Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein begünstigter Veräußerungsgewinn im Rahmen der Umstrukturierung eines Einzelunternehmens zum Besitzunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden. Gleichzeitig muss die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit enden.
  2. Ein Besitzunternehmen beginnt im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung zu dem Zeitpunkt, zu dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die vom ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind. Das ist zu bejahen, wenn ein Grundstück (hier: Grundstück für die Errichtung einer Lkw-Reparaturwerkstatt) in der Absicht erworben wird, es mit Gebäuden zu bebauen, die nach der Fertigstellung den Betrieb der vom Bauherrn beherrschten Kapitalgesellschaft aufnehmen soll. Der Umstand, dass das Grundstück tatsächlich im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebes noch nicht genutzt wird, steht dem nicht entgegen. Denn notwendiges Betriebsvermögen kann bereits durch die Funktionszuweisung des Grundstücks begründet werden.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1-2

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen XI R 3/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens an eine GmbH eine begünstigte Betriebsveräußerung im ganzen darstellt oder zu laufend zu besteuerndem Gewinn führt.

Der Kläger (Kl.) ist Kraftfahrzeugmeister und betrieb seit langem als Einzelunternehmer eine LKW-Reparaturwerkstatt und einen Bremsendienst auf dem gemieteten Grundstück A-Straße in X-Stadt unter der Firma ....

Bereits Ende des Jahres 1991 hatte der Kl. den Entschluss gefasst, den bisher in Form des Einzelunternehmens betriebenen Reparaturbetrieb als Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortzuführen.

Mit notariellem Vertrag vom 17.03.1992 errichtete der Kl. die ...-GmbH (GmbH). Alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von DM 50.000 war der Kl.

Mit Kaufvertrag vom 10.04.1992 erwarb der Kl. das Grundstück B-Straße in X-Stadt zu einem Kaufpreis von DM 850.000. Am 11.05.1992 reichte er einen Bauantrag bei der Stadt ein, der auf die Änderung der auf dem Grundstück B-Straße befindlichen gewerblichen Gebäudeteile und die Errichtung einer LKW- Reparaturwerkstatt gerichtet war. Die Übergabe des Grundstücks erfolgte am 13.05.1992. Die beantragte Baugenehmigung wurde am 06.11.1992 erteilt. Auf dem Grundstück befand sich auch ein Wohngebäude, das der Kl. später zu privaten Wohnzwecken nutzte. In 1992 investierte der Kl. in das Grundstück DM 1.011.581 und in 1993 DM 471.857.

Am 26.06.1992 schloss der Kl. mit der GmbH einen Kauf- und Übertragungsvertrag ab. Gemäß § 1 des Vertrages sollten die wesentlichen Grundlagen der bisher als Einzelfirma betriebenen Reparaturwerkstatt mit Wirkung vom 01.07.1992 auf die GmbH übergehen. Zur Ermittlung des Kaufpreises wurden die Inventurwerte für den am 30.06.1992 vorhandenen Warenbestand, die Teilwerte für die beweglichen Anlagengegenstände und der nach der direkten Methode unter Berücksichtigung eines Risikoabschlags errechnete Geschäftswert zu Grunde gelegt. Es ergab sich ein Kaufpreis in Höhe von DM 550.000 zuzüglich 14 % Umsatzsteuer. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. .... Bezug genommen.

Am 30.06.1992 beendete der Kl. sein Tätigwerden unter seiner Einzelfirma. Die GmbH nahm ihren Geschäftsbetrieb zum 01.07.1992 auf dem bisher von der Einzelfirma genutzten Grundstück A-Straße und mit den von dem Kl. erworbenen Wirtschaftsgütern auf.

Am 14.08.1992 schloss der Kl. mit der GmbH einen Mietvertrag über die durch Änderung der bestehenden Bebauung neu zu errichtende Halle und die Hoffläche des Grundstücks B-Straße ab. Das Mietverhältnis sollte zum 01.04.1993 beginnen und zehn Jahre andauern. Die angemieteten Flächen wurden als schraffierte Felder auf einem dem Mietvertrag beigefügten Grundrissplan kenntlich gemacht. Ausdrücklich heißt es in § 6 des Mietvertrages, dass die Baupläne eingesehen seien. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sollte das Grundstück größtenteils für den Betrieb einer LKW-Werkstatt verwendet werden. Zwei Kellerräume des Wohngebäudes sollten als Büros dienen. Geregelt war, dass die Mietvertragsparteien am 31.03.1993 eine Besichtigung der Mieträume durchführen sollten. Der Mietzins sollte DM 20.000 monatlich betragen. Die GmbH zog mit ihrem Geschäftsbetrieb in 1993 auf das Grundstück B-Straße um.

Der Kl. erklärte in einer korrigierten Einkommensteuererklärung gewerbliche Einkünfte wie folgt:

Gewinn aus der Reparaturwerkstatt/Einzelunternehmen

DM

241.980

Verlust Besitzunternehmen Verpachtung Grundstück

DM

./. 377.827

Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG

DM

495.105

Einkünfte aus Gewerbe...

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