rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung des Leasinggegenstandes nicht nur bei von Leasingerlass erfassten Fallkonstellationen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines betrieblich genutzten Pkw beträgt in der Regel 8 Jahre.
  2. Zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen eines Leasingnehmers.
  3. Bei Leasingverträgen mit einer Vollamortisation innerhalb einer Grundmietzeit von weniger als 40 v.H. der betrieblichen Nutzungsdauer ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen.
  4. Kann bei einem Vollamortisationsvertrag mit einer Grundzeit von mehr als 40 v.H. der Leasingnehmer bestimmen, an wen der Leasinggeber das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages veräußern muss, ist wirtschaftlich betrachtet davon auszugehen, dass der Leasingnehmer den Leasinggeber von Anfang an von der Nutzung des Wirtschaftsgutes ausschließen konnte. Das Wirtschaftsgut ist daher dem Leasingnehmer zuzurechnen.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die steuerliche Zurechnung eines Leasinggegenstandes streitig, insbesondere ob sich der Kläger nach Ende der Leasingzeit einen entstandenen Veräußerungsgewinn zurechnen lassen muss.

Der Kläger betreibt einen Gewerbebetrieb.

Am 01.08.1991 schloss er einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke A mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Der Wert des Pkw im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages betrug netto 35.421,05 DM. Vereinbart waren monatliche Leasingraten in Höhe von 1.048,46 DM netto. In Ziffer 14 des Leasingvertrages wurde folgende weitere Vereinbarung getroffen:

Dem Leasingnehmer steht nach Vertragsablauf kein Anspruch auf Übereignung des Leasinggegenstandes zu, dieser ist vom Leasingnehmer an den Leasinggeber oder einen von diesem benannten Dritten zurückzugeben. Bei Vertragsbeendigung wird der Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr den Leasinggegenstand unverzüglich an eine vom Leasinggeber zu bestimmende Anschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zurückführen, sofern nicht der Leasinggeber den Leasinggegenstand an den vom Leasingnehmer vorgeschlagenen Käufer veräußert.

Kurz vor Ende der Leasingzeit fragte die Leasinggesellschaft mit Schreiben vom 06.12.1994 bei dem Kläger an: „Wie geht es nun weiter?”

Der Kläger teilte der Leasinggesellschaft daraufhin mit Schreiben vom 09.02.1995 mit, dass die Rechnung für das Fahrzeug zu übersenden sei an Frau B, der Lebensgefährtin des Klägers. Die Leasinggesellschaft veräußerte das Fahrzeug sodann an Frau B zu einem Bruttopreis von 2.036,71 DM. Der tatsächliche Wert des Fahrzeuges betrug zum Zeitpunkt des Endes des Leasingvertrages laut Schwacke-Liste 19.750,00 DM brutto.

Das Finanzamt rechnete daraufhin den Leasinggegenstand dem Kläger als Leasingnehmer zu und wertete die Veräußerung als Entnahme und erhöhte daraufhin den Gewinn für das Jahr 1995 um 14.243,29 DM (unstreitig). Wegen der Berechnung des Gewinnes wird auf den Einspruchsbescheid Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, der Leasinggegenstand sei nicht ihm, sondern der Leasinggesellschaft zuzurechnen. Unstreitig sei zwischen den Parteien, dass es sich um einen so genannten Vollamortisations-Leasingvertrag handele, auf den das BMF Schreiben vom 19.04.1971 Anwendung finde. Unstreitig sei ferner, dass die Grundmietzeit mehr als 40 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und weniger als 90 v.H. betragen habe. Der Leasinggegenstand könne dem Kläger daher nur bei gleichzeitig vereinbarter Kaufoption zum Ende der Leasingzeit zugerechnet werden. Diese Kaufoption habe im Streitfall allerdings für den Kläger gerade nicht bestanden. Dass die Leasingfirma nach Ablauf des Leasingvertrages den Pkw an einen fremden Dritten veräußert habe, stelle für den Kläger einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang dar. Dass dem Kläger von der Leasingfirma vertraglich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Käufer für den Pkw zu benennen, begründe keine Kaufoption in der Person des Klägers. Die Leasingfirma sei in ihrer Rechtsposition als Eigentümerin in keinerlei Hinsicht an diesen Vorschlag gebunden, sondern habe einen Käufer frei wählen können. Ebenso sei sie in ihrer Entscheidung völlig frei gewesen, zu welchem Preis der anschließende Verkauf des Pkws erfolgte. Die Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb durch den Beklagten entbehre daher eine entsprechenden Rechtsgrundlage.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Leasingvertrag sei zwar keine ausdrückliche Kaufoption für den Kläger selbst vereinbart worden, es habe jedoch nach dem Vertrag die Möglichkeit bestanden, dass Fahrzeug nach Beendigung der Leasingzeit durch die Benennung eines Käufers in seine private Sphäre gelangen zu lassen. Dabei deute bereits das krasse Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert und dem vereinbarten Bruttokaufpreis von 2.036,71 DM darauf h...

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