Entscheidungsstichwort (Thema)

Sandausbeute: Einkünfte aus V und V oder einkommensneutraler Kaufvertrag?. Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen IX R 64/98)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 03.03.1997 wird die Einkommensteuer 1992 auf 12.697 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Entgelt für die Gestattung einer Sandausbeute durch einen Dritten als Einnahmen und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer (ESt) unterliegt oder als Entgelt für Veräußerung von Privatvermögen nichtsteuerbar ist.

Die Klägerin (Kl.) unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen (luf)-Betrieb in der Gemeinde D. Außerdem ist sie Eigentümerin u.a. eines Grundstücks in der Gemarkung Di. Dieses Grundstück befindet sich in ihrem Privatvermögen. Unter dem 12. August 1991 schloß sie einen Vertrag, der u.a. folgenden Wortlaut hat:

„Zwischen L, …, im folgenden Verkäufer genannt,

und

der Firma H. u. H. GmbH & Co. KG, – H, im folgenden Käufer genannt, wird nachstehender Vertrag geschlossen:

1. Der Verkäufer ist Eigentümer des Grundstücks der in der Gemeinde Di.

2. Der Verkäufer verkauft dem Käufer hiermit unwiderruflich das ausschließliche Recht, sich das in dem unter 1) angeführten Grundstück befindliche Vorkommen an brauchbarem Füllsand anzueignen, das Vorkommen abzubauen sowie das Grundstück zu gewerblichen Zwecken mit Beförderungsmitteln gleich welcher Art zu befahren.

Der Verkäufer verpflichtet sich, dieses Recht keinem Dritten einzuräumen.

Der Käufer nimmt den Abbau des Sandes selber auf eigene Kosten vor.

3. Dem Käufer ist es gestattet, das unter 2) angeführte Aus beuterecht selbst einem von ihm zu benennenden Dritten einzuräumen.

4. Die erforderlichen Genehmigungen sind vom Käufer bei der hierfür zuständigen Stelle des Landkreises einzuholen. Nach dem Abbau ist das Grundstück auf Kosten des Käufersin den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dabei sind die Auflagen der genehmigenden Behörde maßgebend.

Der Sand kann bis zu einer Tiefe, wie es die Genehmigungbesagt, entnommen werden. Hierbei ist die Eignung des Materials für die vom Käufer vorgesehene Baumaßnahme mit maßgebend.

5. Der Kaufpreis für das unter 2) angeführte Recht beträgt DM 90.000 (i.W. neunzigtausend) und ist auf das vom Verkäufer noch zu benennende Bankkonto zu überweisen bzw. die Zahlung erfolgt durch Überreichung eines Verrechnungsschecks.

6. …”

Der Käufer stellte unter dem Datum des 14. August 1991 an den Landkreis Amt für Regionalplanung und Landschaftspflege einen Antrag auf Genehmigung eines Bodenabbaues nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz vom 1. Juli 1981. Darin heißt es u.a.:

3.1. Abbaubeginn 20.09.1991

3.2. Abbauende 31.05.1992

3.3. Abbaufläche 71.000 qm

3.4. Aubbaumenge 62.000 cbm.

Das Entgelt wurde an die Kl. wie folgt gezahlt:

gem. Abschlagrechnung vom Dezember 1991 Füllsand

75.000 DM

plus 8 % USt

6.000 DM

Scheckzahlung am 14. Jan. 1992

81.000 DM

gem. Schlußrechnung vom 2. Dez. 1994 Füllsand

90.000 DM

plus 8 % USt

7.200 DM

97.200 DM

abzüglich Abschlagzahlung

81.000 DM

Restzahlung

16.200 DM.

Die ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) wurde von dem Beklagten (Finanzamt – FA) gem. § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfaßt und mit USt-Bescheid 1991 vom 5. Dez. 1994 in Höhe von 6.000 DM sowie mit USt-Bescheid 1994 vom 30. Jan. 1995 in Höhe von 1.200 DM festgesetzt. Die USt-Bescheide sind bestandskräftig. Die Kl. hat die USt-Beträge von insgesamt 7.200 DM außerhalb des Streitjahres 1992 bezahlt.

Die Kl. gab den Vorgang „Sandausbeuteentgelt” in ihrer ESt-Erklärung 1992 nicht an. Sie wurde erklärungsgemäß, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit ESt-Bescheiden vom 4. Okt. 1994 und 4. Nov. 1994 veranlagt.

Am 13. Dez. 1993 ging bei dem FA eine Kontrollmitteilung (KM) der Großbetriebsprüfung ein. Ihr war als Anlage die erwähnte Abschlagzahlung über 81.000 DM beigefügt.

Das FA erließ am 5. Dez. 1994 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt-Bescheid 1992. Darin erfaßte es den Betrag von 81.000 DM als übrige Einkünfte aus VuV.

Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte die Kl. geltend, das Sandausbeuteentgelt sei nichtsteuerbar, weil es sich um eine einmalige Lieferung einer festumgrenzten Menge Sand aus dem Privatvermögen handele. Der Käufer, ein Tiefbauunternehmen, habe die von vornherein bestimmte Abbaumenge von 62.000 cbm Sand für den Bau der Überführung in Umbruch verwandt und den Abbau einschließlich Rekultivierung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Die gegen den Einspruchsbescheid vom 17. Ma...

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