vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 16/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 EStG.
  2. Die Rückgängigmachung bei Nichtinvestition bezieht sich ausschließlich auf den VZ der Bildung des IAB.
  3. Die Wirkung des Abzugsbetrags erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung. Sowohl der IAB als auch ggf. die Hinzurechnung sowie die Rückgängigmachung des IAB werden außerhalb der Bilanz vorgenommen. Der IAB wirkt sich daher nicht auf einen Veräußerungsgewinn aus.
  4. Der Gewinn aus der Rückgängigmachung eines IAB kann nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn zählen.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2007, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2016; Aktenzeichen X R 16/15)

BFH (Urteil vom 27.04.2016; Aktenzeichen X R 16/15)

 

Tatbestand

Streitig ist Frage, ob die durch Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) entstandene Gewinnerhöhung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 dem laufenden

Gewinn nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG durch Gewährung eines Freibetrages in Höhe des IAB von 12.000 € zuzurechnen ist. Ferner ist hilfsweise streitig, ob für das Rückgängigmachen des IAB im Jahr der Betriebsaufgabe 2010 ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.

Die Klägerin führte bis zum 30. Juni 2010 einen Textil-Einzelhandel, für den sie am 2. Juli 2010 die Betriebsaufgabe erklärt hat. Sie hat auch in der Einkommensteuererklärung 2010 die Betriebsaufgabe erklärt. Einen Aufgabegewinn im Sinne von § 16 EStG hat die Klägerin nicht erzielt.

Mit der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte die Klägerin die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages zum 31. Dezember 2007 i.H.v. 12.000 € gem. § 7g Abs. 1 EStG.

Die Klägerin reichte mit der Einkommensteuererklärung 2010 eine berichtigte Erklärung für 2007 ein, da sie bis zur Betriebsaufgabe 2010 keine Investition i.H.d. Investitions-abzugsbetrages getätigt hatte. Sie erklärte die Rückgängigmachung des IAB nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. Gleichzeitig erklärte sie in Höhe des Hinzurechnungsbetrages von 12.000 € einen begünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG für das Jahr 2010.

Das Finanzamt versagte die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr 2010 und die Behandlung als begünstigten Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG.

Das Finanzamt legte im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 28. Juni 2012 die von der Klägerin beantrage Änderung, Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages i.H.v. 12.000 € gem. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG zugrunde. Außerdem erließ das FA einen geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007. Ebenfalls erließ es am 28. Juni 2012 den Einkommensteuerbescheid für 2010. Das FA nahm im Jahr 2010 keine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages vor, da seiner Meinung nach die Auflösung des IAB gem. § 7g Abs. 3 n.F. EStG in 2007 rückgängig zu machen war. Dementsprechend

berücksichtigte das FA auch keinen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe des

Investitionsabzugsbetrages.

Die Kläger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und 2010 sowie gegen den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag 2007 Einspruch.

Nach erfolglosem Vorverfahren verfolgen sie ihre Rechtsansicht im vorliegenden Klageverfahren und führen dazu im Wesentlichen aus: Ihrer Ansicht nach liege eine Betriebsaufgabe dem Grunde nach vor. Die Betriebsinhaberin habe ihre gewerbliche Tätigkeit insgesamt eingestellt und das Betriebsvermögen innerhalb kurzer Zeit als Sachgesamtheit aufgelöst. Die Voraussetzungen des § 16 EStG für eine steuerliche Betriebsaufgabe lägen allesamt vor. Der IAB könne nicht auf einen anderen Betrieb übertragen werden und sei deshalb zum 30. Juni 2010 aufzulösen gewesen. Der IAB sei wie die alte „Ansparrücklage” auf das Betriebs- und Investitionsgut bezogen. Auf die Rückgängigmachung des IAB sei sinngemäß die alte Rechtsprechung des BFH anzuwenden (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006), es gelte im Ergebnis, dass die Auflösung des IAB zum 30. Juni 2010 kein Vorgang des laufenden Gewinns sei. Gemäß § 16 EStG gehörten zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die im Zusammenhang mit der Aufgabe

eines Betriebes erzielt wurden. Dabei umfasse der § 16 EStG nach Auffassung des BFH den Ertrag, welcher sich in sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der

Betriebsaufgabe ergäbe.

Auch für die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG n.F. gelte im

Ergebnis, dass die Auflösung des IAB zum 30. Juni 2010 kein Vorgang des laufenden Gewinnes sei. Da die Rechtsnorm des § 16 EStG keinen Hinweis/Einschränkung für den Fall vorsehe, dass der Aufgabegewinn in mehrere Veranlagungszeiträume falle, sei es dem Steuerpflichtigen auch möglich, den Zeitpunkt der Anwendung des § 16 Abs. 4 frei zu bestimmen. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt für 2007 beantragt. Es gäbe keine Rec...

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