vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten führt nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen eines Auflösungsgewinns-/verlusts gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG.
  2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation ist die Voraussetzung für das Entstehen eines Auflösungsgewinns-/verlusts häufig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt. Findet diese mangels Masse nicht statt, so ist der auf einen Zeitpunkt zu ermittelnde Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung entstanden.
  3. Zum normspezifischen Anschaffungskostenbegriff in § 17 Abs. 2 EStG.
  4. Die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten, die weder die Insolvenz der GmbH verhindert, noch der geschäftlichen Reputation des Stpfl. oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen in Bezug auf die GmbH dient, führt nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG.
 

Normenkette

EStG § 17

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2010; Aktenzeichen IX R 52/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit im Streitjahr 2002 ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG als (negative) Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind im Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Landwirt und war im Streitjahr Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Klägerin war ebenfalls selbstständig tätig.

Der Kläger war im Streitjahr an mehreren Gesellschaften beteiligt. So war er Gesellschafter der A-KG und erzielte mit dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die KG wurde zum 31. Januar 1998 gegründet. Bei Gründung waren Gesellschafter der KG die A-GmbH als – nicht am Vermögen der KG beteiligter – Komplementär sowie der Kläger und sein Bruder als Kommanditisten jeweils mit einer Kommanditeinlage von 100.000 DM. Der Kläger erhöhte später seine Kommanditeinlage auf 200.000 DM. Die KG nahm ihren Betrieb im Dezember 1998 auf. Gegenstand des Unternehmens der KG war die Planung, Erstellung, der Erwerb und Verkauf sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien.

Weiterhin war der Kläger der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH (GmbH). Die GmbH hatte ein Stammkapital von 50.000 DM, das der Kläger voll eingezahlt hatte. Die GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag im Jahre 1997 gegründet und nahm ihren Betrieb im Oktober 1998 auf. Gegenstand des Unternehmens war die Planung nebst Durchführung von Bauvorhaben sowohl im eigenen als auch im fremden Namen anderer sowie der Ankauf und Verkauf nebst Vermittlung von Immobilien. Die Tätigkeit umfasste u.a. die Errichtung schlüsselfertiger Bauten auf zum früheren landwirtschaftlichen Vermögen des Klägers gehörenden Baugrundstücken. Die GmbH stellte im Dezember 2001 Insolvenzantrag. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts im März 2002 mangels Masse nicht eröffnet.

Die Kläger gaben zunächst für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ab. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen.

Die Kläger legten Einspruch ein und gaben zur Begründung ihres Einspruchs die Einkommensteuererklärung ab.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machten die Kläger erstmals einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend. Insoweit seien durch den Verlust der Beteiligung des Klägers an der GmbH negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Die Höhe des geltend gemachten Verlusts in Höhe von zunächst 56.770,38 € ermittelten die Kläger wie folgt:

Veräußerungspreis

0,00 €

Eingezahltes Stammkapital 50.000 DM =

25.564,59 €

Forderungen der KG an die GmbH

34.217,96 €

Forderungen aus laufenden Verrechnungen

13.186,00 €

Übernahme des laufenden Kontos

25.233,44 €

Übernahme Teilbetrag eines Kredits der GmbH

15.338,76 €

113.540,75 €

davon anzusetzen nach § 3 Nr. 40c EStG (Halbeinkünfte)

56.770,38 €

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger einen höheren Auflösungsverlust von nunmehr 111.838,46 €, den sie wie folgt berechneten:

Veräußerungspreis

0,00 €

Eingezahltes Stammkapital 50.000 DM =

25.564,59 €

Forderungen der KG an die GmbH

34.217,96 €

Darlehen Raiffeisen-Volksbank

76.705,78 €

Forderungen aus laufenden Verrechnungen

61.955,15 €

Übernahme des laufenden Kontos

25.233,44 €

223.676,92 €

davon anzusetzen nach § 3 Nr. 40c EStG (Halbeinkünfte)

111.838,46 €

Zur Begründung gaben die Kläger an, das durch den Kläger voll eingezahlte Stammkapital i.H.v. 50.000 DM sei im Rahmen des Auflösungsverlusts zu berücksichtigen, da es durch die Insolvenz der GmbH verloren gegangen sei. Weiterhin sei der Ausfall einer Forderung der KG an die GmbH in Höhe von 34.217,96 € im Rahmen des Auflösungsverlusts zu berücksichtigen, da es sich tatsächlich nicht um eine geschäftlich begründete Forderung der KG an die GmbH gehandelt habe, sondern um eine solche d...

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