Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Behandlung von Patronatserklärungen. Körperschaftsteuer 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen I R 85/99)

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1985 vom 20.08.1990 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.05.1995 wird dahingehend geändert, daß der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG um 92.300 DM gemindert wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Gewinnberichtigung gemäß § 1 Außensteuergesetz (AStG) wegen von der Klägerin gegebenen Patronatserklärungen zugunsten ausländischer Tochtergesellschaften.

Die Klägerin hat ihren Sitz in H. Sie stellt her und vertreibt Reifen sowie technische Produkte aus Kautschuck und Kunststoffen.

In der Zeit vom 31. August 1987 bis zum 31.01.1990 fand bei ihr eine Außenprüfung statt, die die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1985 umfaßte. Dabei stellte der Außenprüfer in seinem Bericht vom 09.03.1990 Tz. 171 ff. folgendes fest:

Die Klägerin habe zugunsten einer Reihe von ausländischen Tochtergesellschaften Garantieerklärungen abgegeben. Er stellte weiter fest, daß für die Jahre 1981 bis 1983 von vier Produktionstochtergesellschaften Bürgschaftsprovisionen erhoben wurden. Zudem ermittelte er, daß bei vier weiteren Gesellschaften in unterschiedlichen Jahren innerhalb des gleichen Zeitraums wegen der schlechten finanziellen Situation der Tochtergesellschaften und dem sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Interesse der Klägerin auf die Erhebung von Bürgschaftsprovision verzichtet wurde. Ab 1984 habe die Klägerin wegen eines Dienstleistungsvertrages, der eine Kostenerstattung im Umlageverfahren für alle Gesellschaften ihres Konzerns vorsehe, generell von der Erhebung von Bürgschaftsprovision von ihren Tochtergesellschaften abgesehen. Der Prüfer hat gemäß § 1 AStG wegen dieser Bürgschaftserklärungen in den Jahren 1981 bis 1985 Hinzurechnungen bei der Klägerin vorgenommen. Für das Streitjahr 1985 erhöhte der Beklagteaußerhalb der Bilanz den Gewinn der Klägerin um folgende Beträge:

Produktionsgesellschaften F.

27.900 DM

M.

2.100 DM

H.

19.500 DM

N.

36.100 DM

T.

21.600 DM

C.

19.000 DM

W.

73.300 DM

I.

4.100 DM

Finanzierungsgesellschaften G. F.

70.700 DM

Summe

274.300 DM

Im Körperschaftsteuerbescheid 1985 vom 20.08.1990 ist dieser Betrag in dem Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG in Höhe von 483.268 DM enthalten. Der letztgenannte Betrag ergibt sich aus Tz. 175 des Außenprüfungsberichts.

Gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid legte die Klägerin am 04.09.1990 Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 30. Mai 1995 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die am 23. Juni 1995 erhobene Klage.

Trotz Aufforderung hat die Klägerin keine Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochtergesellschaften vorgelegt. Vorgelegt worden sind hingegen genaue Berechnungen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen, und die Texte der einzelnen Partonatserklärungen. Dabei handelt es sich bei den einzelnen Komplexen um folgende Bürgschaftserklärungen:

F

Die Bürgschaftserklärung stammt vom 02.10.1974. Sie wurde abgegeben vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem Mitglied des Vorstandes als Vertretern der Klägerin und unter Bezugnahme auf einen Kredit, den die L der F in Höhe von 4,4 Millionen Franc gegeben hat. Sie besagt, daß sie für die Klägerin der L gegenüber auf Einhaltung der Anleihebürgen, und sie verpflichten sich, keine Einwände zu erheben und den Betrag, sofern er schuldig ist, auf erstes Anfordern zu zahlen.

In einem zweiten Vertrag, ebenfalls über 4,4 Millionen Franc, abgegeben am 07.04.1975, wird eine mitschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Gleiches gilt für weitere Verträge(2.083.340 Franc vom 03.12.1990, über 5,5 Millionen Franc vom 09.02.1976, für eine Anleihe in Höhe von 5 Millionen Franc aus dem Jahre 1983 (ohne näheres Datum), gegeben von der Kredit N mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Klägerin in Artikel 10, Anleihe über 6,5 Millionen Franc vom 25. Februar 1985 und vom gleichen Tag eine Anleihe über 1 Million Franc). Schließlich liegt noch ein Schreiben der Klägerin vor vom 15.02.1982 an L betreffend die Zurverfügungstellung von Darlehen in Höhe von 13 Millionen, in dem die Klägerin erklärt, daß die Zurverfügungstellung der Kredite im Rahmen ihrer Investitions- und Finanzpolitik ihrer Gruppe wünschenswert erscheine. Die Klägerin sagt zu, daß sie dafür Sorge tragen werde, daß die Liquidität ihrer Tochtergesellschaft in den nächsten 5 Jahren ausreichen werde, um die Verpflichtungen gegenüber der L zu erfüllen. Das gleiche betrifft mehrere Anleihen der F bei 4 franz...

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