vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 17/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Soweit Leistungsbezüge, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften stehen, scheidet ein Vorsteuerabzug mangels wirtschaftlicher und damit unternehmerischer Betätigung aus. Denn der bloße Erwerb und das bloße Halten von Geschäftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der 6. EG-Richtlinie, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen.
  2. Das gilt insbesondere dann, wenn das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung nur Nebenprodukt aus der Beteiligung ist.
 

Normenkette

UStG §§ 14-15

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.06.2016; Aktenzeichen XI R 17/11)

BFH (Beschluss vom 11.12.2013; Aktenzeichen XI R 17/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin fungierte als Dachfonds für zwei Einschiffsgesellschaften. Ihre Geschäftstätigkeit bestand in dem Halten der Beteiligungen an den zwei Einschiffsgesellschaften, L Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und M Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie aufgrund eines Dienstleistungsvertrages vom 1. März 2005 in der Erbringung verschiedener administrativer und kaufmännischer Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften. Gemäß § 2 des Dienstleistungsvertrages erhielt die Klägerin für die Beratung in der Gründungsphase pauschal eine Vergütung für das Jahr 2005 i.H.v. 97.000 € und für ihre Leistungen ab 2006 eine Vergütung i.H.v. 295.000 € pro Jahr. Ferner waren u.a. Sonderkonditionen für den Fall der Veräußerung des Schiffes bzw. der Liquidation der Gesellschaft vereinbart. Das Konzept des Dachfonds sah eine Laufzeit für die Jahre 2005 - 2019 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Dienstleistungsvertrag vom 1. März 2005 verwiesen.

Die Klägerin hatte durch die G Konzeptions- und Emissionsgesellschaft mbH ein Eigenkapital i.H.v. 25.795.000 € eingeworben, um sich damit u.a. an den zwei Schifffahrtsgesellschaften zu beteiligen. Hiervon verwandte sie 20.040.000 € für den Erwerb der Beteiligungen. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kommanditkapitals und durch die Erstellung eines Prospektgutachtens waren Vorsteuern i.H.v. insgesamt 764.121,07 angefallen. Die Klägerin hatte die Vorsteuern in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr als Vorsteuern geltend gemacht. Der Beklagte ließ hiervon nur 170.475,41 € zum Abzug zu und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Der hiergegen erhobenen Sprungklage stimmte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2007 zu.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde der volle Vorsteuerabzug aus den Kosten der Kapitalbeschaffung und der Erstellung des Prospektgutachtens zu. Sie sei nicht als reine Holdinggesellschaft tätig, die sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränke, sondern erbringe den Beteiligungsgesellschaften gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt. Damit sei sie Unternehmerin. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stehe der unternehmerischen Tätigkeit einer Holdinggesellschaft in Gestalt der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen und dem daraus begründeten Vorsteuerabzug das Halten und Verwalten von Beteiligungen, das nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sei, nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27.09.2001, C-16/00 - Cibo Partizipation -, Slg 2001, I-6663) sei Voraussetzung für den Vorsteuerabzug lediglich, dass die Eingangsleistungen Teil der Gemeinkosten des Steuerpflichtigen seien und damit zu den Preiselementen aller Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens gehören. Soweit sich aus dem BMF-Schreiben vom 26. Januar 2007 (IVA5-7301/07) weitere Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug ergäben, seien diese durch gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung nicht gedeckt. Der EuGH habe für Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen typisierend entschieden, dass sie mit der gesamten unternehmerischen Tätigkeit zusammenhingen und daher Preiselement für alle Produkte würden. Sie gehörten zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens. Das Kennzeichen von allgemeinen Kosten sei gerade, dass sie nicht unmittelbar Kostenbestandteil bestimmter Ausgangsumsätze würden. Ihr stehe daher der gesamte Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen zu.

Unabhängig davon seien im vorliegenden Fall die Beteiligungen im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft erworben und gehalten worden. Die Erbringung der Dienstleistung stelle das Hauptgeschäft dar. Das Halten der Beteiligungen sei eine Hilfstätigkeit im Sinne von Abschn. 20 Abs. 2 Umsatzsteuerrecht (UStR). Der erkennbare und objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Beteiligungen und der Erbringung ...

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