vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begünstigte Anteilsveräußerung an einer Rechtsanwaltssozietät nur bei Anteilsübertragung am Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Anteilsveräußerungen eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer eines Betriebs anzusehen ist, können unter § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG fallen.
  2. Bei einer Teilanteilsveräußerung kommt die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nur in Betracht, wenn bei vorhandenem Sonder-BV, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt, auch ein entsprechender Anteil am Sonder-BV übertragen wird.
 

Normenkette

EStG §§ 16, 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist, ob auf den Gewinn aus der Veräußerung eines anteiligen Gesellschaftsanteils die Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Anwendung kommt.

Der Kläger war zu 30 v.H. Gesellschafter der Rechtsanwaltssozietät X. Diese bestand aus drei Rechtsanwälten und erzielte ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im Sonderbetriebsvermögen des Klägers befand sich ein Teil eines Gebäudes, das die Rechtsanwaltssozietät als Büro nutzte und vom Kläger gemietet hatte. Der Gebäudeteil befand sich seit 1973 im Sonderbetriebsvermögen des Klägers. Der Kläger hatte das bebaute Grundstück 1973 für 173.000 DM gekauft. Die Einkünfte der Sozietät wurden einheitlich und gesondert festgestellt.

Mit Vereinbarung vom 11. Dezember 1997 veräußerte der Kläger zum 31. Dezember 1997 von seinem Gesellschaftsanteil 83,33 v.H. an die beiden übrigen Gesellschafter gegen Zahlung von insgesamt 480.000 DM. Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Gewinn von 397.072,23 DM. Der Kläger behielt dadurch eine Beteiligung von 5. v.H. Nach der Vereinbarung vom 11. Dezember 1997 erhielt er ab 1998 anstelle einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung einen monatlichen Festbetrag von 8.000 DM, der bei erheblichen Umsatzrückgängen angepasst werden kann. An neu entstehenden stillen Reserven sollte der Kläger nach diesem Vertrag keinen Anteil mehr haben.

Der im Sonderbetriebsvermögen des Klägers befindliche Gebäudeteil wurde weder ganz noch teilweise mitübertragen. Das gesamte Gebäude hatte im Jahr 1997 einen Verkehrswert von ca. 644.000 DM. Der Sozietätsanteil hatte zu diesem Zeitpunkt einen Buchwert von 14.695 DM. Die in diesem Anteil enthaltenen stillen Reserven bezifferte der Kläger mit 41.656 DM.

Ab 1998 hatte der Kläger seine Anwaltstätigkeit vollständig aufgegeben und war ausschließlich auf Honorarbasis als Notar für die anderen beiden Gesellschafter tätig.

In der Feststellungserklärung 1997 wurden von der Sozietät insgesamt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.241.248,05 DM erklärt. Davon entfielen auf den Kläger neben laufenden Einkünften in Höhe von 245.123,85 DM ein Veräußerungsgewinn von 397.072,23 DM. Insgesamt erzielte der Kläger im Streitjahr 642.196,08 DM Gewinn aus selbstständiger Arbeit.

Das Finanzamt setzte die Einkünfte durch Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2000 entsprechend fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Dezember 2002 fand bei der Sozietät eine Außenprüfung statt, die die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2000 umfasste. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der zum 31. Dezember 1997 beim Kläger angefallene Gewinn aus der Teilveräußerung seines Sozietatanteils nicht ermäßigt zu versteuern sei, da kein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen, also am Gebäude mitveräußert worden sei. Der Veräußerungsgewinn von 397.072,23 DM sei daher als laufender Gewinn zu erfassen.

Der Beklagte erteilte daraufhin am 30. April 2003 nach § 164 Abs. 2 AO einen entsprechenden Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 1997. Der gesamte Gewinn von 642.196,08 DM wurde als laufender Gewinn erfasst. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage.

Der Kläger trägt vor, die Voraussetzungen für eine Änderung des Feststellungsbescheides vom 11. Mai 2000 hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei eine Änderung wegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO unzulässig gewesen. Danach hätte der Beklagte den Feststellungsbescheid nicht ändern dürfen, da die Änderung der zuungunsten des Steuerpflichtigen auf einer Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beruhe Feststellung. Im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides im Jahr 2000 sei eine wesentliche Betriebsgrundlage nach Auffassung des BFH nur dann anzunehmen, wenn das Betriebsgrundstück für das Betriebsunternehmen eine wirtschaftliche Bedeutung habe. Dies sei jedoch im Streitfall nicht gegeben gewesen. Erst mit der Entscheidung des BFH vom 23. Mai 2000 (BStBl. II 2000, 621) – 12 Tage nach Erlass des Feststellungsbescheides – sei eine Rechtsänderung eingetreten, nach der ein Büro- und Verwaltungsgebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, wenn sie für die Betriebsgesellschaft eine nicht untergeordnete Bedeutung habe. Eine solche nicht untergeordnete Bedeutung...

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