vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug für Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  2. Gemeinsame Voraussetzung für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen ist, dass diese an die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgezählten Unternehmen, Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger oder Anbieter geleistet werden.
  3. Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung sind nicht wie Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen X B 142/13)

BFH (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen X B 142/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die S als Sonderausgaben.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger zahlte im Streitjahr insgesamt Beträge von … € an die S, einen eingetragenen Verein. Bei der S handelt es sich um eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), welche ihre Mitglieder für den Krankheitsfall absichert.

Nach den Angaben aus dem Internetauftritt der S habe diese den traditionellen Gedanken der berufsständischen Unterstützungskassen aufgenommen und fortentwickelt. Die S sei die erste Einrichtung ihrer Art in Deutschland, die nicht berufsständisch gebunden sei. Charakteristisch sei dabei, dass ein Rechtsanspruch auf bestimmte in einem Katalog definierte Leistungen verzichtet werde. Vielmehr würden zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse eines jeden Mitglieds und zur weitgehenden Möglichkeit zur Entscheidungs- und Therapiefreiheit Zuwendungen an die Mitglieder im Krankheitsfall gewährt. Die Mitgliedsbeiträge fließen dabei jeweils zu 50% einem so genannten Individualkonto und dem Solidarfonds zu. Die Beiträge, welche in das Individualkonto fließen, stehen dabei jedem Mitglied entsprechend der Zuwendungsordnung zur Verfügung. Diejenigen Beträge, die nicht aus dem Individualkonto abfließen, fließen dem Solidarfonds zu. Der Solidarfonds dient für Zuwendungen bei hohen Krankheitskosten, die aus dem Individualkonto nicht beglichen werden können. Über den Antrag auf Zuwendungen aus dem Solidarfonds entscheidet der Vorstand, wobei ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterstützung nicht besteht.

Der Kläger erhielt für das Jahr 2011 von der S eine Beitragsbescheinigung der berücksichtigungsfähigen Beitragsanteile nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach sollten von den Gesamtbeiträgen von … € nach Buchstabe a der genannten Vorschrift … € und nach Buchstabe b der genannten Vorschrift … € abzugsfähig sein. Auf dieser Grundlage beantragten die Kläger einen entsprechenden Sonderausgabenabzug in ihrer Einkommensteuererklärung. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – gewährte demgegenüber im Einkommensteuerbescheid vom 15. Oktober 2012 nur den Sonderausgabenabzug im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren verfolgten die Kläger – neben einem anderen, hier nicht mehr im Streit stehenden Punkt – weiter den Abzug, wie er sich aus der Bescheinigung über die Mitgliedsbeiträge ergab. Im Einspruchsverfahren gelangte das FA zu der Auffassung, die bescheinigten Mitgliedsbeiträge seien insgesamt nicht zum Sonderausgabenabzug zuzulassen und erhöhte dabei, nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit, in der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013 die Einkommensteuer von … € auf … €. Zur Begründung führte es aus, es seien lediglich Beiträge zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese müssten zudem an ein Versicherungsunternehmen geleistet werden. Bei der S handele es sich aber nicht um eine Versicherung im Sinne des § 10 EStG. Denn es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Kosten im Krankheitsfall. Dementsprechend werde auch kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a, 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 11 V. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) begründet.

Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage, mit welcher die Kläger ihr Begehren aus dem Vorverfahren weiterverfolgen. Sie vertreten insoweit die Auffassung, die S müsse den im EStG genannten privaten als auch gesetzlichen Krankenversicherungen gleichgestellt werden. Denn dies sei in den einschlägigen sozial und verwaltungsrechtlichen Regelungen bereits der Fall. Es handele sich bei der S um eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG, welche nach dem Sozialgesetzbuch eine anderweitige vergleichbare Absicherung im Krankheits- und Unglücksfall gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, 193 Abs. 3 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) biete.

Faktisch erbringe die S dauerhaft die gleichen Leistungen wie eine Krankenversicherung, so dass jedes Mitglie...

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