Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG bei Ausfall eines Darlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Auflösungsverlust ist bereits im Jahr der Eröffnung des Konkursverfahrens zu berücksichtigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Zuteilung und Rückzahlung zu rechnen war. Davon ist auszugehen, wenn die Konkursmasse offensichtlich nicht ausreichte, die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen.
  2. Die Gewährung eines Darlehens ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat.
  3. Auch wenn ein Darlehen zwar objektiv eigenkapitalersetzenden Charakter hat, ist der Ausfall dieses Darlehens nicht im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 EStG zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter nachweislich von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft keine Kenntnis hatte.
 

Normenkette

EStG § 17; GmbHG § 32a a.F.

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX R 60/05)

BFH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX R 60/05)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger am Stammkapital der E.-GmbH (GmbH) mit Sitz in Bielefeld zu mehr als 25 v. H. beteiligt gewesen ist und einen Auflösungsverlust bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 gemäß § 17 Abs. 1, 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen kann.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die GmbH wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Mai 1992 errichtet (Nr. 244 der Urkundenrolle des Notars F für 1992). Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung und der Vertrieb von Sportbodensystemen, die Vermittlung der zugehörigen Dienstleistungen sowie der Handel mit Sportgeräten, Einbaugeräten und Baustoffen. Das Stammkapital in Höhe von 100.000 DM wurde in Höhe von 49.400 DM von G übernommen, die restlichen Anteile übernahmen R (25.600 DM) und S (25.000 DM). S wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Nach § 15 der Satzung bedurfte die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.

Am selben Tag schloss G mit dem Kläger eine weitere notariell beurkundete Vereinbarung (Urkundenrolle 245 der Urkundenrolle des Notars F für 1992). Darin wurde festgelegt, dass G einen Teilgeschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 24.700 DM treuhänderisch für den Kläger hielt. G nahm im Außenverhältnis der GmbH alle Rechte und Pflichten aus der treuhänderischen Beteiligung im Auftrage und im Interesse des Klägers wahr. Er verpflichtete sich, allen Weisungen des Klägers in Bezug auf die entsprechende Beteiligung an der GmbH Folge zu leisten. Im Außenverhältnis zwischen G und dem Kläger zur GmbH war der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Stimmrechte und anderen persönlichen Rechte selbst auszuüben. G trat alle zukünftigen Nutzungen und Kapitalauszahlungen aus dem Teilgeschäftsanteil an den Kläger ab. Zudem trat er den Teilgeschäftsanteil mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Übersendung einer Kündigung des Treuhandvertrages an den Kläger ab. Die Kosten dieses Vertrages trug die GmbH.

Am 9. August 1992 reichte der Geschäftsführer der GmbH S beim zuständigen Finanzamt B den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft ein. Das Stammkapital der GmbH betrug danach 100.000 DM, G hielt nach den Angaben des S einen Geschäftsanteil in Höhe von 24.700 DM, der Geschäftsanteil des Klägers wurde mit 24.700 DM angegeben, die treuhänderisch von G verwaltet werden sollten.

Die Gesellschaft geriet in den Jahren 1994 und 1995 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 26. November 1994 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der neben den Gesellschaftern auch der Kläger und der damalige Steuerberater der GmbH N als eingeladene Gäste teilnahmen. Der Steuerberater referierte zunächst die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Danach war die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft gut. Sie sei nicht überschuldet. Allerdings bestehe eine stark angespannte Liquiditätslage, weil sie auf Grund ihrer dünnen Personaldecke Aufträge zu spät fakturiere und die Zahlungseingänge nur sporadisch verfolge. Die Gesellschafter und der Kläger besprachen verschiedene Lösungen zur Steigerung der Effektivität, die alle angenommen wurden.

Die Geschäftsleitung der GmbH sprach den Kläger in der Folgezeit an, ob er nicht eine Bankbürgschaft über 150.000 DM übernehmen könne. Mit Schreiben vom 7. Februar 1995 sagte der Kläger der GmbH eine Bürgschaft in Höhe von 150.000 DM zu. Dazu bemerkte er, dass er sich zu diesem Schritt entschlossen habe, weil der Steuerberater N in der Gesellschafterversammlung vom 26. November 1994 die wirtschaftliche Situation der GmbH als gut bezeichnet, diese als nicht überschuldet dargestellt und ausgeführt habe, es bestehe lediglich ein Liquiditätsengpass, der bis zum 31. März 1995 zu überwinden sei. Die Geschäftstätigkeit der GmbH beschränke sich nach dem 26....

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