vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei komprimierter „Elster”-Steuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
  2. Auch ein steuerrechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auch verstandene Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung.
  3. Erhält ein Stpfl. von seinem steuerlichen Berater lediglich eine „komprimierte” Steuererklärung, so kann er nur die sich daraus ergebenden Daten überprüfen.
 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen III R 12/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2007 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) geändert werden kann.

Der Kläger hat mit Frau M.B. eine gemeinsame Tochter, die mit ihm unter der Adresse „J.straße 6” in der Stadt F. wohnte. Am 19. Februar 2009 ging bei dem Beklagten für das Streitjahr - wie im Vorjahr – eine komprimierte mit dem Computerprogramm „Elster” der Finanzverwaltung erstellte Einkommensteuererklärung des Klägers ein. Diese war zuvor von dem steuerlichen Berater des Klägers anhand dessen Angaben erstellt und dem Kläger zur Unterzeichnung und Weiterleitung an den Beklagten vorgelegt worden.

Seite 3 der komprimierten Steuererklärung beinhaltete die gekürzten Daten der „Anlage Kind”. Neben den Angaben zur Tochter und dem Betrag des im Streitjahr erhaltenen Kindergeldes wurde – wie im Vorjahr - unter der Überschrift „Kindschaftsverhältnis zu weiteren Personen” aufgeführt, dass ganzjährig ein Kindschaftsverhältnis der Tochter zu „M.B., J.straße 6, Stadt F. „ als ihrer „leibliche[n] Mutter” bestanden habe.

Im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid vom 9. März 2009 berücksichtigte der Beklagte die Tochter zur Hälfte bei dem Kläger, wobei die Vergleichsrechnung ergab, dass „die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums [des] Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld [...] bewirkt wurde”.

Mit Schreiben des steuerlichen Beraters des Klägers vom 3. August 2008 wurde die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und die nachträgliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende beantragt. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Jahres 2008 sei dem steuerlichen Berater aufgefallen, „dass die Anlage Kind für das Jahr 2007 unvollständig ausgefüllt worden war”. Es hätten in den Zeilen 35 und 36 der Anlage Kind Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemacht werden müssen, weil der Kläger seit Dezember 2006 von der Kindesmutter getrennt lebe und deshalb alleinerziehend sei. Der Kläger habe in der ihm übersandten komprimierten Steuererklärung nicht erkennen können, dass diese steuerrelevanten Angaben fehlten. Ihm sei außerdem gar nicht bekannt gewesen, dass die Tatsache der Alleinerziehung zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung führen würde.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. September 2009 ab.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, eine Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Streitjahr alleinerziehend gewesen sei, müsse nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen. Ein dies ausschließendes grobes Verschulden liege nicht vor, da er sich der steuererheblichen Wirkung dieser Tatsache nicht bewusst gewesen sei und sich auch in der von seinem steuerlichen Berater zur Unterschrift und Weiterleitung überlassenen komprimierten Steuererklärung hierzu keinerlei Angaben gefunden hätten.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 9. März 2009 die Einkommensteuer für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Änderung der Steuerfestsetzung stehe ein grobes Verschulden des Klägers bzw. das ihm zuzurechnende grobe Verschulden seines steuerlichen Beraters entgegen. Der Kläger habe es offenbar versäumt, seinen steuerlichen Berater über die Änderung seiner familiären Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Dieser wiederum habe beim Ausfüllen nicht ohne weiteres auf die Daten des Vorjahres zurückgreifen dürfen, denn ein Steuerberater habe seinen Mandanten umfassend zu beraten.

Die Beteiligten haben einvernehmlich einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung) zugestimmt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Bescheid über Einkommensteuer für das Streitjahr kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide...

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