vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. An die Feststellung der Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB sind bei einem volljährigen, gesunden Kind strenge Voraussetzungen zu stellen.
  2. Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufsausbildung befindet, ist zunächst für sich selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
  3. Aufwendungen für ein gesundes und volljähriges Kind können daher nur in Ausnahmefällen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd in Betracht kommen.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1, § 33a Abs. 1 S. 1; BGB § 1602

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen an einen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eltern eines 1978 geborenen Sohnes, der vom 1. August 1998 bis zum 8. Dezember 1998 eine Berufsfachschule besuchte.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger für ihren Sohn neben dem Kinderfreibetrag auch einen Ausbildungsfreibetrag für die Monate August bis Dezember 1998 sowie den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für die Monate Januar bis Juli 1998 in Höhe von 7.0000 DM. Als Nachweis für die Unterhaltszahlungen fügten sie eine schriftliche Bestätigung ihres Sohnes vom 3. Januar 2000 (Bl. 7 der Einkommensteuerakte 1998) bei.

Durch Einkommensteuerbescheid vom 9. Februar 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages von 1.750 DM sowie eines Kinderfreibetrages von 6.912 DM fest. Die Berücksichtigung der für die Monate Januar bis Juli geltend gemachten Unterhaltszahlungen lehnte er unter Hinweis darauf ab, dass diese Aufwendungen durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vom 10. März 2000 machten die Kläger geltend, dass ihnen keine Nachweise darüber vorlägen, dass ihr Sohn beim Arbeitsamt arbeitslos bzw. als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet gewesen sei. Da hiernach für die Monate Januar bis Juli kein Kindergeldanspruch bestanden habe, seien die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen von 7.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Da die Kläger der Aufforderung des FA, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, nicht nachkamen, teilte ihnen dieses mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mit, dass der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht komme. Zugleich wies es sie darauf hin, dass der Kinderfreibetrag für die Monate Januar bis Juli 1998 zu Unrecht gewährt worden sei und der angefochtene Bescheid bei Aufrechterhaltung des Einspruchs in diesem Punkt zu ihrem Nachteil geändert werden könne.

Mit Schreiben vom 19. April 2001 hielten die Kläger ihren Einspruch aufrecht. Zugleich teilten sie mit, dass ein Nachweis der Unterhaltszahlungen durch Kontoauszüge nicht möglich sei, weil der Sohn über kein eigenes Bankkonto verfügt habe. Es stehe jedoch fest, dass ihr Sohn kein eigenes Einkommen gehabt und für seinen Lebensunterhalt mindestens 1.000 DM pro Monat benötigt habe. Sie – die Kläger – hätten u.a. die Mietzahlungen für seine Wohnung getragen. In diesem Zusammenhang legten die Kläger die Ablichtung eines von ihrem Sohn am 5. Juni 1998 geschlossenen Mietvertrages für eine Wohnung in A sowie eines Bareinzahlungsbelegs über die Erstmiete vor.

Durch Einspruchsbescheid vom 4. Mai 2001 setzte das FA die Einkommensteuer herauf. Es berücksichtigte den Kinderfreibetrag nur noch für die Zeit des Schulbesuchs (fünf Monate à 576 DM = 2.880 DM). Den Abzug der für die ersten sieben Monate geltend gemachten Unterhaltszahlungen lehnte es mangels Zahlungsnachweises ab. Der von den Klägern vorgelegte Mietvertrag – so führte es aus – könne einen entsprechenden Nachweis schon deshalb nicht erbringen, weil der Beginn des Mietverhältnisses daraus nicht hervorgehe. Der Einzahlungsbeleg lasse nicht erkennen, wer die Einzahlung geleistet habe.

Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2001 erhobene Klage, mit der die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 4. Mai 2001 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen von 7.000 DM als außergewöhnliche Belastung ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der seiner Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung fest.

Durch Verfügung des Berichterstatters vom 2. Mai 2004 wurden die Kläger u.a. dazu aufgefordert, die Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich die Unterhaltsberechtigung ihres Sohnes für die Monate Januar bis Juli 1998 ergebe. Hierzu haben ...

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