Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenteilsvertrag zwischen nahen Angehörigen ersten und zweiten Grades

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden bei einem Hofübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Höhe nach abänderbare Versorgungsleistungen vereinbart, die sich zumindest aus der Rechtsnatur des Übergabevertrages als Versorgungsvertrag ergeben, so entspricht der Vertrag dem Typus des Versorgungsvertrages, den der Gesetzgeber dem Rechtsinstitut der dauernden Last zugeordnet hat.
  2. Bei einem Übergabevertrag zwischen nahen Angehörigen setzt die steuerrechtliche Anerkennung des Vertrages voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Zudem müssen die Leistungen wie vereinbart erbracht werden.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen X R 23/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Sonderausgabenabzugs für Altenteilsleistungen.

Der Kläger ist der Sohn des Hofbesitzers H. C. Dieser hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau am 12.12.1991 einen notariell beurkundeten Hofübergabe- und Altenteilsvertrag mit dem Kläger und dessen Bruder geschlossen, in dem er dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof und sonstigen Grundbesitz zum 30.06.1991 übertragen hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinen Eltern u.a. zur Gewährung eines lebenslänglichen freien Wohnrechts unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers an sämtlichen Räumen des Obergeschosses des Hauses D.Str. 3. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übte noch die Großmutter des Klägers, K. C., in zwei Räumen des Obergeschosses das ihr (aufgrund des Hofübergabevertrages vom 02.11.1979) zustehende Altenteilsrecht aus. Nach Freiwerden der von der Großmutter genutzten Räume sollten diese mit zum Altenteil der Eltern des Klägers gehören. Daneben verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinen Eltern zu freier Heizung, freier Beköstigung und Zahlung eines Baraltenteils i.H.v. monatlich 750 DM. Dieser Betrag sollte sich, sobald die Altenteiler Rente erhielten, auf monatlich 400 DM und nach dem Tode eines der Altenteiler auf monatlich 200 DM ermäßigen. Das Baraltenteil sollte der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden und war an den Lebenshaltungskostenindex für den Haushalt von Rentnern gebunden. Des Weiteren trat der Kläger in alle den Hof und sein Zubehör betreffenden schriftlichen und mündlichen Verträge und Versicherungsverträge ein (§ 2 b des Vertrages) und übernahm alle Steuern, Lasten und Abgaben des Hauses und des Hofes und stellte insoweit seine Eltern ausdrücklich von jeglicher Inanspruchnahme frei (§ 2 c des Vertrages). Wegen des genauen Inhalts des Übergabevertrags wird auf die Vertragsheftung des Beklagten verwiesen.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger folgende Beträge als Altenteilsleistungen geltend: Altenteil Eltern: 5.171 DM (1991); 26.419 DM, davon Baraltenteil: 9.000 DM (1992); 30.105 DM, davon Baraltenteil: 9.000 DM (1993); 20.403 DM, davon Baraltenteil: 9.000 DM (1994); Altenteil Großmutter: 4.843 DM, davon Baraltenteil: 2.040 DM (1991); 9.845 DM, davon Baraltenteil: 4.080 DM (1992); 10.003 DM, davon Baraltenteil: 4.080 (1993) sowie 10.161 DM, davon Baraltenteil: 4.080 DM (1994). Der Beklagte veranlagte den Kläger mit gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden zunächst antragsgemäß.

Im Dezember 1996 fand beim Kläger eine (landwirtschaftliche) Betriebsprüfung statt. Hierbei stellte der Prüfer fest, dass der Kläger im Prüfungszeitraum die Beköstigung seiner Eltern und seiner Großmutter bestritten hatte und sie von den Kosten für Strom, Heizung, Wasser und Abwasser sowie Müllabfuhr freigestellt hatte. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die zu Gunsten seiner Eltern vereinbarten Altenteilsverpflichtungen vom Juli 1991 bis Dezember 1993 nicht vollständig erbracht habe. Insoweit stellte er fest, dass der Kläger das Baraltenteil gegenüber seinen Eltern erstmals ab Januar 1994 in Höhe von monatlich 750 DM geleistet hatte. Im Einzelnen ermittelte der Prüfer, dass der Altenteiler H. C. bis zum 31.12.1993 beim Kläger als Arbeitnehmer angestellt war. Das Arbeitsverhältnis wurde danach aufgehoben, da der Altenteiler ab Januar 1994 Rente aus einer öffentlichen Kasse bezog. Der Prüfer ging davon aus, dass nach dem Altenteilsvertrag der Kläger aufgrund des Rentenbezugs seines Vaters in 1994 lediglich zur Zahlung eines Baraltenteils i.H.v. 400 DM monatlich verpflichtet gewesen sei und dass die darüber hinausgehenden monatlichen Zahlungen freiwillig erfolgt seien. Demgemäß ließ er lediglich für das Streitjahr 1994 15.785 DM (hiervon 4.800 DM auf das Baraltenteil entfallend) zum Sonderausgabenabzug zu. Insgesamt erkannte er den Hofübergabe- und Altenteilsvertrag des Klägers mit seinen Eltern mangels Durchführung für den Zeitraum vom 01.07.1991 bis 31.12...

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