalt des Einspruchsbescheides vom 2. Dezember 2003 bei der Einkommensteuer 2001 Unfallkosten sowie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Mietaufwendungen zusätzlich anzuerkennen,

hilfsweise, zusätzlich bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 25 Tage zu 150 Kilometern zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht noch geltend, dass eine doppelte Haushaltsführung nach R 43 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ab Februar 2001 nicht berücksichtigt werden könne, da der Kläger kein befristetes Arbeitsverhältnis inne gehabt habe und eine angemessene Wohnung in B. angemietet habe. Im Einspruchsverfahren wurde geltend gemacht, dass kein Hausstand anerkannt werden könne, da nicht ersichtlich sei, dass der K...

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