Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nur Ehegatten können zusammen veranlagt werden, denn unter dem Begriff „Ehe” ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen.
  2. Die Geschlechtsverschiedenheit gehört zu den prägenden Merkmalen der Ehe.
  3. Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können daher nicht als „Ehegatten” angesehen werden; sie unterfallen daher nicht dem besonderen Schutz von Art. 6 GG.
  4. Das Ehegattensplitting kann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Besteuerung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden.
 

Normenkette

EStG §§ 26, 26b

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Zusammenveranlagung mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner beanspruchen kann.

Der Kläger begründete mit dem zu diesem Verfahren Beigeladenen im Oktober 2001 eine Lebenspartnerschaft, die das Standesamt eintrug. Er erzielte im Streitjahr als selbständiger Personalberater Einkünfte in Höhe von ca. 147.000 DM und als Arbeitnehmer in Höhe von ca. 8.000 DM. Sein Lebenspartner erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.823 DM, aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.664 DM und erhielt eine Rente in Höhe von 32.698 DM, die ab dem 1. Mai 2001 mit einem Ertragsanteil von 11 % besteuert wurde, so dass die Summe der durch seinen Lebenspartner erzielten Einkünfte 12.883 DM betrug.

Der Kläger beantragte – ebenso wie sein Lebenspartner - eine Zusammenveranlagung. Dies lehnte das Finanzamt – in beiden Fällen – ab, da eine Ehe im zivilrechtlichen Sinne nicht vorliege.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei mit seinem Lebenspartner gem. § 26 EStG zusammen zu veranlagen. Zwar ergebe sich ein Anspruch auf Zusammenveranlagung nicht aus der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes. Jedoch widerspreche § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art 3 Abs.1 GG, indem nur bei „Ehegatten” eine Zusammenveranlagung zugelassen werde.

Jedenfalls aber seien Unterhaltsleistungen einkommensmindernd abziehbar. Aus § 5 LPartG ergebe sich die Verpflichtung für beide Lebenspartner, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den anderen Lebenspartner angemessen zu unterhalten. Da der Lebenspartner des Klägers die Einkünfte der Lebenspartnerschaft zu – nahezu – 100 % erzielt habe, ergebe sich bei Gesamteinkünften der Lebenspartnerschaft in Höhe von ca. 141.000 DM ein erheblicher monatlicher Unterhaltsbedarf. Unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, hier des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sei es verfassungswidrig, wenn § 33 a EStG bei Lebenspartnern eine Beschränkung auf einen Höchstbetrag von 14.040 DM im Streitjahr vorsehe. Es sei nicht verfassungsgemäß, wenn die Lebenspartner lediglich dieselben Pflichten, nicht aber dieselben Rechte wie Eheleute hätten. Schließlich sei die Situation von Lebenspartnern ohne Kinder mit der Situation von Ehegatten ohne Kinder vergleichbar, weil Lebenspartner ihren Partnern in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet seien. Einziger Unterschied sei die sexuelle Ausrichtung. Auch nach dem Entwurf zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der allerdings im Bundesrat gescheitert sei, sollte der Lebenspartner mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte die Hälfte des Differenzbetrages der Unterhaltsverpflichtungen, begrenzt auf 40.000 DM, als Sonderausgaben abziehen können.

Er beantragt,

ihn mit seinem Lebenspartner zusammen zu veranlagen oder

hilfsweise Unterhaltszahlungen in Höhe von 40.000 DM nach den §§ 33 ff. EStG als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist weiterhin der Auffassung, der Kläger sei nicht mit seinem Lebenspartner zusammen zu veranlagen. Die §§ 26 und 26 b EStG knüpften nämlich an das zivilrechtliche Bestehen eine Ehe an. Die Verschiedengeschlechtlichkeit sei aber, wie auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, ein prägendes Merkmal der Ehe.

Der Beigeladene hat seine Klage, die unter dem Aktenzeichen 2 K 133/03 geführt wurde, zurückgenommen, nachdem er zu dem hier geführten Verfahren beigeladen wurde.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht eine Zusammenveranlagung sowie den Abzug von Unterhaltsleistungen gem. § 33 a EStG abgelehnt.

1. Die Lebenspartner sind nicht gem. §§ 26, 26 b EStG zusammen zu veranlagen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 26 b EStG können nur Ehegatten zusammen veranlagt werden. Unter dem Begriff „Ehe” ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann zu verstehen (vgl. BFH vom 20. April 2004, VIII R 88/00, BFH/NV 2004, S. 865; Palandt/Brud...

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