vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung als Bevollmächtigte - unbefugte Mitwirkung bei Abgabe der Steuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gemäß § 80 Abs. 5 AO.
  2. Eine Hilfeleistung in Steuersachen liegt vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die eine Anwendung von Steuerrechtskenntnissen erfordert. Hierunter fällt auch die Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
  3. Auch jemand, der lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung mitwirkt, ist zurückzuweisen, wenn er geschäftsmäßig unbefugt Hilfe in Steuersachen leistet.
 

Normenkette

AO § 80 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2016; Aktenzeichen II R 44/12)

BFH (Beschluss vom 20.05.2014; Aktenzeichen II R 44/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine unbefugte Mitwirkung bei der Abgabe einer Steuererklärung zu einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) führen kann und ob die Klägerin in Deutschland zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist.

Die Klägerin wurde … 2005 als Kapitalgesellschaft britischen Rechts (Private Limited Company -Limited-) mit Sitz in Großbritannien gegründet. Sie unterhält Niederlassungen in …/Niederlande sowie in …/Belgien. Gesellschafter und Geschäftsführer („director”) sind mit Anteilen von jeweils … GBP die in …/Bundesrepublik Deutschland ansässige X und der in …/Belgien ansässige Y. Y wurde bis zum … 2002 im Berufsregister der Steuerberaterkammer … als Steuerberater geführt. Seine Bestellung wurde im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen; die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und das Rechnungswesen. Über eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß §§ 32 Abs. 3, 49 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG) verfügt die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat für Postsendungen in Deutschland die Z Ltd. mit Sitz in …/Bundesrepublik Deutschland als Zustellungsbeauftrage benannt. Ausweislich mehrerer dem Gericht vorliegender Postzustellungsurkunden ist Y unter der Adresse dieser Ltd. … geschäftlich tätig.

Die Klägerin berät mehrere im Inland ansässige Mandanten in steuerlicher Hinsicht und tritt für diese in steuerlichen Verwaltungsverfahren auf. Am 22. Februar 2012 gab C beim Finanzamt … eine Umsatzsteuererklärung 2010 ab und erklärte dabei, die Klägerin habe bei der Anfertigung der Steuererklärung mitgewirkt. Das Finanzamt … leitete diese Erklärung an den Beklagten weiter.

Mit Schreiben vom 12. März 2012 wies der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 80 Abs. 5 AO für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren des Kalenderjahres 2010 als Bevollmächtigte der C zurück, da sie nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. April 2012 erhobenen Klage, die dem Beklagten am 29. Mai 2012 zugestellt wurde. Mit einem am 14. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz stimmte der Beklagte der Klage zu, soweit es sich dabei um eine Sprungklage handelt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, § 80 Abs. 5 AO regele das Handeln von Bevollmächtigten und Beiständen. Sie, die Klägerin, sei jedoch nicht als Vertreterin der C aufgetreten. Der Steuerpflichtige habe die Steuererklärung selbst unterschrieben. Die auftragsgemäße Erstellung der Umsatzsteuererklärung sei keine Vertretungshandlung, sondern eine Dienstleistung im Verhältnis zu C, nämlich eine Hilfeleistung in Steuersachen. Das Übersenden der Steuererklärung sei eine Postdienstleistung, die ebenfalls nicht unter § 80 Abs. 5 AO falle. Die Klägerin habe bei Erstellung der streitbefangenen Steuererklärung nicht als Bevollmächtigte, sondern als Erfüllungsgehilfin der C gehandelt. Weil keine Vertretung vorliege, sei die Zurückweisung nichtig. Da die Zurückweisung - insbesondere im Verhältnis zur Mandantin - einen Rechtsschein erzeuge, habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts.

Der Beklagte habe nicht das Recht, gegen die Klägerin vorzugehen. Dieses Recht stehe nur der Steuerberaterkammer zu, die jedoch gegenüber der Klägerin nichts unternehme. Der Sachbearbeiter des Beklagten, der die Klägerin in den letzten Jahren immer wieder zurückgewiesen habe (Herr …), müsse aufgrund seines immer gleichen fehlerhaften Handelns als geisteskrank angesehen werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 17. Januar 2012 (Az. 6 K 287/10) eine Zurückweisung der Klägerin bestätigt, aber zur Begründung darauf hingewiesen, dass diese erst ab dem 1. Oktober 2011 über eine Berufshaftpflichtversicherung verfüge. Der hier angefochtene Verwaltungsakt liege lange nach dem 1. Oktober 2011.

Die Klägerin macht weiter geltend, das Gericht sei verpflichtet, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Wegen der Einzelheiten des Vorlageb...

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