vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingeschränkter betrieblicher Schuldzinsenabzug; Betriebsfortführung in Zusammenhang mit Zwangseinlage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Buchwertfortführung i. S. von § 6 Abs. 3 EStG kann auch bei Zurückbehaltung vormals wesentlicher Betriebsgrundlagen vorliegen.
  2. Zum Begriff der Entnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG.
  3. Es ist angesichts des Zwecks des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu beanstanden, wenn eine Überentnahme dadurch entsteht, dass eine Zwangseinlage, die aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelung nicht zu berücksichtigen ist, später durch eine entsprechende Entnahme unter Geltung des § 4 Abs. 4a EStG rückgängig gemacht wird.
  4. Ausnahmsweise kann eine Billigkeitsregelung i. S. von § 163 AO in Betracht kommen, wenn die Zwangseinlage innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG wieder rückgängig gemacht wird
 

Normenkette

AO § 163; EStG § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Verlustfeststellung bzw. im Rahmen einer abweichenden Feststellung der Verluste aus Billigkeitsgründen um nichtabziehbare Schuldzinsen.

Der Kläger ist Handwerksmeister für Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen sowie Lüftungsbaumeister. Weiterhin hat er eine Ausbildung als Elektrotechnikergeselle, allerdings insoweit ohne Meisterbrief. Er erzielt heute Einkünfte aus Gewerbebetrieb, vornehmlich aus Handwerksdienstleistungen im Bereich des Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsbaus, allerdings auch im Bereich Handel mit Elektrogeräten und Haushaltsgeräten. Er mietet Gebäude und den zugehörigen Teil des Grundstücks (im Folgenden: das Grundstück) von seiner Mutter, Frau A, an.

Zuvor war der Betrieb zunächst vom Vater des Klägers, Herr A, betrieben worden; auch dieser hatte das Grundstück von Frau A gemietet. Der Vater des Klägers war insbesondere im Bereich der Elektroinstallation sowie als Elektrofachhändler, allerdings auch im Sanitärbereich, tätig. Bei den angemieteten Räumlichkeiten handelte es sich um Werkstätten und Lager jeweils für die verschiedenen Arbeitsbereiche, Kfz-Abstellplätze und Büroräumlichkeiten mit Sozialräumen.

Der Vater des Klägers verstarb unerwartet am … Februar 1998 und wurde von Frau A allein beerbt. Frau A führte den Betrieb fort, wobei der Kläger bei ihr angestellt war. Grundlage hierfür war eine Sondergenehmigung der Handwerkskammer, um bestehende Aufträge noch abwickeln zu können. Das Grundstück behandelte Frau A sodann als notwendiges Betriebsvermögen und erfasste im Rahmen ihrer Buchführung insoweit eine Einlage von … DM (Teilwert … DM abzüglich den betrieblichen Grundstücksteilen zugeordnete Verbindlichkeiten in Höhe von … DM).

Zum 31. Dezember 1999/1. Januar 2000 übergab Frau A den Betrieb mit Ausnahme des Grundstücks an den Kläger, welcher sodann die Buchwerte fortführte. Grundlage hierfür war ein „Übergabevertrag” vom 1. Januar 2000 mit folgendem Inhalt: „Frau A übergibt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 den Elektro- und Installationsbetrieb [Herr A] an [den Kläger]. Der Betrieb wird von [dem Kläger] mit sämtlichen Aktiva und Passiva per 31. Dezember 1999 zu Buchwerten übernommen. Ausgenommen sind die Gebäude und baulichen Anlagen.” Frau A berücksichtigte zur Berechnung der daraus folgenden Entnahme einen Teilwert von … DM, welcher sich gegenüber dem Teilwert der Einlage durch eine anderweitige Rundung, welche zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erhöhte. Nach Abzug der zugehörigen Verbindlichkeiten ergab sich eine in der Buchführung erfasste Entnahme von …DM.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, die sich aufgrund der Entnahme des Grundstücks im Jahr 1999 ergebenden Überentnahmen seien auch beim Kläger zu berücksichtigen. Dies führe - neben den anderen, hier nicht in Streit stehenden Prüfungsfeststellungen - zur Nichtabziehbarkeit der Schuldzinsen in Höhe von … DM im Jahr 2001, … € im Jahr 2002 und … € im Jahr 2003. In Entsprechung dazu erließ das FA unter dem 9. November 2006 einen Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2001 bzw. geänderte Bescheide unter dem 27. November 2006 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 und 2003.

Das gegen die Bescheide angestrengte Einspruchsverfahren verlief erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2007 führte das FA aus, aufgrund der unentgeltlichen Betriebsübertragung von Frau A an den Kläger seien die noch von Frau A erzielten Werte bei der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen, d.h. die Überentnahmen, zu berücksichtigen. Es sei dabei von einem Anfangsbestand der Überentnahmen am 1. Januar 1999 von 0 DM auszugehen. Durch die Übertragung an den Kläger sei es zudem zu einer Entnahme des Grundstücks gekommen und zwar unabhängig von der Frage, ob bereits die Einlage derselben gewollt war, zumal Frau A selbst die ent...

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