rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die in Zweitwohnungssteuersatzungen festgesetzten Eigenverfügbarkeitstage von Ferienwohnungen bieten ohne Kenntnis ihrer Empirie keine hinreichende Grundlage, um die ortsüblichen Vermietungszeiten in der betreffenden Gemeinde feststellen zu können.
  2. Die Statistiken nach dem Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 2015 geben die Möglichkeit, aus der Bettenauslastung einen hinreichenden Rückschluss auf die Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage zu ziehen, wenn sie sich auf die im Einzelfall maßgebliche Ferienwohnungskategorie und den maßgeblichen örtlichen Erhebungsbereich beziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548).
  3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der sich aus der Beherbergungsstatistik ergebende Prozentsatz der Bettenauslastung mit den Gesamttagen eines Kalenderjahres multipliziert und das Produkt hieraus als durchschnittliche Vermietungstage am Ferienort betrachtet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 33/19, BFHE 269, 100, BStBl II 2020, 548). Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen - im Einzelfall auch erheblichen – Ungenauigkeiten sind in Kauf zu nehmen. Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, den Auslastungsvergleich anhand der Bettenauslastung seines Ferienobjekts zu führen.
  4. Es ist nicht erforderlich, dass die Ferienwohnung in dem Gebiet liegt, aus dessen statistischen Werten die ortsüblichen Vermietungszeiten abgeleitet werden. Es können auch die Werte anderer, aber vergleichbarer Gebiete herangezogen werden, sofern diese Gebiete mit dem Belegenheitsort der Ferienwohnung zu einem strukturell einheitlichen Ferienwohnungsmarkt gehören.
  5. Dass gemäß § 3 Abs. 1 BeherbStatG nur Beherbergungsbetriebe erfasst werden, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, steht der Repräsentativität der Beherbergungsstatistiken zumindest dann nicht entgegen, wenn das zuständige Landesstatistikamt auch Daten von Vermietungsagenturen als auskunftspflichtige Inhaber oder Leiter eines Beherbergungsbetriebs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeherbStatG erhoben hat.
 

Normenkette

BeherbStatG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 2; BGB § 558 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ihr Ferienhaus auf der Nordseeinsel M in den Streitjahren 2011 bis 2017 mit der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht vermieteten.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 2010 erwarben die Kläger ein Ferienhaus auf der Insel M zu jeweils hälftigem Bruchteilseigentum. Das Ferienhaus ist belegen in X. Es verfügt über eine Wohneinheit, verteilt auf Erd- und Obergeschoss mit drei Schlafräumen, einem Wohnraum, einem Essraum, einer Küche, zwei Badezimmern und einem WC. Das Ferienhaus hielt insgesamt sechs Schlafplätze und einen optionalen Schlafplatz für Kinder bereit.

Im November 2010 schlossen die Kläger einen Vermittlungsvertrag für das Ferienhaus ab. In dem Vertrag beauftragten die Kläger die Vermittlerin, das Ferienhaus ganzjährig an Feriengäste im Namen und für Rechnung der Kläger zu vermitteln und zu verwalten. Die Eigennutzung ist nach dem Vertrag ausgeschlossen.

Bei der Gemeinde X handelt es sich - im Gegensatz zur Stadt S - nicht um ein staatlich anerkanntes Heilbad, sondern um einen staatlich anerkannten Erholungsort. Auch bei den benachbarten Gemeinden Y und Z handelt es sich um staatlich anerkannte Erholungsorte.

Nach Auskunft des Amts M liegen für die Urlaubsregion der Insel M keine zuverlässigen Angaben über durchschnittliche Vermietungstage oder Auslastungen von Ferienwohnungen vor. Weder die amtsangehörigen Gemeinden noch die an der öffentlichen Tourismusförderung beteiligten Institutionen hielten hierzu Daten vor.

In ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom … (nachfolgend auch: ”Zweitwohnungssteuersatzung“) legt die Gemeinde X sogenannte Eigenverfügbarkeitsstufen fest, nach denen sich die Höhe der Zweitwohnungssteuer bemisst. Dabei beziffert der Satzungsgeber die nahezu volle Verfügbarkeit mit 285 bis 365 Verfügbarkeitstagen, die mittlere Verfügbarkeit mit 205 bis 284 Verfügbarkeitstagen und die eingeschränkte Verfügbarkeit mit weniger als 205 Verfügbarkeitstagen pro Jahr.

Ferner erhob das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend: ”Statistikamt Nord“) nach dem Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (nachfolgend: ”Beherbergungsstatistikgesetz – BeherbStatG-“) monatlich Daten zu den angereisten Gästen und deren Übernachtungen sowie zu der Anzahl der angebotenen Betten der Beherbergungsbetriebe.

Nach der Statistik des Statistikamts Nord stellte sich di...

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