Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 14 Abs. 2 BewG bei gemischter Schenkung. Schenkungsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind die Schenkungsteuerbescheide vom 29. April 1988, bestätigt durch Einspruchsbescheide vom 26. und 28. Juni 1989.

Strittig ist, ob auf gemischte Schenkungen § 14 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) anzuwenden ist.

Der am 6. Oktober 1909 geborene Ehemann der Klägerin schenkte der Klägerin mit vier notariell beurkundeten Verträgen vom 7. Juni 1984, 11. März und 14. März 1987 Betriebsvermögen, Grundstücks- bzw. Erbbaurechtanteile unter Übernahme von Grundschulden und Unterhalts- bzw. Leibrenten durch die Klägerin zu dessen Gunsten, und zwar wie folgt:

  1. Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1984 (Urkundenrolle Nr. … des Notars H. D.) wurde vom Ehemann der Klägerin (Schenker) ein ideeller Anteil von 1/2 am Grundstück … straße 27 in W. auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin übernahm mit ca. 90.000 DM valutierende Grundschulden.
  2. Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1984 (Urkundenrolle Nr. … des Notars H. D.) überließ der Ehemann der Klägerin die Firma O. H. N. Verlag. Die Klägerin verpflichtete sich, an ihren Ehemann ab dem 1. Juli 1984 eine lebenslängliche Unterhaltsrente von monatlich 3.000 DM zu zahlen.
  3. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 1987 (Urkundenrolle Nr. … des Notars H. D.) übertrug der Ehemann einen ideellen Anteil von 1/2 am Grundstück … straße in W., nämlich die zweite Hälfte des unter Nr. 1 bezeichneten Grundstücks, auf die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, an ihren Ehemann ab dem 1. April 1987 eine monatliche Leibrente von 2.000 DM zu zahlen und diesen bei Gebrechlichkeit und Krankheit zu pflegen (Wert: ca. 300 DM monatlich). Die mit ca. 86.000 DM valutierenden Grundpfandrechte blieben bestehen.
  4. Mit notariellem Vertrag vom 14. März 1987 (Urkundenrolle Nr. … des Notars H. D.) übertrug der Ehemann sein Erbbaurecht von 1/2 am Grundstück … weg 12 in W. auf die Klägerin, die bereits ein Erbbaurecht von 1/2 an dem Grundstück besaß. Die Klägerin verpflichtete sich, ab 1. April 1987 an ihren Ehemann eine Leibrente von monatlich 400 DM zu zahlen sowie ihm ein lebenslängliches Wohnrecht am zu belastenden Erbbaurecht einzuräumen (Wert: 1.400 DM monatlich). Die Klägerin übernahm weiterhin mit ca. 60.000 DM valutierende Grundschulden.

Mit Schenkungsteuerbescheiden vom 24. Juni 1987 (Schenkungen zu Nr. 1 und 2) und vom 24. August 1987 (Schenkungen zu Nr. 3 und 4), die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) standen, setzte der Beklagte die Schenkungsteuer jeweils mit 0 DM gegen den Schenker fest. Bei den gemischten Schenkungen berücksichtigte der Beklagte die Unterhalts- und Leibrentenleistungen der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann jeweils mit dem kapitalisierten Wert gemäß § 12 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG. Dabei setzte er die Unterhaltsrente gemäß dem Vertrag Nr. 2 mit 209.664 DM, die Leibrente gemäß dem Vertrag Nr. 3 mit 138.773 DM und die Leibrente sowie das Wohnrecht gemäß dem Vertrag Nr. 4 mit 108.605 DM an.

Am 14. Oktober 1987 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin war Alleinerbin nach ihrem Ehemann.

Mit den angefochtenen Schenkungsteuerbescheiden vom 29. April 1988 stellte der Beklagte nunmehr die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin mit 741 DM (Verträge Nr. 1 und 2) und mit 8.130 DM (Verträge Nr. 3 und 4) fest. Dabei berücksichtigte er die Unterhalts- und Leibrenten zugunsten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin nur noch mit der tatsächlichen Laufzeit gemäß § 14 Abs. 2 BewG. Dabei entfiel auf die Unterhaltsrente gemäß Vertrag Nr. 2 ein Wert von 110.556 DM, auf die Leibrente gemäß Vertrag Nr. 3 ein Wert von 14.950 DM und auf die Leibrente und das Wohnrecht gemäß Vertrag Nr. 4 ein Wert von 11.700 DM.

Hiergegen wandte sich die Klägerin nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren mit der Klage.

Sie trägt vor, für die Anwendung, von § 14 Abs. 2 BewG sei kein Raum. Nach der BFH-Rechtsprechung sei bei einer gemischten Schenkung das Rechtsgeschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen. Renten stellten die Gegenleistung im Rahmen des entgeltlichen Geschäftes dar. § 14 Abs. 2 BewG beziehe sich allein auf den entgeltlichen Teil des Rechtsgeschäftes. Der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäftes bleibe von § 14 Abs. 2 BewG unberührt. Demgemäß könne die auf den ursprünglichen Schenkungszeitpunkt vorgenommene Ermittlung des Werts der Zuwendung nur bezüglich des unentgeltlichen Bestandteils des Rechtsgeschäftes, nicht jedoch hinsichtlich des entgeltlichen Vertragsbestandteils berichtigt werden. Der Berechnungsmodus des § 14 Abs. 2 BewG schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand. Deshalb könne auch der nachträglich durch den Tod des Berechtigten eingetretene Fortfall des Entgeltbestandteils eines Vertrages über eine gemischte Schenkung nicht zu einer originären Beeinflussung des Schenkungsbe...

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