vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 6/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Beginns der Herstellung eines Gebäudes im Sinne des § 6 b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der Reinvestitionsfrist von 4 auf 6 Jahre.
  2. Mit der Herstellung eines Gebäudes i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist begonnen, wenn der Stpfl. ein konkretes Investitionsvorhaben in Gestalt der Herstellung eines Gebäudes ins Werk gesetzt hat.
  3. Das ist nicht erst mit Beginn der Bauarbeiten der Fall. Vielmehr ist die vorausgehende Einreichung eines Bauantrags maßgebend, wenn das Bauvorhaben aufgrund des Bauantrags später tatsächlich innerhalb der Sechs-Jahres-Frist durchgeführt wird.
  4. Auch Planungsarbeiten können den Beginn der HK markieren, denn Planung und Errichtung des Bauwerks bilden einen einheitlichen Vorgang.
 

Normenkette

EStG §§ 6b, 13 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen IV R 6/09)

BFH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen IV R 6/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Auflösung einer Reinvestitionsrücklage im Sinne von § 6 b des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 1997 geltenden Fassung (EStG 1997) sowie die Berücksichtigung von Verlusten aus einer Pferdezucht.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Ehegatten sind. Sie führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und betreibt dabei auf teilweise im Alleineigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücken und auf gepachteten Flächen Ackerbau (Gerste und Kartoffeln). Daneben züchtete und hielt sie seit Jahren Pferde (Hannoveraner). Es waren jeweils vier bis sieben Tiere im Bestand. Aus dieser Pferdehaltung resultierten laut den Gewinnermittlungen der Wirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2003/2004 Verluste in Höhe von insgesamt 48.087,25 €. Zum 30. Juni 2001 gehörten drei Stuten und ein Fohlen zum Betriebsvermögen der Klägerin. Der Gesellschafter A und dessen Tochter hielten daneben zwei Reitpferde, die zu ihrem Privatvermögen gehörten. Laut den Angaben in den Gewinnermittlungen der Streitjahre gehörten zum 30. Juni 2002 sechs Pferde zum Betrieb, darunter zwei Fohlen, zwei Zuchtstuten und zwei Pferde im Alter von über drei Jahren, zum 30. Juni 2003 und zum 30. Juni 2004 waren es sieben Pferde (drei Fohlen, ein Pferd, das zwischen einem und zwei Jahre alt war, ein über 3 Jahre altes Pferd und zwei Zuchtstuten).

Die Gesellschafterin B veräußerte mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 22. August 1996 die von der Klägerin genutzten Flurstücke Y. Das wirtschaftliche Eigentum ging vereinbarungsgemäß am 1. Oktober 1997 auf den Käufer über. Die Klägerin bildete in der Gesellschaftsbilanz zum 30. Juni 1998 eine Rücklage im Sinne des § 6 b EStG 1997 in Höhe von 468.000,00 DM. Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 wurde ein Teilbetrag der Rücklage aufgelöst, so dass zum 30. Juni 2001 eine Rücklage in Höhe von 255.450,00 DM verblieb.

Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 bildete die Klägerin aufgrund eines weiteren Veräußerungsvorgangs eine Rücklage in Höhe von 204.516,00 €. Insgesamt betrug der Rücklagenbetrag in der Bilanz zum 30. Juni 2002 daher 335.125,75 €. Die Rücklage aus der im Wirtschaftsjahr 1997/1998 erfolgten Veräußerung in Höhe von 255.450 DM, nunmehr in Höhe von umgerechnet 130.609,00 €, löste die Klägerin in der Gewinnermittlung des Jahres 2002/2003 auf und übertrug den Rücklagenbetrag auf die Herstellungskosten des im Jahre 2003 fertig gestellten und vermieteten Hauses X-Str. 1, das im Eigentum der Gesellschafterin B stand.

Im Zusammenhang mit dem Bau des Hauses hatte die Firma Bauberatung C am 5. Juni 2002 der Gesellschafterin B für Zwecke der Finanzierung eine Aufstellung der voraussichtlich anfallenden Herstellungskosten des Neubauprojekts von zwei Werkswohnungen an der X-Str. 1 erstellt. Ferner hatte die Klägerin die Erschließungskosten für das Grundstück getragen.

Am 21. Juni 2002 hatte der Architekt W im Auftrag der Klägerin bei dem zuständigen Landkreis eine Bauvoranfrage eingereicht für das Vorhaben, ein Gebäude mit zwei Werkswohnungen (für Landarbeiter) im Außenbereich auf dem Flurstück Q zu errichten. Nach einer mit Schreiben vom 3. Juli 2002 erfolgten Anhörung hatte der Landkreis am 29. August 2002 einen Bauvorbescheid erlassen, mit dem er das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig ablehnte, da die Errichtung des Gebäudes im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei.

Nachfolgend hatte die Gesellschafterin B am 19. Dezember 2002 dem Landkreis den Neubau zweier Werkswohnungen auf dem Grundstück X-Str. 1 im vereinfachten Genehmigungsverfahren angezeigt. Am 23. Dezember 2002 hatte der Landkreis eine Mitteilung gem. § 69 a Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) erlassen. Im Januar 2004 legte die Gesellschafterin bei der Baubehörde durch den Ingenieur K erstellte Grundrisszeichnungen vom 5. Januar 2004 vor. Daraus ging der Bau eines Hauses mit zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche vo...

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