Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Umschuldung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werbungskosten sind nur die Schuldzinsen, die mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung besteht.
  3. Das beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Zweck der Schuldaufnahme.
  4. Allein der subjektive Wille für eine Umschuldung reicht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu bejahen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.04.2003; Aktenzeichen IX R 36/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1995 abzusetzen sind.

Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Kl. machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1995 Schuldzinsen aus einem Darlehen bei der Bank als Werbungskosten bei der Ermittlung ihrer Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte geltend. Dieses Darlehen in Höhe von 210.000 DM hatten die Kl. zur Finanzierung des Kaufes ihres eigengenutzten Einfamilienhauses in x, aufgenommen. Das Darlehen war auf dem Einfamilienhausgrundstück dinglich gesichert.

Im Streitjahr veräußerten die Kl. ihr Einfamilienhaus. Der Veräußerungserlös von 485.000 DM wurde in Höhe von 299.325 DM für die Anschaffung zweier Eigentumswohnungen verwandt. Das Darlehen bei der Bank wurde nicht getilgt. Vielmehr wurde der Darlehensvertrag fortgeführt und die Restschuld von 190.794,08 DM auf den Eigentumswohnungen dinglich gesichert.

Die Kl. haben die für den Monat Dezember 1995 auf das Darlehen bei der Bank angefallenen Schuldzinsen zuzüglich der Kosten für die Umschuldung in vollem Umfang als Werbungskosten bei den neu angeschafften Wohnungen angesetzt. Der Bekl. hat hingegen nur 300/485 der Aufwendungen angesetzt und zur Begründung sich darauf berufen, dass die Zinszahlungen nur insoweit Werbungskosten darstellen, als der Verkaufserlös des Einfamilienhauses zur Anschaffung der Eigentumswohnungen verwandt worden sei. Da sich der Kaufpreis für die Eigentumswohnungen nur auf rd. 300.000 DM belaufen habe, ergebe dies den von ihm anerkannten quotalen Zinsabzug von 300/485 der im Dezember 1995 angefallenen Schuldzinsen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kl. tragen vor, sie hätten mit dem Wechsel der dinglichen Darlehensabsicherung vom Einfamilienhausgrundstück zu den Eigentumswohnungen eine einfache und kostengünstige Fortführung des gewählten Darlehensvertrages gewählt. Es sei evident, dass wirtschaftlich mit dem Wechsel der Sicherheiten auch der ursprüngliche Darlehenszweck sich geändert habe. Die Bank sei mit der Umwidmung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufes der Eigentumswohnung einverstanden gewesen.

Sie hätten zwar die Möglichkeit gehabt, mit dem Verkaufserlös das Darlehen bei der Bank zu tilgen, um dann für den Kauf der Eigentumswohnung ein neues Darlehen in derselben Höhe aufzunehmen. Diesen umständlicheren und kostspieligeren Weg, der zur vollen Anerkennung der Darlehenszinsen als Werbungskosten geführt hätte, seien sie aber nicht gegangen. Mit dem von ihnen gewählten einfachen und kostengünstigeren Weg hätten sie dasselbe Ziel erreicht und es sei nicht nachvollziehbar, noch durch die Rechtsprechung belegt, dass bei der von ihnen gewählten Umschuldung nur ein quotaler Schuldzinsenabzug gewährt werden könne.

Die Kl. beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1995 in der Weise zu ändern, dass die durch die Umschuldung angefallenen Zinsen und Bearbeitungsgebühren in vollem Umfang, also in Höhe von 1.369,31 DM als Werbungskosten berücksichtigt und zu 55 % auf die Wohnung I und zu 45 % auf die Wohnung II aufgeteilt werden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. beruft sich auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren. Dort hat der Bekl. ausgeführt, dass mit der vorgenommenen Umschuldung das Darlehen bei der Bank den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus verloren habe. An die Stelle des Einfamilienhauses seien die Wirtschaftsgüter getreten, die mit dem gesamten Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Einfamilienhauses erworben worden seien. Da mit dem Veräußerungserlös von 485.000 DM nicht nur zwei Eigentumswohnungen für 299.325 DM, sondern auch andere Wirtschaftsgüter angeschafft worden seien, können die Schuldzinsen bezüglich der zwei Eigentumswohnungen nur anteilig entsprechend der Verwendung des Veräußerungserlöses berücksichtigt werden.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Einkommensteuerakte des Bekl. Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer ...

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