vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 35/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Leistungen gegenüber Mietern einer Seniorenwohngemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch bei mehreren zusammenhängenden Leistungen ist grds. jeder Umsatz als eigene selbstständige Leistung zu betrachten.
  2. Da eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht gänzlich aufgespalten werden darf, ist das Wesen des faktischen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Stpfl. mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
  3. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen
  4. Zum Begriff der Nebenleistung zu einer Hauptleistung.
  5. Die Vermietung von Räumen an Senioren, die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen, die von den Kassen erstattet werden sowie die Erbringung von Betreuungs- und Verpflegungsleistungen können eigene selbstständige Leistungen sein, die jeweils als gesonderte Hauptleistungen der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, Nr. 16e

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen XI R 35/10)

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb seit 1997 selbständig einen ambulanten Pflegedienst mit Namen „V” in M. Mit Vertrag vom 27. März 2003 erwarb er ferner ein Einfamilienhaus in M, …, das er im Laufe des Jahres 2003 behindertengerecht umbaute. Das Gebäude verfügte über eine Gesamtwohnfläche von mehr als 340 qm mit sieben einzeln vermietbaren Zimmern und verschiedenen Gemeinschaftsräumen, u.a. Wohnzimmer und Küche. Im März 2004 eröffnete der Kläger in dem Gebäude eine Seniorenwohngemeinschaft, die hauptsächlich für demenzkranke Menschen gedacht war. Der Kläger warb damit, dass das gesamte Jahr über täglich eine 24-stündige Betreuung und eine umfangreiche hauswirtschaftliche Hilfe geleistet sowie, wenn nötig, gute Pflege und eine Begleitung bei den Aktivitäten angeboten werde. Die Kosten für Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung würden bei Pflegebedürftigkeit ganz oder teilweise von der Kranken- und Pflegeversicherung getragen. Kosten für Miete, Nebenkosten und Verpflegung gingen dagegen zu Lasten der Bewohner. In 2006 eröffnete der Kläger eine weitere Wohngemeinschaft in W, bei der die Räumlichkeiten von der R-GmbH zur Verfügung gestellt werden und der Pflegedienst des Klägers nur die Betreuung übernahm.

Nach Fertigstellung schloss der Kläger mit sieben Senioren jeweils Mietverträge über ein ausschließlich eigengenutztes Zimmer und im Einzelnen benannte Gemeinschaftsräume wie Wohnzimmer, Küche, Garten usw.… Wegen der Einzelheiten wird auf den als Muster vorgelegten Mietvertrag verwiesen. Daneben schloss der Kläger mit den Bewohnern jeweils schriftliche Pflegevereinbarungen entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen bzw. gemäß der durch den medizinischen Dienst festgestellten Pflegestufe ab. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen der Pflegevereinbarung und dem Mietvertrag bestand nicht. Die Pflegevereinbarung war in einzelne Ziffern unterteilt. Als Leistungen wurden sämtliche grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen sowie grundsätzlich die 24-stündige Betreuung vereinbart. In einer Ziffer wurden ferner nicht näher beschriebene Betreuungsleistungen unter Angabe eines bestimmten Entgelts und unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag vereinbart. In dem Kostenvoranschlag war neben Kosten für die Miete und Mietnebenkosten und eine Pauschale für „Verpflegung/Haushaltsführung/Fußpflege/Friseur” ein Entgelt für „Pflege/Betreuung/Hauswirtschaft” ausgewiesen, in dem ein von der Kasse getragener Anteil enthalten war, das vom Gesamtbetrag des Angebots abgezogen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Muster vorgelegte Pflegevereinbarung und das Angebot vom 14.08.2006 verwiesen. Eine Anerkennung bzw. Anzeige der Einrichtung als Heim im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) lag nicht vor.

Der Kläger erklärte seine Umsätze aus seinen Tätigkeiten als steuerfreie Umsätze mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 0 €. Nach einer für die Jahre 2002 bis und 2004 durchgeführten Außenprüfung und für die Jahre 2005 und 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die im Bereich der Seniorenwohngemeinschaft M erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig seien. Weder die Steuerbefreiung für Wohnraumvermietung (§ 4 Nr. 12 UStG) noch die Befreiung für ambulante Pflegedienstumsätze (§ 4 Nr. 16e UStG) seien anwendbar, da es sich bei der vom Kläger erbrachten Tätigkeit um eine Leistung eigener Art handele. § 4 Nr. 16d UStG sei nicht einschlägig, da die Einrichtung kein nach dem Heimgesetz anerkanntes Heim sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte zur Außenprüfung (ABNr:…) und Umsatzsteuer-...

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