vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 54/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen – Zur Anwendung des § 32a KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.
  2. Erzielt ein Stpfl. im Wesentlichen Bareinnahmen, ist das Kassenbuch wesentlicher Teil der Buchführung. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hängt dann vor allem von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ab.
  3. Zur Höhe der Schätzung bei Gaststättenbetrieben.
  4. Der auf der Hinzurechnung einer vGA basierende KSt-Bescheid ist für den ESt-Bescheid des GmbH-Gesellschafters kein Grundlagenbescheid.
  5. § 32a KStG ist nicht auf eine Bindungswirkung des KSt-Bescheids für die ESt-Veranlagung angelegt, weil die Vorschrift eine Ermessensregelung beinhaltet.
  6. Eine Ermessensreduzierung auf Null gemäß BFH-Beschluss VIII B 170/08 ist nicht anzunehmen, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten im KSt-Klageverfahren nicht aufgrund einer nach § 162 AO geänderten Schätzung erfolgt, sondern nur dadurch motiviert ist, das Klageverfahren angesichts seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung ohne weiteres zum Abschluss zu bringen. Eine derartige Motivation stellt keine sachgerechte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der GmbH dar.
 

Normenkette

AO § 162; KStG § 32a

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Tatbestand

Streitgegenstand war zunächst allein die Frage, ob die gegenüber M erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 vom xx. Dezember 2006 (1999, 2000 und 2002), xx. Dezember 2006 (2001) bzw. xx. März 2007 (2003) in Gestalt des Einspruchsbescheids vom xx. Oktober 2007 rechtwidrig waren. Konkret ging es um die Berücksichtigung von Hinzuschätzungen der Gewinne aus Gewerbebetrieb bzw. der Umsatzerlöse der M-Gaststätten GmbH (GmbH) im Rahmen einer bei der Gesellschaft durchgeführten Außenprüfung, die dann als Einnahmen (verdeckte Gewinnausschüttungen) bei den Einkünften des M aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angesetzt wurden. Wegen des späteren Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M und der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger als Insolvenzverwalter ist der Streitgegenstand in grundlegend veränderter Prozesssituation mit Anpassung der Anträge fortgeführt worden.

M war seit 1997 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der oben genannten GmbH. Diese hat ihren Sitz in B und betrieb in B mehrere Gaststätten. In den Streitjahren wurden folgende Gaststätten betrieben: Gaststätte „M”, Gaststätte „C” (abgemeldet zum xxx), Gaststätte „P” (seit xxx), Gaststätte „A” (vom xxx bis xxx) sowie die Gaststätte „E” (seit xxx).

M reichte die Einkommensteuererklärungen 1999-2002 am xxx 2001 (für 1999), am xxx 2001 (für 2000), am xxx 2004 (für 2001) sowie am xxx 2004 (für 2002) beim Beklagten ein. Dieser setzte Einkommensteuern durch Bescheide vom xxx 2001 (für 1999), vom xxx 2001 (für 2000) sowie vom xxx 2004 (für 2002) fest. Durch Bescheid vom xxx 2004 lehnte der Beklagte eine Veranlagung für das Jahr 2001 ab. Aufgrund eines Einspruchs des M setzte der Kläger durch Bescheid vom xxx 2004 die Einkommensteuer 2002 geändert fest.

In der Zeit vom xxx 2005 bis xxx 2006 (mit Unterbrechungen) fand bei der GmbH eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 statt. Die mit der Außenprüfung beauftragte Betriebsprüferin traf dabei unter anderem die folgenden Feststellungen:

Es würden monatliche Kassenbücher geführt, die Buchungen seien aber nicht immer chronologisch erfolgt. Eine Abstimmung der Kasse sei nicht erfolgt. M ermittele die Einnahmen mittels eines täglichen Inventurblattes. Es gäbe Zählwerke an den Getränken, die M täglich auswerte. Daneben seien Registrierkassen vorhanden, über die aber größtenteils nur noch die Waren gebucht würden, die nicht durch die Zählwerke erfasst seien. Weder die Tagesendsummenbons (Z-Bons) noch die von M zur Überwachung seiner Angestellten gefertigten Inventurblätter seien aufbewahrt worden.

Darüber hinaus stellte die Betriebsprüferin in den Kassenbüchern Kassenfehlbeträge in den Jahren 2001 bis 2003 fest (wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Blatt 75 bis 100 der Bp-Arbeitsakte). Inventuren zur Ermittlung des Warenbestandes wurden während der Außenprüfungen nicht vorgelegt. Die Betriebsprüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung und die Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Da die festgestellten Mängel ihres Erachtens das Wesen der Buchführung berührten, erhöhte sie die Gewinne und Umsatzerlöse im Schätzungswege wie folgt:

1999 in DM

2000 in DM

2001 in DM

2002 in EUR

2003 in EUR

Nicht erklärte Umsätze „P"

63.228

11.548

20.820

Nicht erklärte Umsätze „E"

41.368

39.325

20.205

Nicht erklärte Umsätze „M"

126.678

179.592

159.930

87.082

116.167

Nicht erklärte Umsätze „C"

30.971

82.898

13.919

Verzinsung Gesellschafterverrechnungskonto

3.802

754

978

Provisionszahlungen T

201

819

1.201

224

271

Vergütung J

231

Nicht erkl...

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