rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit des Geschäftsführergehalts; Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum verbleibenden Gewinn für die Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Gehalt des Geschäftsführers einer GmbH kann ganz oder teilweise eine vGA darstellen, wenn es dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt versprechen würde.
  2. Die obere Grenze der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln, die im gerichtlichen Verfahren dem Finanzgericht obliegt.
  3. Dabei ist insbesondere das Verhältnis der gezahlten Geschäftsführergehälter zu dem der Kapitalgesellschaft verbliebenen Gewinn als Maßstab heranzuziehen.
  4. Bei Gesamtvergütungen bis zu 300.000 DM jährlich gilt eine Nichtaufgriffsgrenze, wenn der Kapitalgesellschaft über die Verzinsung des eingesetzten Kapitals noch ein angemessener Teil des Gesamtgewinns verbleibt.
  5. Übersteigen die Jahresgesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführes 300.000 DM, ist die Angemessenheit im Einzelfall zu überprüfen.
  6. Auch für den Fall, dass der Geschäftsführer aufgrund seines persönlichen Arbeitseinsatzes ein überdurchschnittliches Gehalt erwarten darf, muß ein Viertel des Geschäftserfolgs der Kapitalgesellschaft verbleiben.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts sowie die Verzinsung eines Darlehens und daraus folgend um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Gegenstand der 1989 gegründeten Klägerin ist die Forschung und Entwicklung im Karosseriebau, Motorenbereich sowie die Erbringung von Ingenieurleistungen aller Art. Das Stammkapital beträgt beträgt 50.000 DM; alleiniger Gesellschafter ist Herr ... O... . Seit Gründung der Klägerin ist Herr O... alleiniger, von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiter Geschäftsführer.

Die Umsätze der Klägerin betrugen 1991 ca. 915.000 DM, 1992 ca. 978.000 DM und 1993 ca. 674.000 DM. Die Gewinne laut Steuerbilanzen betrugen 1991 83.408 DM, 1992 70.680 DM und 1993 16.262 DM.

Aufgrund des Anstellungsvertrages in der für die Streitjahre geltenden Fassung erhielt der Geschäftsführer ein festes Jahresbruttogehalt von 84.000 DM sowie ein jeweils weiteres monatliches Bruttogehalt als Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ferner war er mit einer Tantieme am Erfolg beteiligt. Diese betrug 50 v.H. des Jahresüberschusses vor Gewerbesteuerrückstellung; betriebliche Steuern waren zu berücksichtigen, nicht jedoch Körperschaftsteuer sowie Vermögensteuer.

Der Geschäftsführer erhielt in den Streitjahren folgende Vergütungen:

1991

1992

1993

Geschäftsführergehalt

162.000 DM

209.000 DM

223.000 DM

Tantieme

125.897 DM

138.982 DM

29.778 DM

Gesamtvergütung

287.897 DM

347.982 DM

252.778 DM

Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 29. April 1991 gewährte die Klägerin dem Geschäftsführer ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM, rückzahlbar nach acht Jahren, zu einer Verzinsung von 6 v.H.

Die Klägerin behandelte die Geschäftsführervergütung als Betriebsausgaben gewinnmindernd. Den ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden lagen die Angaben in den Steuererklärungen zugrunde.

Nach einer Außenprüfung sah das Finanzamt (FA) die Gesamtvergütung des Geschäftsführers als zu hoch an. Unter Heranziehung von "diversen Untersuchungen von Geschäftsführervergütungen einzelner Branchen unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße" wurden Festgehälter in Höhe von 162.000 DM (1991) und jeweils 200.000 DM (1992 und 1993) als angemessen angesehen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des BFH wurde eine Tantieme in Höhe von 25 v.H. der Gesamtvergütung für angemessen gehalten, und zwar für 1991 41.000 DM, für 1992 50.000 DM und für 1993 42.000 DM. Das FA ging von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 84.000 DM (1991), 98.000 DM (1992) und 11.000 DM (1993) aus und stellte in 1993 die Ausschüttungsbelastung für die Gehaltszahlungen her. Im Hinblick auf die Gewährung des Darlehens hielt es den vereinbarten Zinssatz mit 6 v.H. für zu niedrig bemessen. Es erfasste zuwenig gezahlte Zinsen als vGA, und zwar 1991 1.265 DM, 1992 6.475 DM und 1993 2.310 DM und stellte im jeweiligen Streitjahr die Ausschüttungsbelastung her. Für die Beträge im einzelnen wird auf den Bp-Bericht vom 12. April 1996 sowie auf den Einspruchsbescheid vom 4. Februar 1997. Das FA erließ geänderte Steuerbescheide. Für die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird auf die geänderten Steuerbescheide verwiesen.

Auf den Einspruch hin erfasste das FA für 1993 eine um 13.000 DM erhöhte vGA, weil für dieses Streitjahr eine Tantieme nur in Höhe von 29.778 DM statt wie angenommen von 42.000 DM gezahlt worden war. Im übrigen wies es den Einspruch mit Bescheid vom 4. Februar 1997 zurück. Bei der Klägerin handele es sich um eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft. Die starke Person...

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