rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Verständigung und Rechtsansichten. Körperschaftsteuer 1988. vEK-Feststellung zum 31.12.1988

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der Schlußbesprechung am 9. November 1990 eine tatsächliche Verständigung zulässig und wirksam erzielt worden ist und ob betreffend bestimmter Planungs- und Ausführungsarbeiten sowie geleisteter Maschinenpachten verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzunehmen sind.

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen zur Durchführung von Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen. Vom Stammkapital in Höhe von 50.000 DM hielt der Gartenbauarchitekt H. W. (W.) über eine Treuhänderin (seit April 1986) Anteile in Höhe von 47.500 DM (95 %); die restlichen Anteile wurden von seiner Ehefrau gehalten. Alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer war H. Z. (Z.)

Anläßlich einer in der Zeit vom 24. Oktober bis zum 9. November 1990 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Kalenderjahre 1986 bis 1988 stellte der Betriebsprüfer fest, daß die Klägerin zusammen mit der Firma K. in Form einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) am 20. Juni 1985 den Auftrag zur Ausführung von Landschaftsbauarbeiten und daß der Gesellschafter W. von der Klägerin am 4. März 1986 einen Auftrag für die Bauabwicklung und Organisation am Kernkraftwerk B. (KKW) für ein Honorar von pauschal monatlich 4.000 DM bis zur Erstellung der Schlußrechnung erhalten hatte; für 1988 bezog W. 28.000 DM. Unter dem 9. April 1987 hatte das KKW den W. persönlich mit der Erstellung von Ausführungs- und Planungsunterlagen beauftragt. Der Betriebsprüfer legte den Inhalt dieser Verträge dahingehend aus, daß W. persönlich vom KKW mit den gesamten Planungs- und Abwicklungsarbeiten beauftragt war und seine Leistungen durch das vom KKW gezahlte Honorar abgegolten seien. In den von der Klägerin an W. geleisteten Zahlungen sah er eine nochmalige Abrechnung derselben Arbeiten und nahm in Höhe der im Jahre 1988 an W. geleisteten Zahlungen eine vGA an.

Am 9. November 1990 fand eine Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung statt. An ihr nahmen W., K. der (damalige) steuerliche Berater der Klägerin und Frau S., eine Angestellte der Klägerin, auf selten der Klägerin sowie auf seiten des Beklagten der Betriebsprüfer und Steueroberamtsrätin W. als zuständige Sachgebietsleiterin teil. Der Geschäftsführer der Klägerin war bei der Schlußbesprechung nicht zugegen. Tz. 56 des Prüfungsberichtes lautet: „Über die Prüfungsfeststellungen wurde Übereinstimmung erzielt.” Nach Tz. 57 des Prüfungsberichtes hatte die Klägerin keinen Antrag auf Zustellung des Prüfungsberichts zur Stellungnahme gestellt.

Auf der Basis des Prüfungsergebnisses reichte die Klägerin am 5. Februar 1991 entsprechende, von deren Geschäftsführer unterschriebene Steuerbescheinigungen gemäß § 44 Körperschaftsteuergesetz (KStG). § 45 a Einkommensteuergesetz (EStG) ein. Der Beklagte erließ – dem Prüfungsergebnis entsprechend – einen Körperschaftsteuerbescheid 1988 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG, jeweils vom 19. März 1991.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1988 legte W. – aufgrund vom 17. Dezember 1990 datierter Vollmacht – für die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren bat der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 1991 zunächst um nochmalige Überprüfung der Steuerfestsetzung mit folgender Begründung: „Die Firma … (Klägerin) bittet aus Unkenntnis über die Bedeutung des Abschlußgespräches, … diesen Punkt (vGA) der Steuerprüfung noch einmal zu überdenken” (Bl. 91 KSt-Akte Bd. III). Des weiteren legte die Klägerin im Einspruchsverfahren erstmals die Leseabschrift des mit W. geschlossenen – nicht unterschriebenen – „Mietvertrag”, datiert vom 1. Januar 1988, über die Nutzungsüberlassung von mehreren Maschinen vor, die nicht alle mit denen des Mietvertrages vom 23. März 1985 übereinstimmten. Im Rahmen der Ermittlungen stellte der Beklagte fest, daß der im Briefkopf angegebene Telefax-Anschluß des W. erst seit dem 8. September 1988 bestand. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 29. Mai 1992 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wendet die Klägerin sich gegen den Ansatz der vGA.

Zur Begründung trägt sie vor, eine tatsächliche Verständigung über bestimmte Sachverhalte habe während der Schlußbesprechung weder zulässig noch wirksam stattgefunden. Bei der Auslegung der Verträge im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben KKW und bei der Anwendbarkeit der Baugeräteliste – wegen der Höhe des Mietzinses – handele es sich um rechtliche und nicht um tatsächliche Fragestellungen. Auch habe ihr Geschäftsführer an der Schlußbesprechung nicht teilgenommen. Daher würde ein Festhalten am Ergebnis der Betriebsprüfung den ...

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