rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs unabhängig von den konkreten Auswirkungen der Arbeitgeber-Leistungen auf die Höhe der Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG, die zu einer Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG führen, liegen auch bei Arbeitgeber-Leistungen vor, zu denen dieser nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Dazu können auch Arbeitgeber-Anteile zur Rentenversicherung zählen. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Leistungen konkret auf die Höhe der Altersversorgung auswirken.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen XI R 25/04)

BFH (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen XI R 25/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 1994 bis 1996.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger ist ein pensionierter Luftwaffenpilot, der in den Streitjahren bei der X AG beschäftigt war.

Aus einer von dem Kläger eingereichten Vergütungsbescheinigung der X AG vom Oktober 1994 ergibt sich, dass in dem Bruttoentgelt in Höhe von DM 10.126,65 ein Firmenanteil zur Rentenversicherung in Höhe von DM 729,60 und ein Firmenanteil zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von DM 247,00 enthalten waren, die von dem Arbeitgeber des Klägers steuerfrei behandelt wurden. Von dem Arbeitgeber wurde nur die Grundvergütung in Höhe von DM 7.867,63 zuzüglich Firmenleistungen für Zukunftssicherung in Höhe von DM 169,70, steuerpflichtige Reisekosten in Höhe von DM 49,67 und eine Berufsunfallversicherung in Höhe von DM 14,45 (= DM 8.101,45) versteuert. Der Kläger hat keinen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt, sondern nur einen Arbeitnehmeranteil in die Arbeitslosenversicherung in Höhe von DM 247,00 geleistet.

In Jahr 1994 erzielte der Kläger als Pensionär einen Bruttoarbeitslohn von DM 44.xxx,xx und aus dem Angestelltenverhältnis mit der X AG DM 109.xxx,xx. In dem Einkommensteuerbescheid für 1994 vom xx.xx 1995 wurde der Vorwegabzug in Höhe von DM 12.000 vollständig gekürzt. Mit am xx.xx 1995 eingegangenem Schreiben erhoben die Kläger Einspruch.

Im Jahr 1995 erzielte der Kläger als Pensionär einen Bruttoarbeitslohn von DM 44.xxx,xx und aus dem Angestelltenverhältnis mit der X AG DM 124.xxx,xx. In dem Einkommensteuerbescheid 1995 vom xx.xx 1996 wurde der Vorwegabzug in Höhe von DM 12.000 vollständig gekürzt. Mit am xx.xx 1996 eingegangenem Schreiben legten die Kläger hiergegen Einspruch ein.

Im Jahr 1996 erzielte der Kläger als Pensionär einen Bruttoarbeitslohn von DM 47.xxx,xx und aus dem Angestelltenverhältnis mit der X AG DM 118.xxx,xx. In dem Einkommensteuerbescheid 1996 vom xx.xx 1997 wurde der Vorwegabzug in Höhe von DM 12.000 vollständig gekürzt. Mit am xx.xx 1997 eingegangenem Schreiben legten die Kläger auch hiergegen Einspruch ein.

Mit Einspruchsbescheiden vom xx.xx 1998 und vom xx.xx 1998 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Mit am xx.xx 1998 und xx.xx 1998 eingegangenen Klagen wenden sich die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 - 1996.

Die dem Kläger zustehende Übergangsversorgung sei eine tarifvertraglich festgelegte Leistung der X AG, die den Lebensunterhalt zwischen dem tarifvertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses und Beginn der BfA-Rente sichern solle. Sie setze sich aus einer vom Mitarbeiter allein finanzierten Grundrente und einer allein von der X AG finanzierten Zusatzrente zusammen. Der Kläger sei als Pensionär beihilfeberechtigt und damit nicht krankenversicherungspflichtig und nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Kürzung des Vorwegabzugs dürfe daher nicht erfolgen.

Es handele sich bei den Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung nicht um Zukunftssicherungen nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG), da solche Leistungen nur vorlägen, wenn ein lebenslanger Anspruch auf eine Zusatzrente bestünde. Da hier nur eine Übergangsversorgung vorläge, sei schon keine Zukunftssicherung gegeben.

Zudem gelte § 3 Nr. 62 EStG nicht, weil die Ausgaben weder auf Grund sozialversicherungsrechtlicher noch auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erbracht würden. Es handele sich um eine tarifvertraglich festgelegte Leistung.

Auch § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sei nicht anzuwenden, da keine Zuschüsse für eine Lebensversicherung, freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für einen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsverein erfolgt seien.

Am xx.xx 2000 hat ein Erörterungstermin stattgefunden.

Die Kläger beantragen

1. die mit Bescheid vom xx.xx 1995 festgesetzte Einkommensteuer 1994 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom xx.xx 1998 aufzuheben und unter Anrechnung eines Vorwegabzugs in Höhe von DM 12.000,-- ent...

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