Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilveräußerung, Betriebsaufspaltung bei einer Besitz- und 3 Betriebsgesellschaften. Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen XI R 24/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Motorrad- und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH sowie der Gewinn aus der Entnahme eines Grundstücksteils O. als laufender Gewinn oder aber nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn zu erfassen ist.

Der Kläger ist ledig. Er wurde im Streitjahr 1993 allein zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er verpachtete – in Teilen – das ihm gehörende Grundstück O. nebst Gebäuden, im Wege der Betriebsaufspaltung an drei von ihm beherrschte Kapitalgesellschaften, und zwar an die S. GmbH (Fiatvertretung), die S. Motorrad- und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH (Handel mit Motorrädern und Werkstatt) sowie die Autogalerie GmbH (Handel mit Kraftfahrzeugen und Reparaturen).

Mit Vertrag vom 12. August 1993 veräußerte er die von ihm in seinem Besitzunternehmen gehaltenen Anteile an der S. Motorrad- und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH, deren Wert sich auf 47.500 DM beliefen, an den weiteren Gesellschafter dieser GmbH, R. B. Dieser war bis zu diesem Zeitpunkt mit einer Stammanlage von 2.500 DM am Stammkapital der GmbH von 50.000 DM beteiligt. Der Kaufpreis einschließlich Zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1993 für die veräußerten Anteile betrug 680.333,30 DM. Die für den Betrieb der Motorradvertretung erforderliche Ausstellungshalle einschließlich der dazugehörigen Sozialräume verpachtete der Kläger weiterhin an die Motorrad- und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH.

Der Kläger ermittelte in seinem am 12.08.1994 aufgestellten Jahresabschluß den Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile mit 632.833 DM (680.033 DM aus dem Erlös ./. 47.500 DM Buchwert) sowie den Entnahmegewinn für den an die Motorrad- und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH vermieteten Grundstücksteil mit 84.525 DM, Die Entnahme des an die Motorrad- und Freizeitfahrzeuge verpachteten Grundstücksteils wurde am 12.08.1994 bei Aufstellung der Bilanz 1993 gebucht. In der ESt-Erklärung 1993 erklärte er einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 712.358 DM. Das Finanzamt FAX vertrat dagegen die Auffassung, der Gewinn sei zwar mit 712.358 DM zutreffend ermittelt wurden. Dieser Gewinn sei jedoch als laufender Gewinn und nicht als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu erfassen. Es erhöhte dementsprechend den laufenden Gewinn, jedoch ohne eine entsprechende Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dagegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage. Er ist der Auffassung, im Streitfall seien die Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe gegeben. Mit dem Wegfall der personellen Verklammerung zwischen dem Besitzunternehmen und den Betriebsunternehmen sei das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens in das Privatvermögen überführt worden. Daraus, daß im Streitfall das Besitzunternehmen das in seinem Eigentum befindliche Betriebsgrundstück an drei verschiedene Kapitalgesellschaften verpachtet habe, folge nicht, daß bezüglich der veräußerten Beteiligung an der Motorrad- und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH und der Überführung der an diese GmbH verpachteten Grundstücksteils nicht die Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung gegeben seien. Bei der Tätigkeit der Besitzgesellschaft handele es sich um reine Vermögensverwaltung, die erst durch die besonderen Verhältnisse zwischen der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft in eine gewerbliche Tätigkeit überführt werde.

Das FA hat am 18.06.1996 einen nach § 172 AO geänderten Bescheid erlassen, den der Kläger gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Darin hat das FA den laufenden Gewinn um den Entnahmegewinn für den an die Motorrad und Freizeitfahrzeuge Handels-GmbH vermieteten Grundstücksteil abzüglich der (nicht gebildeten) Gewerbesteuerrückstellung gemindert.

Der Kläger beantragt,

die ESt 1993 unter Abänderung des ESt-Bescheids vom 1. Februar 1995 und des Einspruchsbescheids vom 27. April 1995 um den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn der Betrag von 632.833 DM der Steuerbegünstigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterworfen wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, daß die Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung nicht gegeben seien. Das FA nimmt dabei auf das BFH-Urteil BFH/NV 1994, 616 Bezug. Bei Bea...

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