vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag zwischen nahen Angehörigen: Schuldzinsen als Betriebsausgabe – Keine Nutzungsentnahme wegen teilentgeltlicher Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
  2. Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertrages aus. Je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind indes an den Fremdvergleich zu stellen.
  3. Als Indizien für die Fremdüblichkeit werden die Vereinbarungen über Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, über Höhe, Zahlungszeitpunkt und regelmäßige Entrichtung der Zinsen und die ausreichende Sicherung der Darlehensforderung herangezogen.
  4. Hält der Darlehensvertrag dem Fremdvergleich in wesentlichen Punkten nicht stand, ist die steuerliche Anerkennung zu verneinen.
  5. Nutzungen, die ein Berechtigter nicht zieht und nicht ziehen will, können nicht als gezogen unterstellt werden. Der Gesellschafter darf der Gesellschaft unentgeltlich wie teilentgeltlich Nutzungen überlassen, ohne dass dies zwangsläufig zu Einkünften des Gesellschafters führt.
  6. Lediglich in dem Umfang, in dem der Verzicht auf die Erzielung von Einnahmen aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts auf privaten Gründen beruht, scheidet der BA-Abzug aus.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.05.2013; Aktenzeichen X R 27/11)

BFH (Beschluss vom 15.05.2013; Aktenzeichen X R 27/11)

 

Tatbestand

Streitig sind der Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgabe und der Ansatz einer Nutzungsentnahme wegen der verbilligten Überlassung eines Betriebes.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei Söhne, die 1985 und 1987 geboren sind. Der Kläger erzielte als geschäftsführender Gesellschafter der xxx GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seine Einnahmen betrugen zwischen 66.000,- EUR und 80.000,- EUR im Jahr. Die GmbH betreibt mehrere Filialen. Die Kläger sind zu jeweils 50 Prozent Anteilseigner an der GmbH, die Beteiligungen werden im Privatvermögen gehalten.

1. Im Rahmen der Gewinnermittlung des Verpachtungsunternehmens machte der Kläger als Betriebsausgaben Zinsaufwendungen für Darlehen geltend. Die Zinsen wurden nicht ausgezahlt, sondern auf betrieblichen Darlehenskonten, die auf den Namen der Söhne eingerichtet waren, verbucht. Diesen Zinsbelastungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Vertrag vom 1. Oktober 1993 erwarb der Kläger von seinem Vater Geschäftsinventar für das ein Kaufpreis von 108.215,- DM (Nettokaufpreis 91.100,- DM) vereinbart wurde. Noch am selben Tag gewährte der Vater dem Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen in Höhe der Gesamtforderung. Hierüber schlossen der Kläger und sein Vater einen schriftlichen Darlehensvertrag, wonach das Darlehen mit einem Zinssatz von 8 Prozent zu verzinsen war. Verzinst werden sollte jeweils der Restsaldo zum 31. Dezember eines jeden Jahres und die Zinsen wurden dem Darlehen zum Ende des jeweiligen Jahres zugeschlagen. Eine Laufzeit war nicht vereinbart. Das Darlehen war von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten, auch in Teilbeträgen, kündbar.

Ebenfalls am 1. Oktober 1993 schenkte der (Groß-)Vater den minderjährigen Kindern der Kläger diese Darlehensforderung. Die Kläger nahmen als Erziehungsberechtigte der Kinder die Schenkung an. Der Kläger richtete in der Buchführung des Verpachtungsunternehmens für seine Kinder zwei Darlehenskonten ein. Die Bilanz zum 31.12.1993 wies für jedes der Kinder Verbindlichkeiten in Höhe von jeweils XXX DM aus. In den Streitjahren wurden den Darlehenskonten Zinsen in Höhe von insgesamt XXX EUR (2002) gutgeschrieben und als Betriebsausgaben geltend gemacht.

2. Die Kläger betrieben das Geschäft ab Oktober 1995 in den gepachteten Räumen. Den Betrieb nebst Ladengeschäft und einer Halle hatte der Kläger zunächst für eine Jahrespacht in Höhe von netto 180.000,- DM (92.032,54 EUR), die in monatlichen Raten in Höhe von 15.000,- DM (7.669,94 EUR) zu zahlen war, an die GmbH überlassen; der Pachtvertrag war für eine Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen. Zur Erstattung der Kosten für Ersatzbeschaffung waren keine Regelungen getroffen. Daneben erzielte der Kläger aus der Vermietung an Dritte weitere Pachteinnahmen.

In den Jahren 1996 bis 1999 nahm der Kläger Investitionen in den Betrieb für insgesamt ca. 180.000 EUR vor, im Jahr 2001 folgten weitere Investitionen in Höhe von ca. 47.000 EUR sowie in den Jahren 2002 und 2003 für insgesamt ca. 480.000 EUR. So wurden unter anderem der Kundenstamm eines anderen Unternehmens, eine weitere Ladeneinrichtung und weitere Betriebseinrichtungen erworben.

Im Februar 2002 vereinbarten der Kläger und die GmbH eine Pachterhöhung auf monatlich netto 9.200,- EUR (brutto 10.672,- EUR) ab April 2002. Damit erhöhte sich die von der GmbH gezahlte Pacht im Jahr ...

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