vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei Bewirtschaftung eines Waldes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Gewinnerzielungsabsicht bei einem Forstbetrieb.
  2. Wird ein LuF-Betrieb nicht auf Eigentumsflächen, sondern auf der Grundlage eines schuldrechtlichen oder dinglichen Nutzungsrechts ausgeübt, wird der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose durch die Dauer des Nutzungsrechts bestimmt.
  3. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem LuF-Betrieb führt zur Entstehung zweier Betriebe: Eines ruhenden Eigentümerbetriebs und eines wirtschaftenden Betriebs in der Hand des Nießbrauchers.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2016; Aktenzeichen IV R 38/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Wald mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet wird.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der im Streitjahr 79 Jahre alte Kläger war Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die er seit Anfang der 1970er Jahre schrittweise erworben hatte. Davon entfielen ca. 55 ha auf Forstflächen. Im Alter von 77 Jahren hatte der Kläger den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen, sich jedoch auf Lebenszeit den Nießbrauch daran vorbehalten.

Die auf den Sohn übertragenen Flächen bilden einen Eigenjagdbezirk, der von dem Kläger genutzt wird. Die Acker- und Grünlandflächen hat der Kläger verpachtet, die Forstflächen bewirtschaftet er selbst. Aus der Bewirtschaftung der Forstflächen und der Verpachtung der Acker- und Grünlandflächen erklärt der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er für das Regelwirtschaftsjahr durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Seit Aufnahme der Betätigung waren bereits erhebliche Verluste aufgelaufen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Verlust in Höhe von xx.xxx EUR.

Im Rahmen einer für die Vorjahre durchgeführten Außenprüfung hatte der Kläger ein forstwirtschaftliches Sachverständigengutachten vorgelegt, das für die Zeit bis zum 30. Juni 2092 einen erzielbaren Totalgewinn von 798.020 EUR ausweist. Aufgrund einer Stellungnahme des Forstsachverständigen der Oberfinanzdirektion folgte der Prüfer diesem Gutachten aber nicht, sondern vertrat die Ansicht, dass die Bewirtschaftung der Forstflächen mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen forstwirtschaftlichen Betrieb darstelle und die Verpachtung der Acker- und Grünlandflächen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führe. Sowohl das von dem Kläger vorgelegte Gutachten als auch die Stellungnahme des Forstsachverständigen der OFD Hannover gingen von der Annahme aus, dass der Kläger noch Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sei.

In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den erklärten Verlust aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr. Die in den erklärten Einkünften enthaltenen Pachteinnahmen erfasste er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch wandten sich die Kläger gegen die Auffassung des FA, dass die Bewirtschaftung der Forstflächen eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei darstelle. Hilfsweise machten sie geltend, dass der Kläger im Zusammenhang mit den verpachteten landwirtschaftlichen Flächen höhere als die von dem FA angesetzten Aufwendungen getragen habe.

Durch Einspruchsbescheid vom xx. xx. 20xx setzte das FA die Einkommensteuer unter Verringerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Es hielt an der Auffassung fest, dass die Bewirtschaftung der Forstflächen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolge.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger halten an der Auffassung fest, dass die forstwirtschaftliche Betätigung des Klägers auf die Gesamtdauer des Betriebs einen Totalgewinn erwarten lasse und daher mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Entgegen der erstmals im Klageverfahren vertretenen Ansicht des FA sei die Totalgewinnprognose nicht auf die Dauer des Nießbrauchs, sondern auf die Gesamtumtriebszeit des Betriebs zu beziehen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundbesitz auf seinen Sohn übertragen habe, sei er wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebs geblieben, weil nach dem Hofübergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag Besitz, Nutzungen und Gefahr sowie Lasten erst mit der Beendigung des Nießbrauchs auf den Eigentümer übergingen.

Hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Totalgewinns beziehen sich die Kläger ergänzend auf ein weiteres forstwirtschaftliches Sachverständigengutachten, in dem die bis 2092 zu erwartenden Erlöse aus Holzverkäufen dekadenbezogen aufgeschlüsselt werden. Nach diesem Gutachten - so legen die Kläger dar - seien im Prognosezeitraum Gesamtgewinne von 841.109,52 EUR zu erwarten. Selbst wenn man berücksichtige, dass die tatsächlichen Kosten in der ersten Dekade um 98.000 EUR ...

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