Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
  2. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
  3. Hat das Amtsgericht im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kl. mangels Masse abgewiesen und hatte der Kl. bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, führen diese Tatsachen zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall lag daher vor.
 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen VII B 219/04)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.

Der am…1950 geborene Kläger absolvierte nach dem Schulabschluss eine Ausbildung als staatlich geprüfter Betriebswirt. Anschließend war er in verschiedenen Anstellungsverhältnissen beschäftigt. Am…1981 bestellte die OFD Hannover ihn als Steuerbevollmächtigter. Ab…1882 ließ sich der Kläger als selbständiger Steuerbevollmächtigter in…nieder. Am…1985 wurde ihm die Bezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen verliehen, am…1988 wurde der Kläger als Steuerberater bestellt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erledigte er auch Arbeiten in den neuen Bundesländern. Er gründete in…eine auswärtige Beratungsstelle, die er 1994 nach…verlegte. Zum ...1996 verlegte er seine berufliche Niederlassung von…nach ..., in…unterhielt er nunmehr nur eine Beratungsstelle.

Im Jahre…erkrankte der Kläger nach eigenen Angaben schwer und war monatelang nicht arbeitsfähig. Zu den gesundheitlichen Problemen traten Probleme mit seinem Personal in…hinzu. Seine finanzielle Lage verschlechterte sich dadurch erheblich. Der Kläger reagierte darauf mit Personalentlassungen und schließlich mit dem Verkauf seiner Praxis in…per…2002. Er verlegte seine berufliche Niederlassung nach…und ist seitdem nur dort in eigener Praxis und ohne Mitarbeiter tätig. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung erreicht er derzeit einen Umsatz von ca. 20.000 € im Jahr.

Mit Beschluss vom…2002 hatte das Amtsgericht…den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen. Die Vermögensverhältnisse des Klägers ergaben sich aus dem Gutachten des Rechtsanwalts…vom…2002. Der Gutachter kam zu positiven Vermögenswerten unter Abzug Rechte Dritter i.H.v. 1.043 € und zu Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung von Sicherheiten i.H.v. insgesamt 151.616 €. Die größten Beträge an Verbindlichkeiten bestanden gegenüber der ...bank…und der ...bank…i.H.v. insgesamt 216.650 €, davon durch Sicherheiten gedeckt 105.534 €, sowie gegenüber den am Insolvenzverfahren beteiligten Trägern der Sozialversicherungen und der zuständigen Berufsgenossenschaft i.H.v. 22.200 €. Steuerrückstände waren mit 3.300 € angegeben. Die Steuerberaterkammer…hörte den Kläger unter dem…2002 zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls an.

Nach dem Zuständigkeitswechsel erfuhr die Beklagt im…2002 von den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom…2001 bis…2002 i.H.v. 29.043,71 € zzgl. Säumniszuschläge gegenüber der .... Da der Kläger auch laufende Beitragszahlungen nicht leistete, waren die Rückstände einschließlich Kosten des Verfahrens inzwischen auf insgesamt 31.407,20 € angestiegen. Am…2003 betrugen die Steuerrückstände 8.828,22 €. Bei den Steuerrückständen handelte es sich ganz überwiegend um Umsatz- und Lohnsteuerbeträge einschließlich Nebenleistungen. Der letzte Zahlbetrag ging bei der Finanzbehörde am…2002 ein. Laut Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover vom…2003 kam der Kläger seinen eigenen Steuererklärungspflichten gar nicht oder nur mir erheblicher Verzögerung nach. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom…verwiesen. Unter dem…2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass, Ermäßigung oder Stundung des Kammerbeitrags, der für das Geschäftsjahr 2003 i.H.v. 372 € rückständig war.

Unter dem…2003 hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls an. Der Kläger nahm daraufhin unter dem…2003 ausführlich Stellung. Er schilderte seinen beruflichen Werdegang, seine Krankheit im Jahre…mit den daraus resultierenden finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten. Er gab an, wegen eigener Krankheit und Krankheit seiner pflegebedürftigen Eltern nur eingeschränkt arbeitsfähig zu sein. Ferner schilderte er seine Anstrengungen, Kosten zu reduzieren und Rückstände abzubauen. Zu der Abga...

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