Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt.
  2. Erhält ein Stpfl. aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung eine USt-Erstattung, so können außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 EStG gegeben sein.
  3. Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten USt stellt – anders als die darauf entfallenden Zinsen nach § 233a AO – eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.
 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1 S. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2014; Aktenzeichen III R 5/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob Umsatzsteuererstattungen für die Jahre 1996 bis 2003 und Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 1996 bis 2003 nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Der Kläger betrieb im Streitjahr eine Spielhalle und erzielte aus dieser Tätigkeit gewerbliche Einkünfte. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich.

Mit Urteil vom 17. Februar 2005 (C-453/02 und C-462/02 „Linneweber/Akritidis”, EuGHE 2005, I-1131) stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) klar, dass die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems einer Umsatzbesteuerung des Betriebs von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken entgegensteht, wenn gleichzeitig der Betrieb solcher Glücksspiele durch öffentliche Spielbanken steuerfrei ist. In Folge dieser Entscheidung erstattete der Beklagte dem Kläger Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2003 in Höhe von 139.567,89 € sowie Zinsen in Höhe von 37.522 €. Der Beklagte zahlte an den Kläger am 28. November 2005 von diesem Gesamtbetrag von 177.089,89 € einen Teilbetrag von 106.109,80 € aus. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 70.980,09 € wurde mit Steuerrückständen des Klägers und der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2005 verrechnet.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 130.786,00 € an. Des Weiteren machte er auf der Anlage GSE geltend, dass in diesem Betrag begünstigte sonstige Gewinne i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG in Höhe von 177.089,00 € enthalten seien.

Mit Bescheid für 2005 vom 31. August 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 41.445,00 € fest. Dabei wurde der Betrag von 177.089,00 € als laufender Gewinn behandelt, ohne den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Erstattung der Umsatzsteuer gehöre nicht zu den außerordentlichen Einkünften, weil es sich weder um eine Entschädigung noch um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele. Es sei lediglich die auf steuerfreie Umsätze entfallende Umsatzsteuer erstattet worden.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 13. November 2007 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, bei dem in Rede stehenden Betrag handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Im Streitfall habe er die Spielhalle mehrere Jahre lang betrieben und hierfür eine Nachzahlung von Einnahmen erhalten. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (im Folgenden: BMF) vom 5. Juli 2006 (IV B 2 – S 2141 7/06, BStBl I 2006, 418) habe er die Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer in der Schlussbilanz des ersten auf das Datum der Gerichtsentscheidung (17. Februar 2005) endenden Wirtschaftsjahres ausweisen müssen. Für davor liegende Wirtschaftsjahre habe sie als bestrittene Forderung indessen nicht aktiviert werden dürfen. Dadurch sei im Streitjahr ein besonders hoher Gewinn aufgetreten. In der Vergangenheit habe er aus dem Betrieb der Spielhalle einen Gewinn von rd. 15.000,00 € pro Jahr erzielt. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sei ihrem Sinn und Zweck nach im Streitfall anwendbar. Durch sie solle bewirkt werden, dass die steuerliche Belastung von Einkünften, die dem Steuerpflichtigen für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, möglichst nicht höher sei, als wenn ihm in jedem der mehreren Jahre ein Anteil zugeflossen wäre. Der Beklagte habe die Geldspielumsätze zunächst zu Unrecht als umsatzsteuerpflichtig angesehen und dem Kläger die von ihm eigentlich erzielten Einnahmen erst Jahre später erstattet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

abweichend vom Bescheid vom 31. August 2006 in Gestalt des Teil-Einspruchsbescheides vom 5. November 2007 bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 die erstatteten Umsatzsteuerbeträge und Zinsen in Höhe von insgesamt 177.089,00 € als außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 EStG zu berücksichtigen und die Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage ab...

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