Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erweiterung des Betriebsvermögens bei ruhendem Betrieb. Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.1998; Aktenzeichen IV R 1/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Pachtvertrag vom 29. September 1984 verpachteten die Kläger den bis dahin von ihnen selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb in M. an ihren Sohn W. Die landwirtschaftlichen Flächen hatten eine Größenordnung von 52,7 ha. Der Pachtzins war auf 30.000 DM jährlich festgelegt.

Mit Vertrag vom 17. März 1990 erwarben die Kläger ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in A. zu einem Kaufpreis von 620.000 DM. Dieses Grundstück hat eine Fläche von ca. 1 d ha. Die Kläger finanzierten den Kaufpreis teilweise durch einen Kredit bei der Raiffeisenbank in M. in Höhe von 400.000 DM. Dieses Grundstück war seinerzeit an einen Dritten verpachtet. Der Pachtvertrag lief bis zum 31. Oktober 1992. Danach überließen die Kläger das Grundstück in A. ihrem Sohn, der dies Grundstück seinerseits landwirtschaftlich nutzte. Der Pachtvertrag vom 29. September 1984 wurde diesbezüglich nicht geändert.

Die Kläger vereinbarten am 14. Dezember 1993 mit ihrem Sohn, daß dieser ab Januar 1994 eine verringerte Pacht, nämlich 900 DM monatlich zu zahlen habe.

Steuerrechtlich erklärten die Kläger hinsichtlich des verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes nicht die Betriebsaufgabe. Demzufolge erklärten sie weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Bezüglich des Grundstücks A. erklärten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 ebenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Beklagte hingegen änderte die Zuordnung und behandelte die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil er annahm, daß die neu erworbene Fläche mangels Eigenbewirtschaftung nicht dem Betrieb zu dienen bestimmt gewesen sei. Entsprechend der Behandlung durch das Finanzamt erklärten die Kläger bezüglich des Grundstücks A. in den Jahren 1991 bis 1993 ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das Streitjahr 1994 erklärten die Kläger bezüglich des Grundstücks A. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 21.110 DM. Neben Pachteinnahmen von 2.898 DM wurden als Werbungskosten Schuldzinsen in Höhe von 24.008 DM geltend gemacht. Der Beklagte übernahm diese Werte in die Steuerfestsetzung. Hinsichtlich des verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes machten die Kläger – wie in den Vorjahren – auch im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Dabei berücksichtigten sie auch Absetzungen für Abnutzung. Der Beklagte wich insoweit von der Steuererklärung ab, als er wegen der vereinbarten Pachtpreisminderung dem Pachtverhältnis die steuerliche Anerkennung versagte und die Überlassung des Betriebes als Wirtschaftsüberlassung behandelte, mit der Folge, daß insoweit Einkünfte nach § 22 EStG angenommen wurden.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspuchsverfahren erhobene Klage begründen die Kläger im wesentlichen wie folgt: Das in A. erworbene Grundstück gehöre zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der weiterhin bestehe. Wenn der Beklagte wegen Nichtanerkennung des Pachtverhältnisses von einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag ausgehe, so sei dennoch zu berücksichtigen, daß der ruhende land- und forstwirtschaftliche Betrieb weiterhin bestehe. Deswegen müßten im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft negative Einkünfte berücksichtigt werden, nämlich die gezahlten Schuldzinsen und die Absetzungen für Abnutzung für die Gebäude. Unter Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben ergebe sich eine Einkommensteuer von 0 DM.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1994 auf 0 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwar stünden den Klägern noch die Abschreibung für die überlassenen Wirtschaftsgebäude in Höhe von 7.803 DM als negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu. Dies führe jedoch nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer. Bezüglich des Grundstücks A. fehle es an einer Einkunftserzielungsabsicht. Die erzielbaren Pachten könnten die Schuldzinsen für den aufgenommenen Kredit auf Dauer nicht ausgleichen. Dementsprechend sei der bislang bei der angefochtenen Steuerfestsetzung berücksichtigte Verlust aus Vermietung und Verpachtung gegenzurechnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

Dem Gericht haben die für die Kläger beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zwar stehen den Klägern noch zusätzlich die Abschreibungen auf die Wirtschaftsgebäude in Höhe von 7.803 DM als negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu. Weil die Kläger von ihrem Wahlrecht, die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zu erklären, keinen Gebrauch gemacht haben, fällt der durch die Abschreibungsbeträge dargestellte Wertverzehr im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft an. Dies führt jedoch nich...

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