vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 17/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Versagung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen, die der Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer Grundschuld dienen.
  2. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung sind Zivilprozesskosten nur zu berücksichtigen, wenn sich der Stpfl. nicht mutwillig leichtfertig auf einen Prozess eingelassen hat.
  3. Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kommt ein Abzug als agB nicht in Betracht.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.02.2016; Aktenzeichen VI R 17/13)

BFH (Urteil vom 18.02.2016; Aktenzeichen VI R 17/13)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde für das Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung Z in A.

Die X-Bank beabsichtigte, gegenüber dem Kläger die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. Oktober 1993 durchzuführen.

Der Kläger, der nicht rechtschutzversichert war, erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO), die beim Landgericht (LG) Osnabrück unter dem Aktenzeichen 7 O 864/09 anhängig war. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der vorgenannten Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig zu erklären, soweit die Zwangsvollstreckung das persönliche Vermögen des Klägers betraf.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 1993 wurde der Vater des Klägers von einem Arbeitskollegen (S) auf den Erwerb einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung angesprochen. Der Vater des Klägers teilte S mit, dass eventuell der Kläger interessiert sei. Daraufhin lud S den Kläger und seinen Vater zu einer Informationsveranstaltung eines Immobilienkaufmanns (K) in einer Gaststätte ein, die am 26. Mai 1993 stattfand. Auf dieser Informationsveranstaltung stellte K unter anderem auch den Erwerb von Eigentumswohnungen in einem Objekt in A vor, der ohne Eigenkapital finanziert werden sollte. Am 13. September 1993 suchte K den Kläger nach vorheriger telefonischer Absprache in dessen Wohnung auf. Hier schlug er konkret den Erwerb einer Wohnung in A vor, der durch ein Darlehen bei der X-Bank ohne Eigenkapital voll finanziert werden sollte. K überreichte dem Kläger zu diesem Zweck unter anderem ein persönliches Berechnungsbeispiel, nach dem der monatliche Aufwand nach Tilgung 436,87 DM betragen sollte. Der Kaufpreis für die Wohnung sollte 198.750 DM betragen, der Kaufpreis für einen Stellplatz weitere 5.000 DM. Zudem sollten 16.300 DM als Grundsteuer, Notar- und Gerichtskosten sowie Abwicklungsgebühr in den Kaufpreis einbezogen werden. Dem Kläger sagte dieses Angebot zu und er suchte am 12. Oktober 1993 den Notar (N) auf, wo der Abschluss des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung Z in A notariell beurkundet wurde. Als Kaufpreis ist in dem Kaufvertrag ein Betrag von 220.050 DM ausgewiesen. Nach Ziffer VIII des Kaufvertrags sollten sämtliche Kosten des Vertrags und seines Vollzugs sowie die anfallende Grunderwerbsteuer einschließlich der Kosten der Lastenfreistellung vom Verkäufer getragen werden. Nach Ziffer III des Kaufvertrags unterwarf sich der Kläger gegenüber dem Verkäufer wegen der übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Am 12. Oktober 1993 wurde auch der auf den 11. Oktober 1993 ausgestellte Darlehensvertrag, den K zu dem Notarterminen mitgebracht hatte, vom Kläger und seinem Vater unterzeichnet.

Nachdem der Kläger die Zahlungen auf das Darlehen eingestellt hatte, kündigte die X-Bank das Darlehn.

In dem Rechtsstreit vor dem LG trug der Kläger vor, K habe ihm in dem Gespräch am 13. September 1993 zugesagt, er werde durch den Erwerb der Eigentumswohnung eine ewige Rente erzielen. Diese diene der Altersvorsorge und sei geeignet, Steuern zu sparen. Der Kaufpreis sei bankgeprüft und die Miete von 15,95 DM/qm pro Monat sei nachhaltig erzielbar. Das Geschäft sei völlig risikolos und beim Renteneintritt könne das Darlehn vollständig zurückgezahlt werden. K sei durch einen Maklervertrag mit der X-Bank verbunden gewesen und habe eine Provision von 0,5 % bis 1 % erzielt. Die X-Bank habe ihm auch die für den Abschluss des Darlehensvertrags erforderlichen Formulare überlassen. Die X-Bank habe sämtliche zwölf Wohnungen in dem Gebäude in A finanziert. Der Kaufpreis für die Wohnung sei sittenwidrig überhöht. Der Wert der Wohnung habe 89.040 DM bzw. 121.000 DM betragen. Der X-Bank sei die sittenwidrige Überteuerung der Eigentumswohnung bekannt gewesen.

Die X-Bank trug in dem Rechtsstreit vor dem LG vor, mit K keine konkreten Vertriebsabsprachen getroffen zu haben. Der vom Kläger bezahlte Kaufpreis sei auch a...

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