vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessenfehlerfreier und sachdienlicher Erlass eines Teil-Einspruchsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Zulässigkeit eines Teil-Einspruchsbescheids.
  2. § 367 Abs. 2 AO ist so zu verstehen, dass Teil-Einspruchsbescheide nicht eingesetzt werden dürfen, um zu verhindern, dass Stpfl. in Einspruchsverfahren womöglich weitere Rechtsschutzbegehren nachträglich vortragen.
  3. Es ist nicht sachdienlich i. S. des § 367 Abs. 2a AO, wenn die FinVerw über einen Einspruch, der insgesamt die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft, zum Teil endgültig entscheiden will. Dies läuft dem Gesetzeszweck zuwider.
  4. Der Vorläufigkeitsvermerk im angefochtenen ESt-Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich und nicht hinreichend umfassend formuliert. Er lässt Umfang und Grund der Vorläufigkeit nicht hinreichend genau erkennen. Das FA hat den Stpfl. daher neu zu bescheiden.
 

Normenkette

AO § 267 Abs. 2a, § 165

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen III R 39/08)

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob der Erlass eines Teil-Einspruchsbescheids ermessensfehlerfrei und sachdienlich ist sowie ob in diesem Zusammenhang Grund und Umfang der Vorläufigkeit einer Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 hinreichend deutlich angegeben worden sind und ob die Ablehnung des vollumfänglichen Ruhens des Einspruchsverfahrens rechtmäßig ist.

Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26. April 2007 wegen des Vorläufigkeitsvermerks mit Schreiben vom 15. Mai 2007 Einspruch ein und bat darum, das Verfahren wegen der Vielzahl anhängiger Gerichtsverfahren ruhen zu lassen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid enthält zur Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung folgende Textpassagen:

Auf Seite 1: „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig, soweit dies im Erläuterungsteil ausgeführt ist.”

Auf Seite 2: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

- der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)

- der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften

- der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995.

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”

Im Einspruchsverfahren führte der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2006 (BStBl. II 2006, 858 ff., 861) sei der Steuerpflichtige gehalten, zur Klärung der Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch einzulegen. Die Einspruchseinlegung sei hier geboten gewesen, weil die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks unklar sei. Denn der Vorläufigkeitsvermerk beziehe sich auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Steuerfestsetzung am Europäischen Gerichtshof (EuGH), am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einem obersten Bundesgericht anhängigen Verfahren. Im Vorläufigkeitsvermerk werde aber nicht erwähnt, um welche konkreten Verfahren und um welche konkreten Rechtsfragen es sich handele. Oft sei unklar, ob die in einem anhängigen Verfahren angesprochene Rechtsfrage vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst werde und ob es bei den in den anhängigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen um die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht gehe oder um einfach-gesetzliche Auslegungsfragen. Zu diesen Punkten bestünden unterschiedliche Auffassungen. Selbst bei großem Zeitaufwand sei es nicht möglich, eindeutig und sicher festzustellen, auf welche anhängigen Gerichtsverfahren und konkreten Rechtsfragen sich die einzelnen Punkte des Vorläufigkeitsvermerks im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bezögen. Deshalb werde mit dem Einspruch geltend gemacht, dem Einspruchsführer (Kläger) die vom Vorläufigkeitsvermerk des angefochtenen Bescheids erfassten Gerichtsverfahren und Rechtsfragen mitzuteilen, damit die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks klar und eindeutig feststehe. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass die Entscheidung eines Gerichtes niemals mit Sicherheit vorhergesehen werden könne. Auch wenn zunächst davon ausgegangen werden könne, dass es in einem bestimmten am obersten Bundesgericht an...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge