Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Dauerwohnrechts, das auf einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen beruht, der wegen Gestaltungsmissbrauch nicht anzuerkennen ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein zivilrechtlich wirksam vereinbartes Dauerwohnrecht ist ein begünstigtes Objekt i.S.d. § 2 EigZulG.

2. Ist ein Vertrag über die Begründung eines Dauerwohnrechts zwischen der Kl. und ihrem Vater wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO nicht anzuerkennen, so kommt die Eigenheimzulage für die Anschaffung des Dauerwohnrechts nicht in Betracht.

 

Normenkette

AO § 42 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 69/03)

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 69/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Eigenheimzulage für den Erwerb eines Dauerwohnrechts zu gewähren ist.

Der Vater der Klägerin ist Eigentümer eines Grundstücks in L. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1997 räumte er der Klägerin gegen Zahlung von 100.000,- DM ein Dauerwohnrecht an dem auf diesem Grundstück befindlichen Einfamilienhaus ein. Die Kaufpreiszahlung erfolgte am 23. Dezember 1997 vom Girokonto 01 der Klägerin Sparkasse X. Mit dieser Zahlung wurde das laufende Konto um 94.797,99 DM überzogen. Am 8. Januar 1998 wurden 41.466,98 DM vom Sparbuch der Klägerin auf das Konto überwiesen.

Die Kaufpreissumme i.H.v. 100.000,- DM legte der Vater der Klägerin zunächst für 3 Monate - ab 23. Dezember 1997 - auf einem Festgeldkonto (Kto. 02) bei der Sparkasse X unter seinem Namen fest. Laut entsprechender Termingeldanlagebescheinigung war vorgesehen, die Einlage bei Fälligkeit am 3. April 1998 auf das Konto 01 der Klägerin umzubuchen, sofern kein anderer Auftrag erteilt würde. Die Zinsen wurden dem Konto 03 des Vaters der Klägerin bei der Sparkasse gutgeschrieben. Im April 1998 schenkte der Vater der Klägerin dieser einen Betrag i.H.v. 60.000,- DM. Die verbliebene Festgeldsumme i.H.v. 40.000,- DM wurde weiterhin festgelegt und ist nicht an die Klägerin zurückgeflossen.

Den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage ab 1997 lehnte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) durch Bescheid vom 10. August 1998 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 14. August 1998 blieb mit Einspruchsbescheid vom 30. März 2001 erfolglos.

Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass der Vertrag vom 23. Dezember 1997 zwischen der Klägerin und deren Vater steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Der Vertrag entspreche nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Die vertragsmäßige Gestaltung in Verbindung mit der späteren Schenkung eines Teilbetrages (i.H.v. 60.000,- DM) der im Vertrag vereinbarten Kosten für das Dauerwohnrecht i.H.v. 100.000,- DM stelle einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (- AO 1977 -) dar. Eine teilweise Anerkennung eines nicht durchgeführten Vertrages sei nicht möglich.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin bringt vor, sie habe alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage nach Eigenheimzulagegesetz (- EigZulG -) erfüllt. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen der Kaufpreiszahlung und der späteren Schenkung von 60.000,- DM liege nicht vor. Insbesondere stelle der spätere Vorgang keine Erstattung der Anschaffungskosten dar. Es sei zumindest der Differenzbetrag i.H.v. 40.000,- DM als Bemessungsgrundlage anzuerkennen.

Die beantragte Eigenheimzulage beziffert sie wie folgt:

Kaufpreis

100.000,- DM

Zulage 2,5/von Hundert

2.500.- DM

Erhöhung 3 Kinder

4.500,- DM

Jahresbetrag

7.000,- DM

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid vom 10. August 1998 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 30. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zur Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1997 i.H.v. 7.000,- DM pro Jahr zu verpflichten,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist dabei vollinhaltlich auf seine Einspruchsentscheidung vom 30. März 2001. Es führt weiter aus, bereits die Baukosten des Hauses haben über 300.000,- DM betragen, so dass der Wert des Hauses heute weit darüber liege.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Eine Eigenheimzulage für die Anschaffung des Dauerwohnrechts ist nicht zu gewähren, da der Vertrag vom 23. Dezember 1997 zwischen der Klägerin und deren Vater über das Dauerwohnrecht am o.g. Einfamilienhaus nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) 1977 steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.

1. Der vorliegende Vertrag über den Verkauf des Dauerwohnrechts stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dar.

Eine Umgehung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt worden ist, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderun...

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