vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz bei Lieferung von Holzhackschnitzeln

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach nationalem Recht ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln nicht zulässig.
  2. Die Lieferung von Holzhackschnitzeln aus landwirtschaftlich gewonnenem Holz unterfällt indes dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer sich auf Art. 122 MwStSystRL i.V.m. dem europarechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität beruft.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 122

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2018; Aktenzeichen VII R 47/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln aus Baumschnittabfällen als Brennstoff.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am xxx 1999 errichtet worden ist. Im Rahmen ihres Unternehmens erbringt sie landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau. Im Streitjahr 2013 erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung vom xx. November 2014 erstmals Lieferungen und sonstige Leistungen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 25.000 €.

In den Monaten Mai bis September 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die u. a. die umsatzsteuerlichen Verhältnisse der Jahre 2012 bis 2014 umfasste. Dabei traf der Außenprüfer folgende Feststellungen:

Die Klägerin hatte in den Jahren 2012 bis 2014 unter anderem auch Umsätze aus der Herstellung und dem Vertrieb von Holzhackschnitzeln erzielt. Die Holzhackschnitzel seien nach den Angaben der Gesellschafter der Klägerin aus angekauftem Holz, das bei Waldarbeiten anfalle, hergestellt worden. Teilweise sei ihr auch im Austausch für erbrachte Lohnarbeitsleistungen entsprechendes Holz überlassen worden. So habe sie Schnittholz und Kronenholz für getätigte Arbeitsleistungen von den Kommunalbetrieben in Bremen erhalten. Rechnungen habe sie erst dann geschrieben, wenn die von ihr erbrachten Arbeitsleistungen höherwertiger gewesen seien als der Wert des Holzes.

Im Betrieb der Klägerin seien drei Arten von Holzhackschnitzeln hergestellt worden:

Sorte 1: Holzhackschnitzel ungetrocknet,

Sorte 2: Holzhackschnitzel getrocknet,

Sorte 3 Holzhackschnitzel getrocknet und gesiebt. Diese Sorte sei als Brennstoff für eine Holzhackschnitzelheizung geliefert worden.

Die Lieferungen der Sorten 2 und 3 waren nach den Ermittlungen des Außenprüfers mit dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer unterworfen worden.

Der Außenprüfer ging bei der Würdigung davon aus, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Anlage 2 Nr. 48 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (Unterposition 4401 10 00 des Zolltarifs - ZT) und Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Unterposition 4401 30 ZT) dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Nicht in die Begünstigung aufgenommen habe der nationale Gesetzgeber Waren der Unterposition 4401 21 00 und 4401 22 00 ZT. Nach dem Zolltarif handele es sich dabei um Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln entweder aus Nadel- oder anderem Holz.

Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF- vom 5. August 2004 (BStBl. I 2004, 638) könne sich die Klägerin nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 48 a berufen, weil unter Brennholz dort kein Holz in Form von Schnitzeln aufgeführt sei. Auf die Unterpositionen 4401 10 ZT und 441 22 00 ZT habe der Steuergesetzgeber gerade nicht verwiesen. Eine Steuerermäßigung käme deshalb nur in Betracht, wenn § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 48 b erfüllt sei, mithin Holzabfälle oder Holzausschuss vorläge. Holzhackschnitzel, die bei der Herstellung eines Produkts als Nebenprodukt (Abfall) in einem Unternehmen oder Gewerbe anfielen (sogenannte Industriehackschnitzel) seien danach begünstigt, nicht dagegen Holzhackschnitzel, die als eigentliches Produkt direkt aus dem Stamm hergestellt würden (sogenannte Waldhackschnitzel). Aufgrund des Einkaufs entweder im Rahmen tauschähnlicher Umsätze mit den kommunalen Betrieben für Forstarbeiten oder durch Direkteinkauf sei von der Lieferung von Waldhackschnitzeln auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 16 des Berichts des Beklagten vom xx. November 2016 über die Außenprüfung zur StNr. xxx hingewiesen.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Außenprüfers und erließ am xx. November 2016 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Hiergegen erhob die Klägerin am xx. Dezember 2016 Einspruch. Zumindest die als Brennstoff gelieferten getrockneten und gesiebten Holzhackschnitzel müssten als Brennstoff dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 48 a unterliegen.

Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Im Einspruchsbescheid vom xx. April 2017 führte der Beklagte zur Begründung aus, der Gesetzg...

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