vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 47/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonder-BV ausländischer Kommanditisten und Besteuerung von Zinsen aus Drittstaaten nach DBA

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sonderbetriebseinnahmen dürften im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur einbezogen werden, wenn diese nach deutschem Steuerrecht – unter Berücksichtigung von DBA – zu in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften zählen.
  2. Die Beteiligung an einer KapG, die der Gesellschafter einer PersG zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, kann zu seinem bei der Besteuerung der PersG zu erfassenden Sonder-BV zählen, sofern die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der PersG zu stärken.
  3. Die Tatsache, dass PersG und KapG auch mit Dritten Geschäftsbeziehungen unterhalten und ihre wechselseitigen Beziehungen fremdüblich sind, schließt die Annahme einer dienenden Funktion der Beteiligung einer KapG nicht notwendig aus.
  4. Entscheidend ist, ob die Beteiligung an der KapG vor allem mit Rücksicht auf die Belange der PersG gehalten wird oder ob zugleich der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage eine bedeutsame Rolle spielt.
  5. Gehört die Beteiligung an der KapG zum Sonder-BV, kann auch das die Beteiligung fördernde Gesellschafterdarlehen zum notwendigen Sonder-BV zählen. Die aus dem Gesellschafterdarlehen erzielten Zinsen unterliegen dann der inländischen Besteuerung.
 

Normenkette

EStG § 4; DBA-Schweiz; DBA-Großbritannien; DBA-Thailand

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen I R 47/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte eines in Thailand lebenden Gesellschafters der Klägerin zu 2), dem Kläger zu 1), aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in A (Großbritannien) in die angefochtenen einheitlichen und gesonderten Feststellungen einbezogen werden durften.

Die Klägerin zu 2) (im Folgenden: KG) war zunächst ein Einzelunternehmen und firmiert seit … als „XYZ GmbH & Co. KG”. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 2) ist die Herstellung aller Art von … und artverwandten Erzeugnissen. Die XYZ Gruppe nahm früh für sich eine kosmopolitische Denkweise in Anspruch und verfolgte immer das Ziel, den „internationalen Kontakt zu suchen” (Pressemitteilung).

Der frühere Einzelunternehmer (im Folgenden: E) erweiterte seine Produktion im Jahre 1990 in einem zusätzlichen Werk in B in der Nähe von Berlin. Im gleichen Jahr brachte E zusätzlich auch seine Anteile an zwei ausländischen Gesellschaften, der „XYZ LTD.” (Thailand), die u.a. ebenfalls als Produktionsstätte tätig war, und der einer weiteren „XYZ … LTD.” In Asien in die KG ein. Die Anteile der beiden Söhne des E, … (im Folgenden: S1) und … (im Folgenden: S2) an diesen beiden Gesellschaften brachten diese – soweit von Ihnen die Anteile mithilfe eines Darlehens des E erworben worden waren – ebenfalls (unter Aufrechnung mit der Darlehensverbindlichkeit) in die KG ein. S2, der bereits seit vielen Jahren in Thailand lebte, behielt lediglich 240 Anteile an der Gesellschaft in Thailand zurück. Kommanditisten waren zunächst nur E und S1. Später wurde S2 ebenfalls Kommanditist. Seine Anteile werden von S1 treuhänderisch gehalten.

In den Streitjahren 1998 und 1999 existierte daneben u.a. in Großbritannien die „XYZ … LIMITED” in A (gegründet im Januar 1997; im Folgenden: XYZ UK). An dieser Gesellschaft waren zunächst neben E, S1 und S2 der Brite W mit 45% beteiligt. Geschäftsführer waren seit der Gründung der XYZ UK die Gesellschafter S2 und W (bis Oktober 2011). Wegen der Einzelheiten wird auf den vom FA vorgelegten Registerauszug verwiesen. Die Gesellschaft vertrieb die von der KG hergestellten Waren in Großbritannien. Der Anteil der von der KG bezogenen Waren betrug zunächst rund 70% (Wirtschaftsjahr 97/98) und stieg dann über rund 83% (Wj. 98/99) und rund 88% (Wj. 99/00) auf 100%.

Die XYZ Gruppe bezeichnete die Gesellschaften in …, …, Großbritannien und … stets als „Joint Ventures”, da jeweils lokale Mitgesellschafter beteiligt waren. Alle Gesellschaften verwendeten das XYZ Logo und einheitliche – ggf. übersetzte – Prospekte ihrer Produkte. Nach Angaben der XYZ Gruppe generierte die KG rund 70% ihres Ergebnisses im Ausland (XYZ Firmenprofil, Stand: 2011). Zwischenzeitlich gründete die KG eine Tochtergesellschaft in … unter Leitung des W und ein weiteres „Joint Venture” in…

In den Bilanzen der KG auf den 30. Juni 1998 und den 30. Juni 1999 stellte die KG die zu dieser – und anderen – Gesellschaften bestehenden Verrechnungskonten als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen dar und beschrieb dies dementsprechend in den Anlagen 1 zu den Bilanzen (Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen). In der Bilanz zum 30. Juni 1999 fügte die KG hinzu: „An diesen Gesellschaften sind die Komplementärin bzw. die Kommanditisten direkt bzw. indirekt beteiligt.”

In späteren Bilanzen und Lageberichten, die die KG dem Hand...

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