vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fondsgebundene Lebensversicherung – Vermittlungsgebühren keine vorweggenommenen Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vermittlungsgebühren für eine fondsgebundenen Lebensversicherung stellen keine vorweggenommenen WK dar, weil es sich um Aufwendungen handelt, die der Vermögenssphäre und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind.
  2. Die Vermittlungsgebühren gehören zu den Anschaffungsnebenkosten.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.10.2010; Aktenzeichen VIII B 90/10)

BFH (Beschluss vom 28.10.2010; Aktenzeichen VIII B 90/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Beträge für im Streitjahr gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen kann.

Der Kläger beantragte am 11. Dezember 2005 den Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung bei der A Lebensversicherung. Am 4. Januar 2006 stellte der Versicherer einen Versicherungsschein über diese Versicherung aus. Danach hatte der Kläger einen Gesamtbeitrag zur Haupt- und Zusatzversicherung in Höhe von 209,83 EUR pro Monat für die ersten 60. Monate und ab dem 61. Monat 632,50 EUR pro Monat zu zahlen. Die Ansparphase und Beitragszahlungsdauer sollte 35 Jahre betragen. Als Versicherungsbeginn war der 1. Februar 2006 vereinbart. Der Beitrag war monatlich zu zahlen.

Ebenfalls am 11. Dezember 2005 schloss der Kläger eine Vermittlungsgebührenvereinbarung mit der B AG. Danach hatte der Kläger monatlich eine Vermittlungsgebühr von 452,67 EUR über 60 Monate zu zahlen. Die Summe der 60 Monatsraten betrug 27.160,20 EUR. Die Vermittlungsgebühr war nach der Vereinbarung für die Vermittlung der fond gebundenen Lebens- und Rentenversicherung zu zahlen. Im Streitjahr hatte der Kläger einen Betrag von 4.979,37 EUR an Vermittlungsgebühren an die B AG und 2.308,13 EUR an Beiträgen an den Versicherer gezahlt, so dass er insgesamt 7.287,50 EUR an Aufwendungen im Streitjahr hatte.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr im Abschnitt Sonderausgaben u.a. Beiträge für diese fondsgebundene Renten- und Lebensversicherung in Höhe von 8.025 EUR. Der Beklagte erließ daraufhin am 7. Juni 2007 den Einkommensteuerbescheid 2006. Die erklärten Beiträge zur Lebensversicherung wurden in Höhe von 88 % als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Sie wirkten sich jedoch als Teil der insgesamt verbliebenen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 13.336 EUR nur in Höhe von 1.500 EUR als Sonderausgaben steuerlich aus.

Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch bat er um Überprüfung des Einkommensteuerbescheides. Zur Begründung führte er an, dass er nicht mit der geringen Steuererstattung einverstanden sei, insbesondere seien seine Beträge für die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung steuerlich nicht berücksichtig worden. Mit Einspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Klage.

Er trägt vor, es handele sich bei den Aufwendungen für die Vermittlungsgebühr um Werbungskosten im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Lebensversicherung. Die Rechtsprechung des BFH, wonach Vermittlungsgebühren keine Werbungskosten seien, sei zu der früheren Rechtslage ergangen, die für bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossene Lebensversicherungen gegolten habe. Die Rechtslage habe sich jedoch seit dem geändert, der Gesetzgeber habe für Lebensversicherungen bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2005 festgelegt, dass es keine steuerfreie Sphäre in Form der Vermögenssubstanz mehr gebe. Anders als bis zum 31. Dezember 2007 bei anderen Kapitaleinkünften, wie etwa bei Rentenpapieren und Aktien, würden damit alle Erträge besteuert, gleichgültig wodurch die Versicherungsgesellschaft sie erzielt habe. Anders als nach früherem Recht, gebe es keine Steuerfreiheit bei zwölfjähriger Laufzeit der Lebensversicherung mehr. Deshalb seien die Aufwendungen für die Vermittlungsgebühren als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 7. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2008 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gezahlten Vermittlungsgebühren in Höhe von 4.979,37 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, bei den Vermittlungsgebühren handele es sich um Anschaffungsnebenkosten, die nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 7. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Vermittlungsgebühren in Höhe von 4.979,37 EUR können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

1. Den Begriff der Einkünfte definiert § 2 Abs. 2 E...

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