vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Änderung des § 8b Abs. 10 KStG auf abweichendes Wirtschaftsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG i.V.m. § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG auf Wertpapierdarlehensgeschäfte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist verfassungsgemäß.
  2. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist nicht gegeben. Es handelt sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung, die zur wirksamen Beendigung nicht vertrauensgeschützter professioneller Steuerumgehungsgestaltungen erforderlich war.
 

Normenkette

KStG 2012 § 34 Abs. 7 S. 9, § 8b Abs. 10; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 88/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Steuerbescheid, der im Anschluss an eine Feststellung der Außenprüfung ergangen ist; streitig ist die Anwendung des § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Streitjahr 2007.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Fabrikation und der Vertrieb von Maschinen aller Art, insbesondere von Landmaschinen sowie deren Reparatur ist. Die Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 19xx gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die X Kommanditgesellschaft (KG). Zu Geschäftsführern sind bestellt: die Herren A sowie B (seit 2006), C (seit 2007), D (seit 2008, einzelvertretungsberechtigt) sowie E (seit 2013). Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres (§ 4a EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 KStG).

Am 15. September 2006 schloss die Klägerin mit dem Finanzinstitut D W Securities Limited, London einen Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen. Nach der Regelung in Nr. 3 Abs. 2 des Rahmenvertrages waren die Vertragsparteien sich einig, dass mit der Lieferung das unbeschränkte Eigentum an den Darlehenspapieren auf den Darlehensnehmer übergehe. Nach Nr. 5 des Rahmenvertrags hatte der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für jedes Wertpapierdarlehen ein Entgelt zu zahlen. Nach Nr. 6 der Vereinbarung sollte dem Darlehensgeber die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile sowie sonstigen Ausschüttungen zustehen; der Darlehensnehmer hatte in dieser Höhe Kompensationszahlung zu leisten.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die zu den Akten des Beklagten gelangte Kopie des Rahmenvertrages Bezug genommen (Bl. 18 bis 20 des Auszugs aus der Betriebsprüfungsarbeitsakte zur Außendienst-Nr. 848-3/08).

In Abwicklung des Rahmenvertrags tätigte die Klägerin jeweils als Darlehensnehmerin mehrere Einzelabschlüsse am 3. Oktober 2006, 17. Oktober 2006, 31. Oktober 2006, 14. November 2006, 28. November 2006, 12. Dezember 2006, 27. Dezember 2006, 10. Januar 2007, 24. Januar 2007, 7. Februar 2007, 21. Februar 2007, 7. März 2007 und 21. März 2007. Die Wertpapiergeschäfte beliefen sich jeweils auf einen Umfang von etwa 30 Millionen € und beinhalteten im 14-tägigen Wechsel Aktien unterschiedlicher englischer Gesellschaften, bei denen jeweils in diesen Zeiträumen die Stichtage der Dividendenberechtigungen (Record date) fielen.

Wegen der Einzelheiten der Einzelabschlüsse wird auf die zu den Akten des Beklagten gelangten Kopien der Abschlüsse (Bl. 33 ff. des Auszugs aus der Betriebsprüfungsarbeitsakte) und eine Zusammenfassung der Außenprüfung Bezug genommen (Bl. 30 des Auszugs aus der Betriebsprüfungsarbeitsakte). Als Sicherheit diente eine mit einem Zinssatz von 3,693 v.H. verzinste Geldanlage der Klägerin in Höhe von 25 Millionen €, aus der die Klägerin im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Zinserträge i.H.v. 474.447,92 € (davon 230.812,50 € im Jahr 2006 und 243.635,42 € im Jahr 2007) erzielte.

Aus den geliehenen Wertpapieren erhielt die Klägerin im Wirtschaftsjahr 2006/2007 an Dividenden insgesamt 9.836.737,99 € (davon 5.853.062,31 € im Jahr 2006 und 3.983.675,68 € im Jahr 2007). Entsprechend der Vereinbarung der Nr. 5 und 6 des Rahmenvertrags mit der D W Securities Limited leistete die Klägerin Kompensationszahlungen in Höhe der erhaltenden Dividenden (davon 5.853.062,31 € im Jahr 2006 und 3.983.675,68 € im Jahr 2007) zzgl. eines Darlehensentgelts in Höhe von jeweils 2 v.H. p.a. bezogen auf die Marktwerte der Darlehenspapiere und die Darlehenszeiträume, insgesamt 305.069,30 € (davon 150.000 € im Jahr 2006 und 155.069,30 € im Jahr 2007).

Die Klägerin reichte am 30. Juni 2008 ihre Körperschaftsteuererklärung für 2007 beim Beklagten ein. In dieser erklärte sie u.a. die Dividendengutschriften als steuerfreie Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG. Die Kompensationszahlungen sowie die Darlehensentgelte behandelte die Klägerin als Betriebsausgabe und berücksichtigte in Höhe von 5 ...

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