Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nach Beendigung der Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ändert sich für einen steuerpflichtigen Umsatz die Bemessungsgrundlage, haben sowohl der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
  2. Die Gesetzesformulierung zur Beantwortung der Frage, wen die Berichtigungspflicht trifft, ist eindeutig und keiner weiteren Interpretation zugänglich.
 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1 S. 1, § 15a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen V R 2/05)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Bauingenieur selbständig tätig. Er war Begründer des sogenannten Kopf-Systems (Kybernetische Organisation, Planung, Führung). Der Kläger hielt die Mehrheitsbeteiligung an der K.-GmbH, die als Holding-GmbH fungierte. Die Holding-GmbH hielt zu 100 v.H. die Anteile an der IFAB-GmbH (nachfolgend: IFAB). Demgemäß war der Kläger im Verhältnis zur IFAB Organträger nach § 2 Abs. 2 UStG. Die IFAB war ihrerseits Komplementärgesellschaft der Kopf-GmbH & Co. KG (KG). Ziel der KG war die Errichtung und der Betrieb einer Akademie und eines Hotels nebst Freizeitanlage in Thüringen. Durch Vertrag vom 1. September 1992 übertrug die KG die Leistungen im Zusammenhang mit Planung, Finanzierung und Errichtung des Hotel-Komplexes an die IFAB. Diese vergab die Konzeptions- und Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit dem geplanten Hotelneubau mit Vertrag vom 15. September 1992 an die Z-GbR mit Sitz in Randersacker/Lindelbach (GbR). Mit Abrechnungspapier vom 22.12.1992 stellte die GbR der IFAB erbrachte Konzeptions- und Architektenleistungen in Umfang von 4.745.000 DM zzgl. 14 v.H. Umsatzsteuer gleich 664.300 DM in Rechnung. Mit Rechnung vom 28.12.1992 berechnete die IFAB der KG Leistungen in Gesamtumfang von 5.800.000 DM zzgl. 812.000 DM Umsatzsteuer weiter.

Der Kläger versteuerte in 1992 als Organträger den o.a. Umsatz der IFAB und machte gleichzeitig den dargestellten Vorsteuerabzug geltend. Der Beklagte folgte dem nicht. Hierüber kam es zu einer Rechtsstreitigkeit wegen Umsatzsteuer 1992. Dieser Rechtsstreit endete nach mündlicher Verhandlung am 22. August 2002 im Verfahren 5 K 143/97, indem der Beklagte durch Änderung der Steuerfestsetzung 1992 dem Begehren des Klägers nach kam.

Die Organschaft zwischen Kläger und IFAB endete zum 1. Juli 1993 dadurch, dass der Kläger seine Beteiligung an der Holding-GmbH an Herrn Z. übertrug.

Das für die Besteuerung der Holding-GmbH örtlich zuständige Finanzamt Würzburg führte in der Zeit vom September 2000 bis April 2001 eine Fahndungsprüfung beim Kläger wegen Umsatzsteuer 1996 durch. Es fasste die getroffenen Feststellungen in einem Prüfungsbericht vom 12. Juni 2001 zusammen. Dieser Bericht wurde dem Kläger noch in 2001 im Rahmen des o. g. Klageverfahrens 5 K 143/97 bekannt. Nach dem Fahndungsbericht ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gegen die IFAB vom Amtsgericht Würzburg am 9. Dezember 1996 mangels Masse abgewiesen worden. Der Fahndungsprüfer schloss daraus, dass bei der Umsatzsteuerfestsetzung des Klägers Konsequenzen gemäß § 17 UStG zu ziehen seien. So sei hinsichtlich der Vorsteuer aus der Rechnung der GbR vom 22.12.1992 eine Vorsteuerberichtigung von 601.668 DM zu Lasten des Klägers vorzunehmen und bezüglich der von der IFAB am 28.12.1992 erteilten Rechnung an die KG eine Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von 365.380 DM vorzunehmen. Die Korrektur des Vorsteuerbetrages ergab sich jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dem Kläger der Vorsteuerabzug ursprünglich in vollem Umfang zustünde. Da hierüber noch der Streit vor dem 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes anhängig war, wertete der Beklagte den Fahndungsbericht erst nach Abschluss des Verfahrens 5 K 143/97 im Jahre 2002 aus. Er erteilte einen entsprechenden Änderungsbescheid am 26. September 2002, der zu einer Umsatzsteuernachzahlung von 120.811,68 € für den Kläger führte.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage. Er macht einerseits geltend, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, weil er seine Umsatzsteuererklärung 1996 in 1997 beim Beklagten eingereicht habe und damit die Festsetzungsfrist am 31.12.2001 geendet habe. Eine Ablaufhemmung sei nicht ersichtlich. Insbesondere hemme die Prüfungsmaßnahme des für den Kläger nicht zuständigen Finanzamtes Würzburg nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist, weil der Kläger weder von den laufenden Ermittlungen noch vom Abschluss der Ermittlungen unterrichtet worden sei. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass die Berichtigung nach § 17 UStG nicht ihn treffen dürfe, weil das Organschaftsverhältnis zur IFAB zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berichtigung nach § 17 UStG stattzufinden habe, längst beendet gewesen sei. In...

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