Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Abgeordnetenpauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze fehlt es an der für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Entscheidungserheblichkeit. Selbst wenn die Regelung des § 3 Nr. 12 EStG i.V.m. § 12 AbgG dem Grunde und/oder der Höhe nach wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungswidrig wäre, ist es nach Auffassung des Senats unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, die Regelungen über die Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale so auf die Besteuerung der Kläger zu übertragen, dass es bei diesen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung käme.

 

Normenkette

EStG 2009 §§ 22, 3 Nr. 12; GG Art. 3, 100 Abs. 1 S. 1; AbgG § 12; EStG 2009 § 18

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.11.2019; Aktenzeichen VIII B 42/19)

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger erzielt als Programmierer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Die Kläger reichten ihre Einkommensteuerklärungen für das Jahr 2011, 2012 und 2013 beim Beklagten jeweils mit den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG ein. Der Kläger ermittelte einen Gewinn aus seiner selbständiger Tätigkeit für 2011 von … €, für 2012 von … € und für 2013 von … €. Für 2013 erklärte er Umsatzerlöse (netto) von … €, einen Eigenverbrauch von … € und vereinnahmte Umsatzsteuern von … €, so dass er in der Gewinnermittlung Einnahmen von insgesamt … € erfasste. Die geltend gemachten Betriebsausgaben betrugen … €.

Der Beklagte veranlagte die Kläger jeweils antragsgemäß. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 erhoben die Kläger jeweils Einspruch mit der Begründung, es bestünden Rechtmäßigkeitsbedenken dagegen, dass ”normale“ Steuerpflichtige für eine (teilweise) Freistellung ihrer Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher oder betrieblicher Aufwendungen erbringen müssten, während Bundestagsabgeordnete ohne Nachweis eine steuerfreie Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 % ihrer Gesamtbezüge erhielten. Es seien zwei entsprechende Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 7258/11 und 7227/11 anhängig. Im Hinblick auf diese Verfahren werde beantragt, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.

Nachdem der Beklagte die Steuerberaterin der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die zitierten anhängigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zwischenzeitlich erledigt seien, beantragten die Kläger, lediglich für das Streitjahr 2013 eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. Den Einspruch begründeten die Kläger damit, dass der Kläger als Programmierer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe und die nachgewiesenen Betriebsausgaben nach ihrer Kostenstruktur mit den berufsbedingten Kosten eines Bundestagsabgeordneten (Bürokosten, Reisekosten, Recherchekosten, Repräsentationskosten) vergleichbar seien. Es liege ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss dadurch vor, dass der Kläger nicht wie die Bundestagsabgeordneten pauschal Betriebsausgaben bis zu einer Höhe von 49.476,00 € (für 2013) geltend machen könne, ohne nachweisen zu müssen, ob diese überhaupt angefallen seien. In Anbetracht dessen, dass es unangemessen sein möge, pauschalierte Betriebsausgaben höher als die erzielten Einnahmen einzusetzen, werde der Antrag darauf beschränkt, Betriebsausgaben pauschal in Höhe der Einnahmen anzusetzen und entsprechend den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit 0,00 € zu berücksichtigen.

Der Beklagte nahm antragsgemäß das Einspruchsverfahren für 2013 wieder auf und wies den Einspruch für das Jahr 2013 mit Einspruchsbescheid vom … 2015 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Steuerfestsetzung rechtswidrig sei, weil ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss im Hinblick auf die den Bundestagsabgeordneten steuerfrei gewährte Abgeordnetenpauschale vorliege. Der Kläger habe im Streitjahr als Programmierer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. In der hierzu erstellten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seien nachgewiesene Betriebsausgaben in Höhe von … € geltend gemacht worden. Die Kostenstruktur der geltend gemachten Betriebsausgaben sei mit denen von Bundestagsabgeordneten vergleichbar (Bürokosten, Reisekosten, Recherchekosten, Repräsentations-/Akquisekosten). Im Gegensatz zu den Bundestagsabgeordneten habe der Kläger jedoch nicht den zusätzlichen Vorteil, dass ein Großteil der von ihm tatsächlich getragenen Kosten übernommen würden (z.B. bei Abgeordneten Mitarbeiterpauschale, nach Belegen Flugkosten, BahnCard First - auch privat nutzbar ohne Verste...

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